Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2025.00073
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 21. Januar 2026 in Sachen X.___ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Gesuchsgegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1980 geborene X.___ war als Senior Account Executive tätig, als er am 7. Juli 2013 auf dem Fahrrad einen Unfall erlitt. Eine nicht vortrittsberechtigte Autolenkerin fuhr auf die Strasse und kollidierte mit ihm. Dabei erlitt er unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Nach verschiedenen Operationen und einem knapp fünfmonatigen Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Y.___ sowie einer tagesklinischen Therapie von gut vier Monaten scheiterte ein Eingliederungsversuch beim bisherigen Arbeitgeber. Die ab Oktober 2014 durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung wurden am 19. August 2019 abgeschlossen, ohne dass eine Anstellung gefunden werden konnte. Die zuständige AXA Versicherungen AG sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 mit Wirkung ab 1. März 2019 eine Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zu. Auf Beschwerde hin bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil UV.2022.00130 vom 28. Oktober 2024 (Urk. 10/A343) den Anspruch auf die zugesprochene Erwerbsunfähigkeitsrente und stellte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 35 % fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 Ziff. 7) ist beim Bundesgericht hängig (Verfahrens-Nr. 8C_732/2024).
2. Am 31. März 2025 (Urk. 1) ersuchte der Versicherte um Revision des genannten Urteils und um Fällung eines neuen Urteils unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen sowie um Zusprache einer höheren Rente als 40 % (Urk. 1 S. 2). Das Bundesgericht sistierte das Verfahren hierauf am 10. April 2025 (Urk. 20) bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend Urteilsrevision. Die AXA Versicherungen AG beantragte am 25. Juni 2025 Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 9 S. 2). Nachdem innert Frist keine Replik eingegangen war (Urk. 16), äusserte sich der Gesuchsteller am 22. Oktober 2025 (Urk. 17), was der Gesuchsgegnerin am 24. Oktober 2025 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Lendfers, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). 1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). 1.3 Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Slavik, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 10 zu § 29). 1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).
2. 2.1 Der Gesuchsteller begründete das Revisionsgesuch damit, dass das Gericht von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer intellektuell kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 1 Ziff. 6). Die Ergebnisse der jahrelangen Eingliederungsbemühungen seien bei der Würdigung der rein medizinisch-theoretisch festgelegten Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, weshalb alle Tatsachen, welche die effektive berufliche Leistungsfähigkeit betreffen, als neue Tatsachen gälten (Ziff. 8). Während des Gerichtsverfahrens habe er erstmals seit dem Unfallereignis auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle als Weinberater und Verkäufer zu 40 % ab September 2023 gefunden, welche am 6. Januar 2025 gekündigt worden sei (Ziff. 9 f.). Es sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Leistungen den Anforderungen der Stelle nicht genügen würden (Ziff. 11). Der Verlauf des Arbeitseinsatzes zeige, dass er die Anforderungen einer intellektuell kognitiv nicht anspruchsvollen Tätigkeit im Pensum von 80 % nicht erfüllen könne (Ziff. 12). Damit sei ein neues erhebliches Tatsachenelement als Grundlage für den Leistungsentscheid eingetreten. Die über einjährige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt habe mit dem Regelbeweisgrad gezeigt, dass die medizinisch-theoretische Bestimmung der Arbeitsfähigkeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche und deshalb das Urteil auf der falschen Annahme beruhe, er könne in einer Verweistätigkeit eine 80%ige Leistung erbringen (Ziff. 13). Diese neue Tatsache sei relevant und führe zur Notwendigkeit der Abänderung des kantonalen Urteils; sie führe zur Schlussfolgerung, dass auch in einer Verweistätigkeit kein Resterwerbseinkommen erzielbar sei und somit Anspruch auf eine 100%ige Rente der Unfallversicherung bestehe (Ziff. 16). 2.2 Die Gesuchsgegnerin hielt dagegen, die eingereichte Leistungsbewertung (E. 3.3.2) der Arbeitgeberin zeige das bekannte Bild mit erhöhter Fehleranfälligkeit, Fehler bei der Warenverarbeitung, Defizite bei der Selbständigkeit und Arbeitsorganisation sowie im Kundenkontakt, eine eingeschränkte Arbeitskapazität sowie Probleme im Umgang mit speziellen Aufgaben. Bei der Kündigung aufgrund dieser Defizite handle es sich nicht um Tatsachen, welche vorher nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr bestätige sich die seit langer Zeit bekannte Tatsache, dass der Gesuchsteller in einzelnen Arbeitsverhältnissen nicht die gewünschte Leistung erbringe. Hinweise darauf, warum dies der Fall sei, liessen sich daraus nicht ableiten (Urk. 9 S. 4 f.). Es sei sodann primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn aus der erneuten Bestätigung der bereits bekannten Problematik gezogen werden könne, zumal sich die Aussagekraft der Leistungsbewertung inhaltlich darauf beschränke, darzulegen, dass ein konkretes Arbeitsverhältnis nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Erkenntnisse auf die allgemeine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit liessen sich ohne medizinische Einordnung im Rahmen der Begutachtung nicht ableiten. Auch aus diesem Grund könne es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht um eine wesentliche neue Tatsache handeln (S. 5 f.).
3. 3.1 Die (unbestrittenen) Diagnosen lauteten auf ein Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen eines Polytraumas am 7. Juli 2013 sowie eine dadurch verursachte leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Einbussen im Bereich der Dauer-Aufmerksamkeit, einzelner exekutiver Teilfunktionen, bei subjektiver Angabe einer Fatigue (Urk. 11/M60 S. 3). Das hiesige Gericht stützte sich beim Entscheid auf das Gutachten der Rehaklinik Y.___ vom 1. Oktober 2019 (Urk. 11/M60) und schloss auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dies entgegen der Einschätzung von Dr. med. Z.___, FMH Neurologie, vom 16. März 2020 (Urk. 11/M64), welcher eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatte (Urk. 10/A343 E. 5.6). Das Gericht hielt dazu fest (Urk. 10/A343 E. 5.4), dass den beiden vorliegenden Gutachten praktisch identische Untersuchungsresultate zugrunde lägen. Im Vordergrund stehe eine Einschränkung der (intellektuellen) Dauer-Leistungsfähigkeit mit eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit sowie eine Fatigue. Mit zunehmender Dauer nehme die Leistungsfähigkeit spürbar ab. Dazu gesellten sich Perseverationstendenzen und Aufmerksamkeitsstörungen. Insofern seien sich die Gutachter einig. Die massgebende Diskrepanz zwischen den Expertisen liege in der Beurteilung des Einflusses der aktenkundigen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer konkreten Tätigkeit. Währenddem die Ärzte der Rehaklinik Y.___ von einer leichten kognitiven/intellektuellen Einbusse ausgegangen seien, habe Dr. Z.___ diese als leicht bis mittel interpretiert. Angesichts der praktisch identischen Untersuchungsresultate begründe sich dieser Unterschied zwanglos mit abweichenden Grundannahmen für eine SollLeistungsfähigkeit. Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ seien offenkundig von einer durchschnittlichen Vergleichsgruppe ausgegangen, wohingegen Dr. Z.___ den Gesuchsteller mit einer leistungsfähigeren Gruppe verglichen habe. Demgemäss sei er abstrakt gefasst auf eine leicht höhere Einschränkung gekommen. 3.2 Die Eingliederungsbemühungen gestalteten sich wie folgt: Nachdem ein achtmonatiger Versuch der Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber Ende August 2014 gescheitert war (Urk. 10/A101), erfolgten ab Oktober 2014 berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Urk. 10/A105). Im Schlussbericht des Vereins A.___ vom 17. Juli 2015 (Urk. 10/A169) betreffend Arbeitstraining vom 27. Oktober 2014 bis 9. Juli 2015 wurde festgehalten, dass das Erledigen der Aufgaben gemäss der Einschätzung des Gesuchstellers an seinen hohen Ansprüchen an sich selbst gescheitert sei. Er brauche in seinem Arbeitsumfeld eine enge Begleitung mit regelmässigem Tagesrückblick, klaren und übersichtlichen Aufträgen oder Teilaufträgen und anschliessender Überprüfung der Umsetzungsqualität. Zu strukturierende Aufgaben fielen ihm schwer (S. 1 und S. 3). Vom 7. September 2015 bis 18. März 2016 absolvierte der Gesuchsteller eine berufliche Abklärung sowie ein Arbeitstraining am Zentrum B.___ (B.___, Urk. 10/A186 und Urk. 10A/181). Im Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 10/A186) führten die zuständigen Fachpersonen aus, die Leistungsfähigkeit sei im Rahmen von einfachen Aufgaben im schnellen Wechsel ausreichend vorhanden. Dabei müssten diese Aufgaben überschaubar gestaltet sein, d.h. er müsse innert kurzer Zeit erkennen können, welche Strukturen eine Arbeitsaufgabe vorgebe. Das Abarbeiten von Aufgaben mit weniger hohen Anforderungen gelinge im Rahmen von fünf bis sechs Stunden pro Tag mit guten bis sehr guten Leistungen. Das Arbeiten im geschützten Rahmen eines beruflichen Abklärungszentrums funktioniere, in der Praxis im freien Arbeitsmarkt sei die Arbeit aber noch nicht verwertbar (S. 11 f.). Anschliessend erfolgten mehrfach Verlängerungen des Arbeitstrainings bis zuletzt zum 31. Dezember 2016 (Urk. 10/A186, A191, A193, A195). Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 erfolgte ein Arbeitsversuch im Betrieb C.___ AG zu 60 % (Urk. 10/A204, A214 und Urk. 11/M60 B4 S. 6). Am 3. Januar 2018 (Urk. 10/A221) stellte die Invalidenversicherung fest, dass die Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht gelungen sei, und schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab unter weiterer Unterstützung bei der Stellensuche. Der Gesuchsteller arbeitete in der Folge noch weiter bei der C.___ (Urk. 10/A220) bis Ende Oktober 2018 (Urk. 11/M60 B4 S. 6) und war hernach bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (Urk. 11/M60 B3 S. 8). Am 19. August 2019 (Urk. 10/A287) wurde auch diese Leistung eingestellt, nachdem keine Anstellung resultiert hatte. 3.3 3.3.1 Der zuständige Verantwortliche der C.___ berichtete am 26. Februar 2020 (Urk. 11/M63 S. 11) zu Händen von Dr. Z.___, der Gesuchsteller sei zu maximal 60 % belastbar, wobei er immer wieder müde geworden sei und sich am Arbeitsplatz habe hinlegen müssen. Die Belastbarkeit habe sich eingeschränkt gezeigt, mehrere Tasks gleichzeitig seien nicht möglich gewesen. Er brauche eine Tätigkeit mit klarer Strukturierung, klarem Stellenbeschrieb und überschaubarem Verantwortungsbereich. Eine Gesamtprojektverantwortung sei nicht möglich, das Verfassen von Texten hingegen habe er gut gemacht. 3.3.2 Bei der letzten Arbeitgeberin, der D.___ AG, war der Gesuchsteller ab 1. September 2023 in einem Pensum von 40 % als Weinberater und Verkäufer beschäftigt (Urk. 3/4 S. 2 f.). Nach der Kündigung vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/3) per 31. März 2025 verfasste die Arbeitgeberin am 20. Januar 2025 (Urk. 3/5) eine Leistungsbewertung. Darin führte sie aus, im Verlauf der Anstellung habe sich gezeigt, dass der Gesuchsteller die Anforderungen der Stelle nicht erfüllen könne. Anweisungen habe er immer positiv, konstruktiv und motiviert angenommen, diese aber nicht umsetzen können. Konkret zeige der Gesuchsteller auch nach über einem Jahr im Unternehmen wiederkehrende Fehler in der Ausführung seiner Tätigkeiten, insbesondere im Kassenbereich, dies trotz wiederholter Instruktion und Anweisung durch die Shopleitung. Bei der Warenverarbeitung würden neue Jahrgänge von Wein nicht korrekt eingeräumt und Lebensmittel nicht unter Berücksichtigung der Ablaufdaten sortiert oder platziert. Eigenständiges, strukturiertes Arbeiten falle ihm schwer, seine Tätigkeiten würden nur nach detaillierter Anweisung ausgeführt. Der Arbeitsfluss sei durch wiederholtes Nachfragen seinerseits beeinträchtigt. Anspruchsvolle Kundenberatungen gestalteten sich als problematisch. Es fehle ihm die Interaktionsfähigkeit im Gespräch, auch gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen. Er könne ein Arbeitspensum von 40 % (an vier Tagen pro Woche) bewältigen, wobei längere Arbeitszeiten als fünf Stunden am Stück nicht möglich seien. Die Konzentration lasse schon nach wenigen Stunden nach, was zu Fehlern bei der Arbeit führe. Komplexere oder spezielle Aufgaben führten schnell zu Überforderung. 4. 4.1 Als neues Beweismittel liegt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 6. Januar 2025 (Urk. 3/3) per 31. März 2025 bei den Akten. Der Gesuchsteller leitet daraus ab, dass diese (unter Berücksichtigung des übrigen Eingliederungsverlaufs) zum Beweisergebnis führt, dass er die Anforderungen einer intellektuell kognitiv nicht anspruchsvollen Tätigkeit im Pensum von 80 % nicht erfüllen kann. Das Revisionsgesuch wurde am 31. März 2025 (Urk. 1) gestellt und damit innert der 90-tägigen Frist. 4.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ergänzend zur ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf die Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration abzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute effektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4 mit Hinweis). 4.3 Zu bemerken ist vorweg, dass die Gutachter der Rehaklinik Y.___ den Eingliederungsverlauf bis zu ihren Untersuchungen im Februar 2019 zur Kenntnis nahmen (Urk. 11/M60 S. 1 f., Urk. 11/M60 B1 S. 15 ff., Urk. 11/M60 B2 S. 23, Urk. 11/M60 B3 S. 8, Urk. 11/M60 B4 S. 6). Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang das Auffinden einer Arbeitsstelle, wenn auch im Pensum von lediglich 40 %, per September 2023 sowie der neu eingetretene Verlust der Anstellung per 31. März 2025. 4.4 Aus den Akten ergibt sich in der Tat, dass die Eingliederungsbemühungen von Schwierigkeiten begleitet waren. Kern des Problems ist jedoch, dass der Gesuchsteller gar keine geeignete Arbeit fand, und nicht, dass er eine passende Arbeit nicht ausführen konnte. Die einfacheren Tätigkeiten bei der C.___ konnte er durchaus verrichten, auch wenn er vermehrt Pausen brauchte. Die letzte Tätigkeit bei der D.___ AG beinhaltete diverse Tätigkeitsfelder, welche für den Gesuchsteller nicht geeignet waren. Gemäss Arbeitsvertrag war er als Weinberater und Verkäufer angestellt. Die von der Arbeitgeberin geschilderten Defizite entsprechen den hinlänglich bekannten Einschränkungen und wirkten sich an der konkreten Arbeitsstelle negativ aus. Namentlich das selbständige und selbststrukturierte Arbeiten entspricht nicht dem medizinisch festgelegten Tätigkeitsprofil. Der Gesuchsteller ist auf konkrete Instruktionen angewiesen. Auch anspruchsvolle Kundenberatungen sind aus medizinischer Sicht ungeeignet wie auch fordernde Interaktionen und komplexe Aufgaben. Das Tätigkeitsprofil schliesst intellektuell/kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit ebenso aus wie solche, die eine langfristige Konzentration erfordern (Urk. 10/A343 S. 8 E. 3.2.3). Das Stellen von komplexen Aufgaben wie das Eingehen auf verschiedene Wünsche der Kundschaft bei schwierigen Gesprächen erfordert indes intellektuell und kognitiv grössere Ressourcen, als sie dem Gesuchsteller zur Verfügung stehen. Damit ist zu konstatieren, dass die Tätigkeit bei der D.___ AG nicht dem idealen Stellenprofil entsprach, weshalb die Kündigung dieser Arbeitsstelle nicht beweisen kann, dass dem Gesuchsteller geeignete Tätigkeiten in einem Pensum von 80 % nicht mehr zumutbar sind. 4.5 Zum vom Gesuchsteller zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2017 vom 6. September 2018 ist festzuhalten, dass in jener Konstellation die Arbeitsfähigkeit einer Versicherten im ersten Arbeitsmarkt Thema war, welcher eine erstmalige berufliche Ausbildung durch die Invalidenversicherung gewährt worden war. Nach der Ausbildung war von einer Integrationsfähigkeit ausgegangen worden und erst der weitere Verlauf mit gescheiterten Arbeitstätigkeiten an verschiedenen Stellen zeigte, dass dieses Ziel nicht erreichbar war. Vorliegend ist hingegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und weder die Eingliederungsfachleute noch die Arbeitgeber noch der vom Gesuchsteller beauftragte Dr. Z.___ behaupteten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinne widersprechen die Einschätzungen der Gutachter der Rehaklinik Y.___ auch nicht grundsätzlich den Feststellungen der Eingliederungsfachleute oder jener der Arbeitgeber. Nach wie vor ist die Einschätzung medizinischer Fachpersonen ausschlaggebend für die Festlegung der versicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit und müssen sich diese, soweit massegebende Divergenzen bestehen, zu den Ergebnissen der Eingliederung äussern. Dies war vorliegend der Fall und die neuen Erkenntnisse sind nicht dergestalt, dass damit die beweiskräftige Einschätzung der Gutachter respektive das darauf abstellende Urteil des hiesigen Gerichtes in Frage zu stellen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verlust der Arbeitsstelle nicht der Sachverhaltsermittlung dient, sondern vielmehr der Sachverhaltswürdigung. Denn der Gesuchsteller will daraus ableiten, dass seine Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht anders gewürdigt werden soll und nicht, dass eine Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht gar nicht besteht. Hierfür sind in den Akten denn auch keine Anhaltspunkte zu finden. Und soweit er eventualiter nach wie vor die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ jener von 80 % durch die Fachpersonen der Rehaklinik Y.___ vorziehen will, handelt es sich ebenfalls um eine blosse Würdigung der objektivierbaren Gesundheitsschädigungen anhand der eingliederungsmässig erhobenen Umstände und nicht um eine medizinische Erkenntnis. Freilich kann eine im Rahmen der Eingliederung festgestellte Divergenz die medizinische Einschätzung in Frage stellen. Bei den vorliegenden Verhältnissen mit medizinisch unbestrittenermassen möglichem Einsatz und der arbiträren Festlegung der Arbeitsfähigkeit vermag die Kündigung der nicht vollumfänglich angepassten Anstellung nicht zum Beweisergebnis führen, dass beim Gesuchsteller die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht gegeben war. 4.6 Damit ist vorliegend kein Revisionsgrund gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Bundesgericht (Prozess 8C_732/2024) 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWyler