Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_7/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
II. Abteilung,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_991/2025
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2025.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil 7B_991/2025 vom 24. November 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. August 2025 ein, da die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nicht eingehalten worden war.
1.2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ersuchte A.________ um Durchführung einer Abstimmungskonferenz nach Art. 23 BGG.
Das Bundesgericht wies A.________ bzw. dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 darauf hin, dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und das Bundesgericht nur unter den engen Voraussetzungen einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe auf seine Urteile zurückkommen kann.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichte A.________ ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Bundesgerichtsurteils 7B_991/2025 vom 24. November 2025 und den im besagten Verfahren gestellten Rechtsbegehren stattzugeben. Ferner sei im Rahmen des beantragen Revisionsverfahrens eine Abstimmungskonferenz nach Art. 23 BGG durchzuführen, insbesondere unter Beizug der straf- und zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, die bislang unter Berufung auf die "Klara-AGB" zulasten von Rechtsuchenden entschieden hätten; es seien die Bundesgerichtsurteile der divergierenden Abteilungen zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen insbesondere die Urteile 4A_282/2025, 4A_284/2025, 5F_40/2025 und 5A_266/2025 aufzuheben, unter Neuregelung der ober- und erstinstanzlichen Kostenfolgen; es sei die Abstimmungskonferenz nach Art. 23 BGG unter Einhaltung der Zustimmungs- und Anwesenheitsquoren gemäss Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 BGG durchzuführen und es sei der beantragte Revisionsentscheid betreffend das Bundesgerichtsurteil 7B_991/2025 vom 24. November 2025 gemäss Art. 20 Abs. 2 BGG in Fünferbesetzung zu fällen.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 stellte A.________ dem Bundesgericht eine E-Mail der Fachgruppe Arbeitsrecht des Zürcher Anwaltsverbandes zur Prüfung durch die Abstimmungskonferenz gemäss Art. 23 BGG zu und reichte am 16. Februar 2026 die Beschwerdeschrift im Verfahren 2C_100/2026 zur Kenntnis ein.
Am 24. Februar 2026 ersuchte A.________ um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 104 BGG und tätigte am 28. April 2026, 29. April 2026, 6. Mai 2026 und am 15. Mai 2026 weitere Eingaben.
2.
Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das Urteil 7B_991/2025 vom 24. November 2025. Soweit der Gesuchsteller mehr verlangt oder thematisiert, als in diesem angefochtenen Urteil beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
Dies betrifft namentlich den Antrag der Aufhebung der Urteile 4A_282/2025, 4A_284/2025, 5F_40/2025 und 5A_266/2025, die Eingaben und Ausführungen in Bezug auf das Verfahren 2F_4/2026, so insbesondere auch das "Sicherstellungsgesuch nach Art. 104 BGG" in der Eingabe vom 24. Februar 2026, sowie die Hinweise auf die Verfahren 2C_100/2026, 6B_774/2025, 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 141 V 509 E. 2).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_14/2026 vom 2. April 2026 E. 1; 7F_2/2026 vom 18. März 2026 E. 5; 7F_49/2025 vom 17. März 2026 E. 3; je mit Hinweisen).
4.
Mit dem Urteil 7B_991/2025 vom 24. November 2025 ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten. Es erwog, die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts sei dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2025 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe folglich gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 22. August 2025 zu laufen begonnen und am 22. September 2025 geendet. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen. Die Beschwerde sei demgegenüber erst am 25. September 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben worden. Sie sei damit verspätet und auf sie sei nicht einzutreten.
5.
5.1. Der Gesuchsteller rügt zunächst, das angefochtene Urteil sei "in Verletzung u.a. von Art. 85 Abs. 2 StPO ergangen". Dies zielt - soweit es überhaupt den Verfahrensgegenstand betrifft (vgl. E. 2 hiervor) - auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab, wie sich auch aus dem Antrag des Gesuchstellers, seinen Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren 7B_991/2025 stattzugeben, ergibt.
Gleiches gilt für die Vorbringen unter dem Titel "Weitere Beschwerde- bzw. Rügegründe", die ebenfalls auf eine Wiedererwägung bzw. auf ein Urteil in der Sache abzielen. Dies führt der Gesuchsteller sogleich selbst aus, indem er vorbringt, es bestünden "gewichtige materielle Gründe", die es dem Bundesgericht nahelegten, die "Sache selbst" an die Hand zu nehmen.
Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision jedoch nicht (vgl. E. 3 hiervor samt Verweisen).
5.2.
5.2.1. Sodann beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG und bringt vor, sein Antrag, eine Abstimmungskonferenz nach Art. 23 BGG durchzuführen und den Entscheid in der dafür vorgesehenen Fünferbesetzung zu fällen, sei unbeurteilt geblieben.
Dazu ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren 7B_991/2025 einzig mit Verweis auf eine Eingabe an die I. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts darum gebeten hat, ein Urteil nicht vor der dort geforderten Abstimmungskonferenz zu fällen. Eigentliche Anträge - die unberücksichtigt geblieben wären - wurden hingegen weder mit Blick auf Art. 23 BGG noch mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 BGG gestellt.
5.2.2. Selbst wenn solche Anträge im Verfahren 7B_991/2025 gestellt worden wären, änderte sich nichts an diesem Ergebnis. Denn es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Verfahren nach Art. 23 BGG oder einen Entscheid in Fünferbesetzung. Ein Anstoss zu einem solchen Verfahren kann ausschliesslich von einer Abteilung des Bundesgerichts ausgehen - und nicht von einer Partei (vgl. Urteile 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 3.2.3; 5F_40/2025 vom 3. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
Mangels Rechtsanspruch ist daher auch auf die Anträge des Gesuchstellers im vorliegenden Revisionsverfahren, die materiellen Fragen im Rahmen einer Abstimmungskonferenz zu behandeln und in Fünferbesetzung zu entscheiden, nicht einzutreten.
5.3. Soweit der Gesuchsteller schliesslich unter Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG geltend macht, die Besetzungsvorschriften nach Art. 20 Abs. 2 BGG seien nicht eingehalten worden, übersieht er, dass die Revision nicht zur Verfügung steht, wenn gerügt wird, das Bundesgericht hätte in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen und nicht in Einerbesetzung urteilen müssen, weil es über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden habe (Art. 20 Abs. 2 BGG).
Diese Rüge betrifft nicht die richtige Anwendung von Verfahrensvorschriften, sondern die dem Besetzungsentscheid zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Überlegungen, welche nicht Gegenstand einer Revision bilden können (vgl. Urteile 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 3.2 mit Hinweisen; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4).
5.4. Insgesamt ist das Revisionsgesuch betreffend das Urteil 7B_991/2025 vom 24. November 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément