Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1284/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________,
3. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Arm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. Oktober 2025 (BEK 2025 107 und 108).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 23. November 2021 reichten B.________ und C.________, Paten des an Trisomie 21 leidenden, minderjährigen D.________, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern Mittelland Nord eine Gefährdungsmeldung ein. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Mutter von D.________, A.________, würde ihren Sohn nicht akzeptieren und ihn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend fördern.
A.________ erstattete am 25. Februar 2022 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede. Sie warf ihnen insbesondere vor, in der Gefährdungsmeldung wahrheitswidrige, ehrverletzende Behauptungen über sie aufgestellt zu haben. Nachdem die Polizei die beiden Beschuldigten, B.________ und C.________, zu diesen Vorwürfen befragt hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, mit Verfügungen vom 14. Juni 2022 die Nichtanhandnahme der beiden Strafverfahren.
A.b. Gegen diese Verfügungen reichte A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies mit Beschluss vom 15. März 2023 beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Ausführungen von B.________ und C.________ in der Gefährungsmeldung seien nicht ehrverletzend.
A.c. A.________ erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 gut, hob den Beschluss vom 15. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Es begründete diesen Entscheid zusammengefasst damit, dass die Ausführungen von B.________ und C.________ in der Gefährdungsmeldung grundsätzlich ehrverletzend seien. Es hielt indes ausdrücklich fest, dass damit nicht geklärt sei, ob die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung habe verfügen dürfen.
A.d. Mit Beschluss vom 21. März 2025 wies das Kantonsgericht die kantonalen Beschwerden von A.________ erneut ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2025 an das Bundesgericht.
A.e. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_390/2025 vom 24. Juli 2025 gut, hob den Beschluss vom 21. März 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Es erwog in seinem Urteil, die Begründung des angefochtenen Beschlusses laufe im Ergebnis erneut darauf hinaus, dass das Kantonsgericht die Ausführungen von B.________ und C.________ in der Gefährdungsmeldung - entgegen dem verbindlichen Entscheid des Bundesgerichts - für unter keinen Umständen strafbar halte, und wies das Kantonsgericht ausdrücklich an, in seinem neuen Entscheid zu prüfen, "ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass B.________ und C.________ gehandelt haben, ohne dass sie ernsthafte Gründe gehabt hätten, ihre Ausführungen in guten Treuen für wahr zu halten, oder gar wider besseres Wissen".
B.
Daraufhin entschied das Kantonsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 was folgt:
"1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Kosten des ersten Rechtsganges des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtsganges gehen zulasten des Staates.
3. Im zweiten und dritten Rechtsgang wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihre Vertreterin aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigten mit pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
[...]"
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss vom 22. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede, sowie sämtlicher in Betracht kommender Straftatbestände gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht "in Höhe von 6'844.05 CHF im ersten Rechtsgang, sowie in Höhe von 4'796.00 CHF im zweiten Rechtsgang, sodann 2'200.00 CHF im dritten Rechtsgang" seien vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Zudem beantragt sie, die Verfahrensakten aus dem Verfahren vor dem Bundesgericht 7B_390/2025 und die Akten der Vorinstanz BEK 2025 107 und 108 seien beizuziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 hat die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, einschliesslich der Akten der Verfahren BEK 2025 107 und 108, sowie die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 7B_380/2025 beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG grundsätzlich zur Beschwerde vor Bundesgericht legitimiert (siehe betreffend dasselbe Strafverfahren bereits die Urteile 7B_390/2025 vom 24. Juli 2025 E. 1 und 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 1.3). Ob sie angesichts der inzwischen möglicherweise eingetreten Verjährung der von ihr angezeigten Delikte weiterhin über aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer Beschwerde verfügt, kann mit Blick auf die nachfolgende Beurteilung offenbleiben.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn sie auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt angenommen hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor beziehungsweise wenn ein solcher Schluss unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1).
4.
4.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird gemäss Art. 173 StGB (Üble Nachrede), auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Ziff. 2). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3).
Wird die beschuldigte Person zum Entlastungsbeweis zugelassen, hat sie zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person nachweist, dass sie die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit ihrer Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast; der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteile 6B_313/2025 vom 21. Mai 2026 E. 3.3; 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1).
4.2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird gemäss Art. 174 StGB (Verleumdung), auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2).
"Wider besseres Wissen" handelt der Täter dann, wenn er sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (Urteile 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 E. 5.1.3; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3).
5.
5.1. Die Vorinstanz hält fest, schon die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens lasse ausschliessen, dass die Beschuldigten keine ernsthaften Gründe gehabt hätten, die Mitteilungen ihrer Beobachtungen in den Gefährdungsmeldungen nicht für wahr zu halten. Selbst wenn sich die Befürchtungen der Beschuldigten im Kindesschutzverfahren im Nachhinein als unbegründet erwiesen hätten, lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wider besseres Wissen beziehungsweise in Kenntnis ihrer Unbegründetheit geäussert worden seien. Die aufgrund von eigenen Beobachtungen befürchtete Kindeswohlgefährdung infolge möglicher Überforderungen der Beschwerdeführerin werde durch die Befunde des Kindesschutzverfahrens bestätigt. Danach habe die Beschwerdeführerin einen überforderten Eindruck hinterlassen und das Kindeswohl habe durch die bestehenden Konflikte in der elterlichen Beziehung nicht ausreichend gesichert erschienen, sodass dessen Überwachung durch Errichtung einer Beistandschaft empfohlen beziehungsweise beantragt worden sei. Ferner sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin sehr manipulativ sei.
Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin bestreite im dritten Rechtsgang die Beobachtungen der Beschuldigten nicht konkret, sondern bringe vor, die beschriebenen Situationen und Zustände seien durch die Beschuldigten verzerrt dargestellt worden, was die Strafanzeige der Beschwerdeführerin erheblich relativiere. Dass die Beschuldigten im Eheschutzverfahren als Zeugen offeriert worden seien, widerlege deren Angaben nicht, sich nicht in die Probleme zwischen den Eheleuten einmischen gewollt und sich angesichts der Eheprobleme Sorgen um ihr Patenkind gemacht zu haben.
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
Soweit sie überhaupt ihren Rüge- und Begründungsobliegenheiten vor Bundesgericht nachkommt (vgl. E. 2 hiervor), vermag sie nicht darzulegen, dass die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen wäre, indem sie sich - wie in der Beschwerde gerügt - nicht hinreichend mit den Aussagen der Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen auseinandergesetzt und die "massgeblichen Berichte der mit der Kindesbetreuung und der Durchführung der einzelnen Therapien betrauten Fachpersonen [...] völlig ausgeblendet" habe. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar, welche Aussagen und welche Berichte die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte und inwiefern diese rechtserheblich gewesen wären. Zudem setzt sie sich mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin eingeräumt habe, dass die von den Beschuldigten beschriebenen Situationen und Zustände (lediglich) "verzerrt" dargestellt worden seien, nicht auseinander.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch keine "Verletzung von Verfahrensgrundsätzen" ersichtlich; denn die Beschwerdeführerin substanziiert ihren Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit ihren Stellungnahmen vom 8. September und 16. Oktober 2025 vertieft auseinanderzusetzen, nicht weiter. Zudem ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern