Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_544/2025
Urteil vom 1. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. August 2025 (UV 200 2025 324).
Sachverhalt
A.
Der 1957 geborene A.________ war beim Verein B.________ als Vorstandspräsident angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung UVG vom 13. Juni 2023 stürzte er am 31. Januar 2023 beim Skifahren und verletzte sich dabei die rechte Schulter. Am 19. Oktober 2023 erfolgte bei diagnostizierter Rotatorenmanschettenruptur ein operativer Eingriff. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 4. April 2024 teilte sie A.________ gestützt auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, mit, die Leistungen würden zufolge Erreichens des Zustands, wie er sich auch ohne den Unfall ergeben hätte (Status quo sine), rückwirkend per 23. Mai 2023 eingestellt. Auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen werde verzichtet. Nachdem die Zürich eine weitere Stellungnahme des Dr. med. C.________ eingeholt hatte, verfügte sie am 12. Dezember 2024 die Leistungseinstellung bezüglich der Schulterbeschwerden rechts per 25. Mai 2023. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. April 2025 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2025 aufzuheben und die Zürich zu verpflichten, ihm über den 24. Mai 2023 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines externen Gutachtens an die Zürich zurückzuweisen. Ausserdem seien ihm die entstandenen Kosten für die notwendige ärztlichen Abklärungen in der Höhe von Fr. 350.- zu erstatten.
Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Leistungspflicht der Zürich betreffend die rechtsseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers ab dem 25. Mai 2023 zufolge Erreichens des Status quo sine verneinte.
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) sowie zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG). Korrekt wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.1 und 3.2; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2) sowie dessen Wegfall (Erreichen des Status quo sine vel ante; BGE 150 V 188 E. 4.2 mit Hinweisen). Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Ausführungen zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 125 V 351 E. 3a) und zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, gemäss Dr. med. C.________ spreche ein Defekt nahe der Insertion für eine Erkrankung resp. eine Degeneration. Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ habe diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2024 nicht in Frage gestellt. Soweit dieser auf die Beschwerdefreiheit nach der Operation verwiesen habe, könnten daraus - so das kantonale Gericht weiter - keine Rückschlüsse in Bezug auf die Kausalität gezogen werden. Weiter sei anlässlich der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 5. Juni 2023 ein akromiohumeraler Abstand von 4,5 mm gemessen worden, was nach Dr. med. C.________ für eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur spreche. Diese Beurteilung entspricht nach Auffassung des kantonalen Gerichts dem herrschenden medizinischen Wissensstand, demzufolge ein akromiohumeraler Abstand unter 7 mm ein zuverlässiges Zeichen für eine chronische, d.h. nicht unfallbedingte, Rotatorenmanschenttenläsion sei. Zwar habe Dr. med. D.________ dem entgegengehalten, bei einer MRT-Untersuchung liege der Patient auf dem Rücken und es komme aufgrund der Schwerkraft automatisch zu einer Reduktion des Subakromialraums, weshalb sich damit keine degenerative Vorschädigung begründen lasse. Der behandelnde Arzt sei in seinem Bericht vom 10. Juli 2023 jedoch selbst von einer Impingementkonstellation und damit einer Verengung des Subakromialraums ausgegangen. Abgesehen davon habe er den seines Erachtens "wahren" akromiohumeralen Abstand nicht beziffert, womit er so oder anders die Einschätzung des beratenden Arztes nicht überzeugend in Zweifel zu ziehen vermöge. Ferner habe Dr. med. D.________ den Unfallmechanismus ins Zentrum seiner Argumentation gerückt. Dieser sei indessen nicht erstellt und lasse sich auch nicht mehr erstellen. Insoweit gehe der behandelnde Arzt von spekulativen Annahmen aus. Schliesslich habe Dr. med. C.________ berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer erst rund vier Monate nach dem Unfallereignis in ärztliche Behandlung begeben habe. Dieser Verlauf spreche - so die Vorinstanz weiter - gegen eine "überwiegend (dauerhafte) unfallbedingte Genese der erlittenen Verletzung". Dazu habe sich Dr. med. D.________ nicht geäussert.
Zusammenfassend mass das kantonale Gericht dem Bericht des beratenden Arztes Dr. med. C.________ vom 31. März 2024 Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, der Status quo sine sei in Bezug auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden spätestens am 23. Mai 2023 erreicht gewesen. Die Zürich habe die Leistungen demnach zu Recht per 24. Mai 2023 eingestellt.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG . Er macht geltend, es bestünden mindestens geringe Zweifel an den Berichten des beratenden Arztes, weshalb die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten hätte veranlassen oder die Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens durch die Zürich anordnen müssen. Dabei stützt er sich auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.________. Dieser habe das Argument des beratenden Arztes betreffend akromiohumeraler Distanz entkräftet. Zudem habe er - im Gegensatz zu Dr. med. C.________ - im Rahmen seiner Beurteilung den Unfallmechanismus berücksichtigt und dabei darauf hingewiesen, dass es bei einem Sturz nach vorne oder zur Seite automatisch zu einer Reflexbewegung mit den Armen, hier mit dem rechten Arm, komme. Aber auch ein direkter Sturz auf die Schulter könnte eine Rotatorenmanschettenruptur verursacht haben. Vorliegend habe es die Zürich in Verletzung ihrer Abklärungspflicht unterlassen, nach Erhalt der Unfallmeldung den Unfallhergang näher zu untersuchen.
3.3. Zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren, und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist dabei auch der Unfallmechanismus in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, 8C_593/2021 E. 5.2.3; Urteil 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 6), zumal ein natürlicher Kausalzusammenhang bereits dann gegeben ist, wenn der Unfall eine Teilursache der Gesundheitsschädigung ist (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.2; Urteile 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 9.1; 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2; betreffend Abgrenzung zur leistungssausschliessenden Gelegenheitsursache vgl. im Übrigen Urteil 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen, insb. auf ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479). Dass dem Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung zukommt, bedeutet nicht, dass der Unfallhergang gleichsam bedeutungslos ist und deshalb offenbleiben kann (vgl. Urteile 8C_828/2023 vom 6. Februar 2025 E. 4.3.3; 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3).
3.4. Vorliegend stehen sich zwei sich widersprechende Kausalitätsbeurteilungen gegenüber:
3.4.1. Der beratende Arzt der Zürich begründete die seiner Meinung nach fehlende Unfallkausalität in seiner kurzen Stellungnahme vom 31. März 2024 in erster Linie mit den MRT-Befunden (Defekt nahe der Insertion; akromiohumerale Distanz von unter 7 mm) und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst vier Monate nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begab. Weitere Aspekte, die es rechtsprechungsgemäss abzuwägen gilt (vgl. etwa Urteil 8C_233/2024 vom 6. November 2024 E. 5.3), werden im Bericht des Dr. med. C.________ nicht diskutiert.
3.4.2. Gegen die Beurteilung des beratenden Arztes liess der Beschwerdeführer Einwände erheben und eine ausführliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 30. Juli 2024 einreichen. Darin hielt dieser unter anderem fest, beim Sturz vom 31. Januar 2023 sei es zu einer exzentrischen Belastung des rechten Armes gekommen, was nach der medizinischen Literatur bei der Beurteilung der Unfallkausalität eine entscheidende Rolle spiele. Weiter begründete er, wieso die MRT-Befunde entgegen der Ansicht des beratenden Arztes nicht gegen eine Unfallkausalität sprechen.
3.4.3. Zwar legte die Zürich den ausführlichen Bericht des Dr. med. D.________ ihrem beratenden Arzt vor. Dessen zweite Stellungnahme trägt jedoch dasselbe Datum wie die erste vom 31. März 2024 und ist - abgesehen von einem neu eingefügten (rechtlichen) Textbaustein zur Formel "post hoc ergo propter hoc" (zu deutsch: danach, also deswegen) - mit der ersten Beurteilung identisch. Dr. med. C.________ setzte sich mithin nicht ansatzweise mit der Einschätzung des behandelnden Arztes auseinander. Die von letzterem geäusserten Zweifel an seiner Beurteilung vermochte er damit offenkundig nicht auszuräumen. Soweit die Vorinstanz versucht, diese Lücke durch eigene medizinische Erwägungen zu schliessen, fehlt ihr hierfür die erforderliche medizinische Fachkompetenz (vgl. Urteile 8C_56/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.1; 8C_308/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4).
3.5. Zusammenfassend bleibt aufgrund der derzeitigen Aktenlage fraglich, ob unfallbedingte Ursachen der noch geklagten Beschwerden ihre kausale Bedeutung tatsächlich per 23. Mai 2023 verloren haben und 16 Wochen nach dem Unfallereignis ein Status quo sine vorlag. Das kantonale Gericht wäre folglich in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) gehalten gewesen, zur Frage der Kausalität der über dieses Datum hinaus geltend gemachten Beschwerden ergänzende Abklärungen anzuordnen. Indem es in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen verzichtete, verletzte es Bundesrecht (vgl. Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4).
3.6. Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Sache ist daher an die Zürich zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein schulterorthopädisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. auch BGE 149 V 218 E. 5.7; Urteil 8C_56/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6). In Bezug auf den Unfallhergang ist dabei das Folgende zu berücksichtigen:
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 entweder beim Skifahren oder beim Skilanglaufen - die Vorinstanz legte sich diesbezüglich nicht fest - stürzte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Wie sich der Sturz genau zugetragen hatte, lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht mehr erstellen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht kein strikter Beweis verlangt ist. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht (vgl. Urteile 8C_56/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.1; 8C_686/2025 vom 20. Mai 2026 E. 3.3 und E. 5.3 mit Hinweisen). Da der Unfallmechanismus eines von mehreren Kriterien zur Beurteilung der Unfallkausalität ist (vgl. E. 3.3 hiervor), wird die Zürich die bis anhin unterlassenen Abklärungen zum Unfallhergang nachzuholen haben, bevor sie das Gutachten anordnet. Die durch die verpasste zeitnahe Befragung zum Unfallhergang bestehende Beweislücke wird sie dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten können.
4.
Der vom Beschwerdeführer eingeholte Bericht des Dr. med. D.________ 30. Juli 2024 war für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich (vgl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. g ATSG ), weil er massgeblich dazu beigetragen hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Zürich zurückgewiesen wird. Die in der Höhe unbestrittenen Kosten dieses Berichts von Fr. 350.- stellen somit notwendige Abklärungskosten dar, welche die Zürich zu übernehmen hat (BGE 115 V 62; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35, 9C_178/2010 E. 2; Urteil 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 10).
5.
Die Rückweisung der Sache an die Zürich zu erneuter Beurteilung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 146 V 28 E. 7). Die unterliegende Zürich hat somit die Gerichtskosten zu tragen und ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. August 2025 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 10. April 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für den Bericht des Dr. med. D.________ vom 30. Juli 2024 eine Entschädigung von Fr. 350.- zu bezahlen.
5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest