Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_14/2026
Urteil vom 2. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_51/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Februar 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7B_51/2026 vom 2. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Vorladung in den Strafvollzug nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Erwägungen
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 7F_2/2026 vom 18. März 2026 E. 5 mit Hinweisen).
2.
2.1. Mit dem Urteil 7B_51/2026 vom 2. Februar 2026 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers ein, da er sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil befasste und die Beschwerde daher keine hinreichende Begründung enthielt, wie sie das Gesetz und die ständige Rechtsprechung verlangen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit diesen Erwägungen des Bundesgerichts auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu behaupten, es läge ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor, da die Würdigung des Bundesgerichts auf einem offensichtlichen Versehen beruhe. Er habe in seiner ursprünglichen Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend gemacht, es liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Beweiswürdigung, fehlende objektive Lärmmessung und eine rechtswidrige Fahrzeugdurchsuchung vor. Der Strafvollzug dürfe nicht isoliert vom zugrunde liegenden Entscheid betrachtet werden. Damit zeigt er allerdings nicht auf, dass das Bundesgericht mit den von ihm getroffenen Urteil einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Seine Vorbringen zielen vielmehr auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_51/2026 ab. Dies stellt jedoch keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (vgl. E. 1). Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: