Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_4/2026
Urteil vom 6. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH,
3. C.________S.A.,
Gesuchstellerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung im Verfahren A-5526/2023,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 23. Dezember 2025 (2F_30/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Am 12. Mai 2023 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen auf den Konkurs der D.________ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D.________ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben Anspruch auf seitens der Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden sei.
Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab. Dagegen gelangten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin ein Verfahren (A-5526/2023).
1.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhoben die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. beim Bundesgericht u.a. Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in diesem Zusammenhang, es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-5526/2023 eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe. Festzustellen sei insbesondere, dass der zuständige Instruktionsrichter hinsichtlich der Blockierung von in Genf deponierten Geldern in der Höhe von mindestens USD 313 Mio. durch den Verzicht auf die Anordnung sichernder Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG (SR 172.021) Rechtsverweigerung betrieben habe und hinsichtlich der übrigen in Genf blockierten Gelder in der Höhe von USD 487 Mio. weiterhin Rechtsverweigerung betreibe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit in Dreierbesetzung ergangenem Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen (im Verfahren 2C_330/2025), es sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht durch den Verzicht auf die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG eine Rechtsverweigerung begangen habe. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der betreffende Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29. November 2023) wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr selbständig angefochten werden könne, und zwar auch nicht auf dem Weg über Art. 94 BGG (vgl. Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 1.2).
1.3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ersuchten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. das Bundesgericht um Revision des Urteils 2C_330/2025 vom 25. November 2025. Sie beantragten dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der im Verfahren 2C_330/2025 gestellten Feststellungsbegehren. Zur Begründung ihres Gesuchs beriefen sich die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG. Mit Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht ein. Am 13. Januar 2026 reichten die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. dem Bundesgericht ein Schreiben ein, gemäss welchem sie sich im Revisionsverfahren 2F_30/2025 auch auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG abstützen.
1.4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 beantragen die A.________ AG, die B.________ GmbH und die C.________ S.A. dem Bundesgericht, das Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 in Revision zu ziehen. In prozessualer Hinsicht verlangen die Gesuchstellerinnen den Ausstand der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, da diese in mehreren Verfahren zulasten der Gesuchstellerinnen entschieden habe.
2.
Über das vorliegende Revisionsgesuch wird ohne Mitwirkung der Abteilungspräsidentin entschieden. Das gegen sie gestellte Ausstandsgesuch ist damit gegenstandslos geworden (vgl. Urteile 5F_25/2025 vom 8. Mai 2025 E. 1; 2F_16/2007 vom 22. November 2007 E. 2.1).
3.
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das beanstandete Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Urteil 2F_19/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2 mit Hinweisen). Bezieht sich das Revisionsgesuch - wie vorliegend - auf einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund zudem die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteile 2F_19/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2; 2F_25/2025 vom 11. November 2025 E. 2.1; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
3.2. Die Gesuchstellerinnen werfen dem Bundesgericht in erster Linie vor, ihre Eingabe vom 13. Januar 2026 übergangen zu haben. Da ihnen das Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 erst nach dem 13. Januar 2026 zugestellt worden sei, hätte das Bundesgericht, so die Gesuchstellerinnen, die besagte Eingabe im Verfahren 2F_30/2025 berücksichtigen müssen. Die Gesuchstellerinnen machen damit sinngemäss den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG geltend.
3.2.1. Eingaben, die nach dem Entscheid des Bundesgerichts bei diesem eingehen, können durch den Spruchkörper nicht mehr berücksichtigt werden. Dementsprechend liegt von vornherein kein Revisionsgrund vor, wenn sich eine Partei auf eine nach dem Urteilsdatum beim Bundesgericht eingegangene Eingabe beruft (vgl. Urteil 5F_8/2023 vom 13. März 2023 E. 3; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 61 BGG). Die Gesuchstellerinnen können daher im vorliegenden Revisionsverfahren nichts aus ihrer Eingabe vom 13. Januar 2026 ableiten.
3.2.2. Ob die Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 13. Januar 2026 als neues Gesuch um Revision des Urteils 2C_330/2025 vom 25. November 2025 entgegenzunehmen gewesen wäre (vgl. Urteil 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 2), kann offenbleiben. Die Eingabe beschränkte sich nämlich darauf, dem Bundesgericht unter dem zusätzlichen Hinweis auf Art. 121 lit. c BGG erneut vorzuwerfen, im Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 eine Praxisänderung vorgenommen zu haben, für die eine "Abstimmungskonferenz nach Art. 23 BGG" hätte durchgeführt sowie eine "Beurteilung in Fünferbesetzung nach Art. 20 Abs. 2 BGG" hätte erfolgen müssen. Der von den Gesuchstellerinnen im Januar 2026 vorgebrachte Revisionsgrund der nicht beurteilten Anträge bezog sich damit ebenfalls nicht auf die Gründe, aus denen das Bundesgericht mit Urteil 2C_330/2025 auf das Begehren um Feststellung einer durch das Bundesverwaltungsgericht begangenen Rechtsverweigerung nicht eingetreten war (vgl. Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 2.3).
Auf die Eingabe vom 13. Januar 2026 hätte mithin als Revisionsgesuch aus den gleichen Gründen wie den im Urteil 2F_30/2025 dargelegten nicht eingetreten werden können.
3.2.3. Festzuhalten ist weiter, dass die Gesuchstellerinnen im Beschwerdeverfahren 2C_330/2025, in dem sie als Beschwerdeführerinnen auftraten, weder mit Blick auf Art. 20 noch mit Blick auf Art. 23 BGG Anträge stellten. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sie keinen Rechtsanspruch darauf (gehabt), dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Fünferbesetzung entscheidet oder ein Verfahren nach Art. 23 BGG anstrengt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 121 BGG; vgl. ferner Urteil 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 2 [nicht publ. in: BGE 151 I 19]).
3.3. Soweit die Gesuchstellerinnen in ihrem Revisionsbegehren das Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 kritisieren und vom Bundesgericht die Schaffung von "Remedur" im Umfang von USD 313 Mio. verlangen, ist darauf nicht einzugehen. Das vorliegende Verfahren betrifft allein das bundesgerichtliche Urteil im Revisionsprozess 2F_30/2025. Die darüber hinausgehenden Ausführungen der Gesuchstellerinnen sprengen den Rahmen des Streitgegenstands vor Bundesgericht (vgl. Urteil 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5.2). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Argumentation der Gesuchstellerinnen, wonach in ihrem seinerzeitigen Verzicht darauf, den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 anzufechten, ein Revisionsgrund zu erblicken sei.
3.4. Schliesslich ist den Gesuchstellerinnen auch insoweit nicht zu folgen, als sie mit dem gegen die Abteilungspräsidentin gestellten Ausstandsgesuch (sinngemäss) vorbringen, der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG sei in Bezug auf den zu revidierenden Entscheid gegeben. Sie stützen ihre Argumentation nicht auf einen konkreten ausstandsbegründenden Umstand, sondern machen generell geltend, die Präsidentin habe wiederholt gegen sie entschieden. Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren bildet für sich genommen jedoch keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG).
3.5. Im Ergebnis gelingt es den Gesuchstellerinnen nicht, aufzuzeigen, weshalb das Bundesgericht auf den Entscheid 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 zurückkommen sollte. Damit ist das Revisionsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 121 BGG).
4.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Die unterliegenden Gesuchstellerinnen werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann