Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_396/2025
Urteil vom 15. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2025 (UV.2023.00168).
Sachverhalt
A.
Der 1973 geborene A.________ war ab dem 24. Oktober 2005 als Lüftungsmonteur bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 15. November 2005 verletzte er sich bei einem Unfall auf einer Baustelle an der linken Schulter, was zu bleibenden funktionellen Einschränkungen führte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld; Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 gewährte sie ihm eine Integritätsentschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse. Am 14. November 2007 verfügte sie den Fallabschluss per 31. Januar 2008. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2007 sprach sie A.________ sodann ab 1. Februar 2008 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von aufgerundet 9 % eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 10 % zu.
Am 16. November 2018 erlitt A.________ einen weiteren Unfall, als er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die von ihm selbst im Jahr 2016 gegründete C.________ GmbH beim Herausziehen eines Rohrs aus dem Boden den rechten Arm verdrehte. Die dabei erlittenen Verletzungen führten trotz mehrerer operativer Eingriffe an Arm bzw. Ellbogen und einer stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.________ zu bleibenden Einschränkungen. Nach medizinischen Abklärungen, unter anderem einer ebenfalls in der Rehaklinik D.________ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), erhöhte die Suva mit Verfügung vom 18. November 2022 die bisherige Invalidenrente unter Berücksichtigung beider Unfallereignisse ab 1. März 2022 bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 14 %. Zudem sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 17.5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 ab.
B.
Hiergegen erhob A.________ am 24. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Am 16. Januar 2025 stellte ihm dieses eine Schlechterstellung (reformatio in peius) hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Nachdem er dennoch an seiner Beschwerde festgehalten hatte, wies es diese mit Urteil vom 28. Mai 2025 ab, hob den Einspracheentscheid der Suva insoweit auf, als A.________ eine Invalidenrente zugesprochen worden war, und stellte fest, dass kein Rentenanspruch besteht.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen.
Die Suva beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer keine höhere als die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 zugesprochene Invalidenrente gewährte, sondern einen Rentenanspruch vielmehr gänzlich verneinte und die Rente entsprechend aufhob.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gleiches gilt für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), bei welcher das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), dem Erwerbseinkommen gegenübergestellt wird, das sie ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, darf unter gewissen Voraussetzungen zur Ermittlung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (zum Valideneinkommen vgl. Urteil 8C_269/2025 vom 4. September 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 5.3; zum Invalideneinkommen vgl. Urteil 9C_699/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert versicherungsinterner medizinischer Beurteilungen, wonach bereits geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen erforderlich machen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2. Hervorzuheben ist, dass im Sozialversicherungsrecht, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.
Gestützt auf die als beweiskräftig eingestuften medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der medizinische Endzustand sei bereits im Dezember 2021, zugunsten des Beschwerdeführers aber spätestens am 23. Februar 2022 erreicht gewesen. Der von der Suva per Ende Februar 2022 vorgenommene Fallabschluss sei damit nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der linken Schulter ging sie weiter von einer seit dem ersten Unfall im Jahr 2005 unveränderten Situation aus. Unter Berücksichtigung der Folgen des zweiten Unfalls erachtete sie den Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. E.________, Versicherungsmediziner der Suva, sowie den EFL-Bericht der Rehaklinik D.________ in einer angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen wich die Vorinstanz sodann teilweise vom Einspracheentscheid der Suva ab. Während sie das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2020 für einfache Tätigkeiten (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Männer, Kompetenzniveau 1) auf Fr. 66'016.- festlegte, ging sie beim Valideneinkommen davon aus, der Beschwerdeführer hätte auch als hypothetisch Gesunder im Jahr 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine einfache Hilfstätigkeit im Baugewerbe ausgeübt. Ein Abstellen auf den von der Suva gestützt auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor, Berufsgruppe 7 [Handwerks- und verwandte Berufe], Männer, Alter 30-49 Jahre) ermittelten Verdienst von Fr. 76'939.- sei daher nicht gerechtfertigt. Gestützt auf den stattdessen massgebenden statistischen Lohn gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (Wirtschaftszweige 41-43 [Baugewerbe], Männer, Kompetenzniveau 1) ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 71'119.-, woraus im Vergleich mit dem Invalideneinkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'103.- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 7 % resultierte.
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Suva dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 bei einem damals ermittelten Invaliditätsgrad von 9 % eine Invalidenrente zugesprochen habe, bestehe ein Rentenanspruch doch erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 %. Auf die damalige Berechnung sei mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren indessen nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, ist die Rüge unbegründet. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie den medizinischen Akten Beweiskraft beimass und das Valideneinkommen in einer bestimmten Höhe festlegte. Eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Dass sie nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte, begründet keine Gehörsverletzung (BGE 150 III 1 E. 4.5). Gleiches gilt für den Umstand, dass sie mangels Entscheidrelevanz auf Ausführungen zum versicherten Verdienst verzichtete (vgl. E. 6 hiernach).
5.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Beurteilungen von Dr. med. E.________ und dem EFL-Bericht komme keine Beweiskraft zu und die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen, vermögen seine Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen in diesen Berichten bestehen. Die beanstandeten fehlerhaften Datierungen im EFL-Bericht erklären sich dadurch, dass die Untersuchung auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verschoben wurde und die neuen Daten im Bericht versehentlich nicht nachgeführt wurden. Hinweise auf eine mangelhafte Untersuchung oder Berichterstattung ergeben sich daraus nicht. Ebenso wenig verfängt der Einwand, die Testergebnisse würden lediglich rudimentär dargestellt und es sei unklar, ob nun eine leichte oder nur sehr leichte Tätigkeit zumutbar sei. Insbesondere setzt sich der detaillierte Bericht differenziert mit den funktionellen Einschränkungen beider Arme auseinander und hält fest, dass der rechte Arm möglichst wenig belastet werden soll, während links deutlich geringere Einschränkungen bestehen. Wie die Vorinstanz festhielt, ist dem Beschwerdeführer insoweit grundsätzlich eine leichte Tätigkeit, in Bezug auf den rechten Arm indes nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar. Unklarheiten bestehen insoweit keine, woran auch nichts ändert, dass im Rahmen der "Schlussfolgerungen und Empfehlungen" auf Seite 4 des EFL-Berichts verkürzt eine "leichte" Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde. Sodann mag zutreffen, dass die anlässlich der EFL gemessene unterdurchschnittliche maximale Handkraft rechts im Bericht nicht ausdrücklich bewertet wurde. Ebenso wenig enthält der EFL-Bericht - wie auch die Beurteilungen des Dr. med. E.________ - Angaben zu einer möglichen Verlangsamung des Arbeitstempos beziehungsweise einem erhöhten Pausenbedarf. Inwiefern dies auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen wecken soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist hieraus ohne Weiteres zu schliessen, dass die Sachverständigen den entsprechenden Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen beziehungsweise keine entsprechenden Einschränkungen feststellten. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, auch der Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. August 2020 sei widersprüchlich. Wie aus dem Bericht hervorgeht, erachtete der Versicherungsmediziner den Beschwerdeführer nicht pauschal in "leichten" Tätigkeiten als arbeitsfähig, sondern in "bis zu leichten Tätigkeiten".
Auch aus der Stellungnahme des behandelnden PD Dr. med. F.________ vom 10. Februar 2025 vermag der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar attestiert dieser selbst für leichte Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und empfiehlt weitere Abklärungen. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wird diese Einschätzung jedoch weder nachvollziehbar begründet noch setzt sie sich mit den Ergebnissen der EFL oder den Beurteilungen des Dr. med. E.________ auseinander. Auch diese Stellungnahme vermag damit keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der Rehaklinik D.________ und von Dr. med. E.________ zu begründen.
Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten, das heisst sehr leichten bis leichten Tätigkeiten schloss und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete (BGE 136 I 229 E. 5.3).
5.3. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das vorinstanzlich auf Fr. 71'119.- festgelegte Valideneinkommen. Dieses sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht anhand des Bruttolohns von Fr. 5'731.- für einfache Tätigkeiten im Baugewerbe (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Männer, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweige 41-43) zu bestimmen, sondern gestützt auf den Bruttolohn von Fr. 8'826.- von Geschäftsführern im Baugewerbe (Tabelle T1_b, Berufliche Stellung 1+2, Männer, Wirtschaftszweige 41-43), zumindest aber auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 im Baugewerbe gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (Fr. 7'590.-). Das Valideneinkommen betrage somit zumindest Fr. 94'125.60.
5.3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Eine berufliche Weiterentwicklung bzw. ein beruflicher Aufstieg mit einem entsprechend höheren Einkommen ist zu berücksichtigen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie tatsächlich eingetreten wäre. Im Revisionsverfahren kann der nach Eintritt der Invalidität tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang hierfür Anhaltspunkte liefern (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, etwa weil die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, kann auf die LSE zurückgegriffen werden (Urteil 8C_269/2025 vom 4. September 2025 E. 3.2).
5.3.2. Gestützt auf diese Grundsätze legte die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der LSE 2020 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Baugewerbe) auf Fr. 71'119.- fest. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfälle eine langjährige berufliche Erfahrung im Bereich der Lüftungs-, Heizungs- oder Sanitärtechnik erworben oder im Jahr 2022 das von ihm geltend gemachte Einkommen von Fr. 100'000.- erzielt hätte. Seine Erwerbsbiographie sei bereits vor dem ersten Unfall von zahlreichen Stellenwechseln geprägt gewesen. Sein höchstes Einkommen vor dem ersten Unfall habe er im Jahr 2002 mit Arbeitslosentaggeldern von Fr. 48'000.- erzielt. Mangels Berufsausbildung, gefestigter Berufserfahrung und konkreter Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung rechtfertige sich weder ein Abstellen auf den im Einspracheentscheid herangezogenen Lohn gemäss Tabelle T17 noch auf höhere Kompetenzniveaus oder Kaderlöhne. Auch aus der Tätigkeit als Geschäftsführer eigener Gesellschaften lasse sich kein höheres Valideneinkommen ableiten, da die daraus erzielten Einkünfte weder nachhaltig noch verlässlich belegt seien.
5.3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Zwar legte die Suva ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2007 den zuletzt bei der B.________ GmbH als Lüftungsmonteur erzielten Lohn zugrunde. Infolge des zweiten Unfalls von 2018 ist der Invaliditätsgrad - und damit auch das Valideneinkommen - indes nach den Regeln der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf das Jahr 2022 hin neu zu bestimmen. An die ursprüngliche Beurteilung war die Suva - ebenso wie die Vorinstanz - dabei nicht gebunden (BGE 139 V 28 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz deshalb frei prüfen, welcher Tätigkeit er als Gesunder im massgebenden Zeitpunkt des Jahres 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgegangen wäre. Wie die Vorinstanz insoweit feststellte, war die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 bis zum ersten Unfall von zahlreichen Stellenwechseln geprägt. Im Zeitpunkt des ersten Unfalls war er zudem erst seit 22 Tagen als Lüftungsmonteur tätig. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer wäre ohne die Unfälle nicht als Lüftungsmonteur bei der B.________ GmbH tätig geblieben, ebenso wenig zu beanstanden wie die Verneinung einer allgemeinen kontinuierlichen beruflichen Entwicklung oder eines beruflichen Aufstiegs im Bereich der Lüftungs-, Heizungs- oder Sanitärtechnik. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Rechtsprechung zu jungen Versicherten in Ausbildung verweist, vermag er hieraus schon deshalb nichts abzuleiten, weil er beim Unfall im Jahr 2005 bereits 32 Jahre alt war und sich nicht in Ausbildung befand (vgl. dazu ohnehin etwa Urteil 8C_234/2025 vom 12. März 2026 E. 2.4).
Auch sein beruflicher Werdegang nach dem ersten Unfall bietet keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Qualifizierung oder einen entsprechenden Aufstieg im Gesundheitsfall. Weder die nach dem ersten Unfall bis 2009 sowie von 2013 bis 2016 weiterhin erzielten vergleichsweise bescheidenen Einkommen noch die Gründung und operative Leitung der eigenen GmbH im Jahr 2016 vermögen einen solchen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen: Hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei den früheren Arbeitgeberinnen legt der Beschwerdeführer von vornherein nicht dar, welche Funktion er dort konkret ausübte. Bezüglich der C.________ GmbH zeigte die Vorinstanz sodann schlüssig auf, dass nicht ersichtlich sei, wie die Gesellschaft den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohn hätte ausrichten können. Insgesamt ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, er wäre ohne die Unfälle im Jahr 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einer einfachen Hilfstätigkeit im Baugewerbe nachgegangen und das Valideneinkommen anhand des entsprechenden statistischen Lohns auf Fr. 71'119.- festsetzte.
5.4. Strittig ist schliesslich, ob die Vorinstanz vom anhand der LSE 2020 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'026.- einen leidensbedingten Abzug hätte vornehmen müssen.
5.4.1. Wird das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Löhne der LSE bestimmt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen).
5.4.2. Die Vorinstanz verneinte einen leidensbedingten Abzug zunächst mit der Erwägung, das medizinische Belastungsprofil lasse ein genügend breites Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten offen, zumal von einer faktischen Einhändigkeit nicht gesprochen werden könne. Ob diese Begründung zutrifft, kann offenbleiben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von erheblichen funktionellen Einschränkungen der dominanten rechten Hand ausgegangen würde, welche grundsätzlich einen (erheblichen) leidensbedingten Abzug nahelegen könnten (vgl. etwa Urteile 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2), rechtfertigt sich ein solcher vorliegend nicht. Die Vorinstanz erwog nämlich weiter, der Beschwerdeführer habe trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ab Juni 2023 bei der G.________ eine leidensangepasste Tätigkeit als "Kontrolleur Montage, Spedition, Instruktion neue Mitarbeiter" mit einem Jahreslohn von Fr. 36'400.- in einem 50%-Pensum aufgenommen. Hochgerechnet auf das - medizinisch zumutbare - Vollzeitpensum ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 72'800.- und damit einen Verdienst, der deutlich über dem anhand der LSE ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'026.- liegt. Wie sie zutreffend schloss, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, trotz seines Gesundheitsschadens eine Stelle ohne Lohneinbusse zu finden. Soweit er diesbezüglich geltend macht, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, weil sie den bei der G.________ erzielten Verdienst einerseits nicht als Invalideneinkommen berücksichtigte, ihn andererseits aber zur Verneinung eines leidensbedingten Abzugs heranzog, verfängt dies nicht. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Fragestellungen. Während das tatsächlich erzielte Einkommen wegen des bloss 50%igen Pensums des Beschwerdeführers und der damit verbundenen fehlenden Ausschöpfung der verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit nicht als Invalideneinkommen dienen konnte (BGE 148 V 174 E. 6.2), durfte es ohne Weiteres als Indiz dafür berücksichtigt werden, ob die gesundheitlichen Einschränkungen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu einer Lohneinbusse führen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst verlangt hatte, diesen Verdienst dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen zugrunde zu legen. Damit ging er sinngemäss selbst von einem marktgerechten Einkommen aus. Wenn er vor Bundesgericht nun erstmals geltend macht, die Anstellung habe lediglich einen Glücksfall zu "Sonderkonditionen" dargestellt, argumentiert er vielmehr selbst widersprüchlich. Die Vorinstanz verletzte folglich kein Bundesrecht, indem sie einen leidensbedingten Abzug verneinte.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs bzw. die Rentenaufhebung bei einem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % als bundesrechtskonform.
Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum versicherten Verdienst, da dieser nur für die Bemessung einer Invalidenrente von Bedeutung wäre ( vgl. Art. 15 Abs. 1 UVG). Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht näher einzugehen.
7.
Abschliessend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Rentenzusprache von 2007 trotz des in der damaligen Verfügung von der Suva festgestellten Invaliditätsgrades von aufgerundet lediglich 9 % - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, ein Rentenanspruch entstehe erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 % - nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Ob die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf diese Verfügung erfüllt wären, bildet indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist daher nicht näher zu prüfen.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther