Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_2/2026, 7F_3/2026, 7F_4/2026
Urteil vom 18. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
7F_2/2026
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
7F_3/2026
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. B.________,
Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
7F_4/2026
C.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
7F_2/2026
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_374/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 2025,
7F_3/2026
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_832/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Oktober 2025,
7F_4/2026
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1121/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2025.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil 7B_374/2025 vom 10. Oktober 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2025 ein.
1.2. Mit Urteil 7B_832/2025 vom 9. Oktober 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2025 ein.
1.3. Mit Urteil 7B_1121/2025 vom 15. Dezember 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2025 ein.
2.
A.________ reichte am 13. Januar 2026 (Postaufgabe) Revisionsgesuche betreffend die Urteile 7B_374/2025 vom 10. Oktober 2025 und 7B_832/2025 vom 9. Oktober 2025 ein. Am 15. Januar 2026 (Postaufgabe) folgte ein Revisionsgesuch bezüglich das Urteil 7B_1121/2025 vom 15. Dezember 2025. Die drei Urteile seien keine "voneinander unabhängige Einzelfälle", vielmehr handle es sich um eine "zusammenhängende Verfahrenskette". Im Wesentlichen beantragt A.________, die Urteile seien aufzuheben. Für das Revisionsverfahren beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Am 27. Januar 2026, 30. Januar 2026 und am 12. Februar 2026 erfolgten weitere Eingaben von A.________.
3.
Die Verfahren 7F_2/2026, 7F_3/2026 und 7F_4/2026 sind zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
4.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die Urteile 7B_374/2025 vom 10. Oktober 2025, 7B_832/2025 vom 9. Oktober 2025 und 7B_1121/2025 vom 15. Dezember 2025. Soweit die Gesuchstellerin mehr verlangt oder thematisiert, als in diesen angefochtenen Urteilen beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich den "Antrag auf Sistierung des Hauptverfahrens vom 13.03.2026".
5.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_59/2025 vom 22. Januar 2026; 7F_51/2025 vom 21. Januar 2026 E. 2; 6F_41/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5; je mit Hinweisen).
6.
6.1. Mit dem Urteil 7B_374/2025 vom 10. Oktober 2025 ist das Bundesgericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht auf die Beschwerden der Gesuchstellerin eingetreten, da sie keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthalten hatten. Namentlich wurde in keiner der Beschwerden ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG rechtsgenüglich begründet, aus dem sich die Beschwerdelegitimation hätte ergeben können. Es wurde lediglich insoweit auf die Beschwerde eingetreten, als die Gesuchstellerin geltend machte, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten. Es wurde diesbezüglich erkannt, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 25. April 2025 mangels fristgerecht erbrachter Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 5. April 2025 eingetreten war. Die Beschwerde im Verfahren 7B_374/2025 wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit dem Urteil 7B_832/2025 vom 9. Oktober 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ein, da sie sich nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung befasste und daher keine hinreichende Begründung enthielt, wie sie das Gesetz und die ständige Rechtsprechung verlangen.
Mit Urteil 7B_1121/2025 vom 15. Dezember 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ein, da sie sich gegen einen Zwischenentscheid richtete und ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder begründet wurde noch ersichtlich war.
6.2. Die Gesuchstellerin setzt sich in ihren Revisionsgesuchen nicht mit den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts auseinander. Mit keinem Wort geht sie auf die Begründungen der streitgegenständlichen Urteile ein. Vielmehr beschränkt sich die Gesuchstellerin in ihren Ausführungen, die nach eigenen Angaben Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c und d BGG begründen sollen, darauf, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellt und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollen. Soweit nachvollziehbar wird dem Bundesgericht im Wesentlichen unterstellt, es habe in den angefochtenen Urteilen zu Unrecht Informationen aus einem Zivil- sowie verschiedenen Verwaltungsverfahren der Gesuchstellerin berücksichtigt.
In den Revisionsgesuchen zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, dass das Bundesgericht mit den von ihm getroffenen Urteilen 7B_374/2025 vom 10. Oktober 2025, 7B_832/2025 vom 9. Oktober 2025 und vom 7B_1121/2025 vom 15. Dezember 2025 einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf die Revisionsgesuche ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
6.3. Hinzu kommt, dass der Gesuchstellerin die vorliegend beanstandeten Urteile 7B_374/2025 vom 10. Oktober 2025 und 7B_832/2025 vom 9. Oktober 2025 nachweislich beide am 24. Oktober 2025 zugestellt wurden. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Art. 121 lit. c und lit. d BGG - wie es die Gesuchstellerin geltend macht - ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Die 30-tägige Frist endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am 24. November 2025. Die am 13. Januar 2026 der Schweizerischen Post übergebenen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) Revisionsgesuche sind somit verspätet. Auch aus diesem Grund ist auf die Revisionsgesuche betreffend die Urteile 7B_374/2025 vom 10. Oktober 2025 und 7B_832/2025 vom 9. Oktober 2025 nicht einzutreten.
7.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7F_2/2026, 7F_3/2026 und 7F_4/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément