Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_528/2025
Urteil vom 13. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 (UV.2024.00069).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1985, erlitt gemäss Unfallmeldung UVG vom 25. Oktober 2022 am 31. August 2022 (recte: 3. September 2022) anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung in der Stadt Zürich eine dislozierte mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Suva sämtliche Leistungen per 13. September 2023 ein und verneinte einen anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang in Bezug auf die darüber hinaus geklagten Beschwerden (Verfügung vom 12. September 2023). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 fest).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 30. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva habe ihm weiterhin Taggelder zu erbringen und die Heilungskosten zu übernehmen. Überdies sei sie zu verpflichten, ihm nach Erreichen des Endzustandes eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente zu erbringen. Zur Begutachtung sei die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die Suva zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 12. September 2023 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 bestätigte Verneinung der Unfallkausalität der über den 13. September 2023 hinaus geklagten Beschwerden schützte.
2.2. Im angefochtenen Urteil findet sich eine zutreffende Darstellung der Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädelhirntraumas zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 369 E. 4b). Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht schliesslich die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.3. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
2.3.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.1 mit Hinweis).
2.3.2. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung verfügen diese Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht über dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten unabhängiger Sachverständiger (vgl. Urteil 8C_347/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis).
3.
3.1. Gemäss angefochtenem Urteil waren die mindestens "sieben neu aufgetretenen Mikrohämorrhagien" erstmals gestützt auf die MRI-Bildgebung vom 20. Dezember 2022 diagnostiziert worden. Diese Befunde seien bei Anerkennung der Leistungspflicht hinsichtlich der unmittelbaren Unfallfolgen nicht bekannt gewesen und daher von der Leistungsanerkennung der Suva nicht miterfasst worden. Als Folge der Schlägerei vom 3. September 2022 hätten abgesehen von der längst verheilten Nasenbeinfraktur gestützt auf die echtzeitlichen bildgebenden Abklärungen (unter anderem die Untersuchung mittels cranialer Computertomographie [CCT] vom 4. September 2022 im Spital B.________) keinerlei unfallbedingte, oranisch-strukturelle Substrate, insbesondere keine weiteren Frakturen oder intrakraniellen Blutungen erhoben werden können. An den beiden reinen Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Neurologen und Psychiaters Dr. med. C.________ vom 22. März und 27. Juli 2023 bestünden keine auch nur geringen Zweifel. In der CCT-Untersuchung vom 4. September 2022 hätten sich keine signifikanten intrakraniellen Verletzungen oder Einblutungen gezeigt. Demnach habe der Beschwerdeführer in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2022 nebst der Nasenbeinfraktur lediglich eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI; Mild Traumatic Brain Injury), höchstens des klinischen Schweregrades II, erlitten. Hinsichtlich der über die Leistungsterminierung per 13. September 2023 hinaus einzig subjektiv geklagten Beschwerden verneinte die Vorinstanz deren Unfalladäquanz nach der Praxis gemäss BGE 117 V 369.
3.2. Primär rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) durch den Verzicht auf die Einholung einer versicherungsexternen Expertise. Am Tag nach dem Unfall sei nur eine CT-, nicht jedoch eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Mikrohämorrhagien könnten in CT-Untersuchungen unerkannt bleiben. Um kleinere Blutungen bildgebend darzustellen, sei eine genauere Untersuchungstechnik mittels MRI oder CT-Angiographie notwendig, was beim Beschwerdeführer erst anlässlich der MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2022 nachgeholt worden sei. Die damals bildgebend diagnostizierten, "sieben neu aufgetretenen Mikrohämorrhagien" entsprächen nach Einschätzung des Radiologen Dr. med. D.________ "ätiologisch am ehesten traumatisch axonalen Läsionen". Der in wiederholten Konsultationen nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ habe am 9. Dezember 2022 berichtet, trotz anfänglich abklingender Kopfschmerzen hätte der Beschwerdeführer anhaltend unter Konzentrationsstörungen, Fehlleistungen, Unaufmerksamkeit und Vergesslichkeit gelitten. Zudem verneinte Dr. med. E.________ ausdrücklich, dass unfallfremde Faktoren den Verlauf beeinflussen würden. Defizite in der Zuverlässigkeit seien Teil des postkommotionellen Syndroms. Dr. med. E.________ teilte die Auffassung des Dr. med. D.________ gemäss MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2022, wonach die im Vergleich zur MRI-Voruntersuchung vom 6. Februar 2020 frisch aufgetretenen cerebralen Mikroblutungen Folgen des Unfalles vom 3. September 2022 seien. Bei gegebener Aktenlage habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen des versicherungsinternen Aktengutachters Dr. med. C.________ verneint habe, welcher drei gegensätzliche Kausalverläufe in Bezug auf die neu aufgetretenen Mikrohämorrhagien gemäss MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2022 als gleich wahrscheinliche Hypothesen bezeichnet habe. Auch der Suva-Neurologe gehe in Bezug auf den Unfall vom 3. September 2022 von einem Schädelhirntrauma (höchstens) des klinischen Schweregrades II aus, während feststehe, dass es sich beim Vorereignis vom 3. Oktober 2021 nur um solches des Schweregrades I gehandelt habe. Bei einem Schädelhirntrauma des Schweregrades I trete jedoch eine Mikroblutung weitaus weniger wahrscheinlich auf. Trotz dieser Ausgangslage habe sich Dr. med. C.________ nicht zur Latenz der Befunderhebung hinsichtlich der am 20. Dezember 2022 neu festgestellten Mikroblutungen geäussert und nicht zur Frage Stellung genommen, ob diese neuen Befunde angesichts der unzureichenden Untersuchungstechnik anlässlich der gewöhnlichen Computertomographie vom 4. September 2022 möglicherweise unerkannt geblieben seien.
4.
4.1. Dass gemäss Bericht zur MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2022 zumindest sieben - im Vergleich zur MRI-Voruntersuchung vom 6. Februar 2020 - neu aufgetretene Mikrohämorrhagien bildgebend objektiviert wurden, steht fest und ist unbestritten. Das kantonale Gericht verneinte einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang dieser neuen Befunde zum Unfall vom 3. September 2022, indem es auf die reinen Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Dr. med. C.________ vom 22. März und 27. Juli 2023 abstellte und auch nur geringe Zweifel an dessen Einschätzungen ausschloss. Demgegenüber stellten die Dres. med. D.________ und E.________ die gemäss MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2022 neu aufgetretenen Mikrohämorrhagien in einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. September 2022.
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, Dr. med. C.________ habe drei verschiedene gegensätzliche Kausalverläufe hinsichtlich der Entstehung der bildgebend neu entdeckten Mikrohämorrhagien allesamt für gleich wahrscheinlich beurteilt. Er habe jedoch nicht begründet, warum er alle drei hypothetisch in Betracht gezogenen Kausalverläufe als genau gleich wahrscheinlich erachte. Beim Schädelhirntrauma vom 3. September 2022 handle es sich (höchstens) um ein solches des Schweregrades II. Laut angefochtenem Urteil habe der Beschwerdeführer beim Schädelhirntrauma vom 3. September 2022 nach dem Sturz auf den Hinterkopf und den Faustschlägen ins Gesicht gemäss Polizeirapport eine mehrere Sekunden lang andauernde Bewusstlosigkeit erlitten. Demgegenüber sei in Bezug auf das Schädelhirntrauma vom 3. Oktober 2021 klar nur vom Schweregrad I auszugehen. Der Vorunfall vom 3. Oktober 2021 habe daher im Vergleich zum hier massgebenden Schädelhirntrauma vom 3. September 2022 mit dislozierter mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur und Bewusstlosigkeit weniger wahrscheinlich zu traumatischen Mikrohämorrhagien führen können. Inwiefern bei dieser Ausgangslage laut Aktenbeurteilung vom 22. März 2023 als dritte Hypothese für einen möglichen Kausalverlauf wiederum "mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie eine traumatische Genese" auf eine "krankhafte Genese der Mikroblutung im Gehirn" zu schliessen sei, zeige Dr. med. C.________ nicht auf und sei nicht nachvollziehbar, zumal gemäss angefochtenem Urteil kein sicherer Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung bestehe. Auch zur angeblichen Latenz der Feststellung der Mikroblutungen, welche auf die unterschiedliche Qualität der angewandten Bildgebungstechnik anlässlich der CCT-Untersuchung vom 4. September 2022 einerseits und der MRI-Untersuchung vom 20. Dezember 2022 andererseits zurückzuführen sein könnte (E. 3.2), habe sich der Suva-Neurologe nicht geäussert.
4.3. Angesichts dieser offen verbliebenen Fragen bestehen entgegen der Vorinstanz zumindest geringe Zweifel an den Akteneinschätzungen des versicherungsinternen Neurologen, weshalb eine externe Expertise im Verfahren nach Art. 44 ATSG einzuholen ist (E. 2.3.2).
4.4. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht mit Blick auf die medizinische Kontroverse um die Unfallkausalität unter den gegebenen Umständen bei unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Unrecht geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der reinen Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ verneint und Bundesrecht verletzt, indem es in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen verzichtete. Die Beschwerdegegnerin wird nach Vervollständigung der medizinischen Aktenlage (insbesondere zur Dokumentation des von Dr. med. E.________ erwähnten Vorzustandes hinsichtlich der vor dem 3. September 2022 erlittenen Hirnerschütterungen anhand echtzeitlicher Berichte und Bildgebungen) ein versicherungsexternes neurologisches/neuropsychologisches Gutachten veranlassen. Dieses wird nicht nur die Frage nach allfälligen Folgen des Unfalles vom 3. September 2022, sondern auch nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine vel ante und nach einer allfälligen richtunggebenden Verschlimmerung eines bis dahin stumm gebliebenen Vorzustandes durch den Unfall vom 3. September 2022 zu beantworten haben.
5.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die Suva zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der bildgebenden Untersuchungsergebnisse - im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 13. September 2023 neu verfüge (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7).
6.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli