Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_37/2026
Urteil vom 26. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. November 2025 (UE240362).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte ein Strafverfahren gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung und weiterer Delikte (Dossier 1; vgl. dazu Urteil 7B_35/2026 heutigen Datums, Sachverhalt lit. A). Am 20. Juni 2023 kündigte sie die bevorstehende Einstellung dieses Strafverfahrens an.
Am 15. September 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs. Er warf ihm zusammengefasst und im Wesentlichen vor, ihn zur Unterzeichnung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" neben den in Dossier 1 umschriebenen Nötigungshandlungen (vgl. Urteil 7B_35/2026 heutigen Datums, Sachverhalt lit. A) auch dadurch veranlasst zu haben, dass er (d.h. B.________) ihm mitgeteilt habe, er (d.h. B.________) könne am 27. September 2023 um 14:00 Uhr in U.________ ein Treffen mit einer Person aus Südafrika organisieren. Diese Person könne ihm die Gemälde zeigen, von welchen A.________ glaube, sie würden zum Nachlass des verstorbenen Vaters gehören, und welchen A.________ einen Wert von ca. Fr. 200 Mio. beimesse. B.________ habe diese Aussagen getätigt, obwohl weder ein Geschäftsmann aus Afrika existiere, noch dieser die gesuchten Bilder habe. Er habe A.________ diesbezüglich absichtlich getäuscht, um so die Unterzeichnung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" zu erreichen und gestützt darauf eine ungerechtfertigte Forderung über Fr. 791'595.-- stellen zu können.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Betrugs (Dossier 2) nicht an die Hand (Dispositiv-Ziffer 1). Die Zivilklage wies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3). Der beschuldigten Person richtete sie weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziffer 4).
Mit Beschluss vom 18. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der obergerichtliche Beschluss vom 18. November 2025 und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. September 2024 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Betrugs, Erpressung und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten antragsgemäss beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 152 IV 249 E. 2.1; 151 IV 98 E. 1).
1.1. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer gegen B.________ angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem legt er vor Bundesgericht hinreichend dar, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann.
Dies gilt indes nicht, wenn der Beschwerdeführer einen Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für "notwendige Kosten der Rechtsverteidigung" beantragt. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Strafverfahren stellen keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Schaden dar (vgl. Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.4; 7B_1006/2024 vom 2. März 2026 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Im besagten Umfang ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu bejahen.
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
2.1. Sofern der Beschwerdeführer Beweisanträge stellt, ist auf diese nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_66/2026 vom 26. Mai 2026 E. 1.1; 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
2.2. Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt und den Gang der Untersuchung frei schildert, ohne eine Willkürrüge zu erheben (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore".
3.2.
3.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteile 7B_1284/2025 vom 29. Juli 2026 E. 3; 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile 7B_1284/2025 vom 29. Juli 2026 E. 3; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweis[en]), so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteile 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (zum Begriff der Willkür, vgl. BGE 152 II 211 E. 4.1, 196 E. 5.3; 152 IV 73 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_1284/2025 vom 29. Juli 2026 E. 3; 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.6, nicht publ. in: BGE 151 IV 201). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (Urteile 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 E. 4.3.5; 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zur Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 E. 4.3.5). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven - tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.6, nicht publ. in: BGE 151 IV 201; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz hält in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs fest, aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Täuschung bzw. dem angeblichen Irrtum bezüglich des Treffens in U.________ wegen der verschwundenen Bilder lasse sich kein genügender Motivationszusammenhang mit einer Vermögensdisposition bzw. einem Versuch hierzu ableiten. Es sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch den angeblichen Irrtum bezüglich des Treffens zu einer Vermögensverfügung hätte veranlasst werden sollen. Vielmehr soll die angebliche Täuschung gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unterschreibung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" geführt haben. Die offenbar vereinbarte Honorarforderung im Fall des Zustandekommens einer einvernehmlichen Erbteilung unter den drei Brüdern stehe in keinem Zusammenhang zur angeblichen Täuschung bzw. dem angeblichen Irrtum. Allein mit dem "unterschriftlichen Einverständnis" des Beschwerdeführers auf dem ihm vorgelegten Dokument zu seinen Erbanteilen sei noch keine einvernehmliche Erbteilung erfolgt, zumal der Beschwerdeführer das fragliche Dokument auch noch handschriftlich zu seinen Gunsten abgeändert habe. Der Beschwerdeführer sei offenbar auch nicht gewillt gewesen, eine Honorarforderung des Beschwerdeführers [gemeint wohl: von B.________] zu begleichen bzw. eine entsprechende Akontozahlung zu leisten. Da die Vorinstanz das Vorliegen eines Motivationszusammenhangs verneint, geht sie im angefochtenen Entscheid nicht auf das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ein.
Bezüglich des Vorwurfs der Erpressung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einzig mit einem Satz geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft auch diesen Tatbestand hätte prüfen müssen. Indes habe er keine Gründe dargelegt, die zu diesem Schluss führen würden. Inwiefern seine Sachverhaltsdarstellung den Tatbestand der Erpressung zu erfüllen vermöchte, ergebe sich weder aus seinen pauschalen Vorbringen in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift. Entsprechendes sei auch nicht ersichtlich.
3.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.
3.5.1. In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs macht der Beschwerdeführer geltend, seine Unterschrift auf dem Dokument "Aussergerichtliche Erbteilung" stelle die von B.________ "angestrebte Vermögensdisposition" dar. Dieser habe das fragliche Dokument als "rechtskräftig unterschrieben" bezeichnet und erklärt, man werde die unterschriebene Erbteilung "durchziehen". Die geplante Verwertung der Unterschrift sei das "Bindungs- und Durchsetzungsinstrument zur Vermögensdisposition".
Zwar kommt als Vermögensverfügung grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen in Betracht (vgl. oben E. 3.3). Dass die Anbringung der eigenen Unterschrift auf dem Dokument "Aussergerichtliche Erbteilung" bei ihm zu einer unmittelbaren Vermögensverminderung geführt hätte, vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach allein mit der Unterzeichnung des fraglichen Dokuments noch keine einvernehmliche Erbteilung vorhanden war, weil der Beschwerdeführer das Dokument auch noch handschriftlich zu seinen Gunsten abgeändert habe, setzt sich dieser vor Bundesgericht nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweisen). Ebenso wenig äussert er sich zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach er nicht gewillt war, eine Honorarforderung von B.________ zu begleichen bzw. eine entsprechende Akontozahlung zu leisten. Damit einhergehend vermag er nicht darzulegen, warum die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll, indem sie das Vorliegen eines Motivationszusammenhangs verneint.
Die Vorinstanz geht nicht auf das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung und eine allfällige Opfermitverantwortung des Beschwerdeführers ein. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten.
3.5.2. In Bezug auf den Vorwurf der Erpressung bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, diesen Tatbestand vor den kantonalen Instanzen nicht näher begründet zu haben. Indes macht er geltend, die vorinstanzliche Annahme, wonach eine Erpressung nicht ersichtlich sei, sei "nicht haltbar". Mit einer solchen pauschalen Kritik legt er nicht dar, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Tatbestand der Erpressung willkürlich einen hinreichenden Tatverdacht verneint hätte (vgl. oben E. 3.2.2). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, indem B.________ die Durchführung des Treffens in U.________ an die Bedingung geknüpft habe, dass der Beschwerdeführer das Dokument "Aussergerichtliche Erbteilung" im Original (d.h. ohne Korrekturen) unterschreibe, liege ein konkreter Fall von Druckausübung vor, der im Sinne des Erpressungsversuchs näher abzuklären sei. Mit diesen Ausführungen legt er nicht dar, warum die vorinstanzliche Verneinung des Vorliegens von einer Anordnung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteil 6B_931/2025 vom 7. Juli 2026 E. 4.2.2; je mit Hinweisen) schlechterdings unhaltbar wäre (vgl. oben E. 3.2.2).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara