Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_931/2025
Urteil vom 7. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Frédéric Hübsch,
(ab 5. Juli 2026)
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Erpressung, unrechtmässige Aneignung, Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. September 2025 (SB240421-O/U/nk).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Meilen sprach A.________ mit Urteil vom 22. Februar 2024 der versuchten Erpressung, der unrechtmässigen Aneignung und des Diebstahls schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ausserdem ordnete das Bezirksgericht Meilen gestützt auf Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren an. Von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sah es ab.
B.
B.a. Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 23. September 2025 sowohl die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung, unrechtmässiger Aneignung und Diebstahls wie auch die erstinstanzlich verhängte Strafe und die Landesverweisung. Es erachtet zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt:
B.b. Die B.________ AG (im Folgenden: B.________) ist eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit dem Zweck, medizinische und therapeutische Dienst- und Beratungsleistungen zu erbringen (Art. 105 Abs. 2 BGG). A.________ war zwischen April und Mai 2021 während rund einem Monat für die B.________ tätig. Ihr stand aus dieser Tätigkeit ein Entgelt von Fr. 9'000.-- zu.
B.c. Am 12. November 2021 bzw. 15. November 2021 unterzeichneten C.________, Dr. D.________ und E.________ einen Aktienkaufvertrag mit Aktionärsbindungsvertrag. In diesem Rahmen veräusserte C.________ seine Aktien der B.________ und der F.________ AG an die G.________ AG. Zu diesem Zeitpunkt führten E.________ und H.________ eine Beziehung.
B.d. H.________ und E.________ trennten sich Mitte Dezember 2021. Beim Auszug aus der Wohnung von H.________ vergass E.________ den Aktienkaufvertrag mit Aktionärsbindungsvertrag vom 12./15. November 2021. H.________ nahm die Unterlagen an sich. Mit E-Mail vom 6. Februar 2022 forderte E.________ H.________ auf, ihm die Vertragsunterlagen herauszugeben. Dazu kam es nicht.
B.e. Im Zeitraum vom 6. bis 8. Februar 2022 kamen A.________ und H.________ überein, die Vertragsdokumente bei der I.________ AG aufbewahren zu lassen.
B.f. Am 8. Februar 2022, 12.06 Uhr, schrieb H.________ eine E-Mail an E.________. Sie führte darin aus, sie habe viele unterschiedliche Optionen, was sie mit den Vertragsdokumenten machen könnte. Sicherlich würden sich einige Leute, die E.________ hintergangen habe und denen er Geld schulde, über ein solches Dokument freuen. Ebenso wären die anderen Vertragspartner schockiert über die Tatsache, dass E.________ das Original nicht habe und ihm dies zwei Monate lang nicht aufgefallen sei. Weiter machte H.________ zusammengefasst eine Forderung aus der angeblichen Vermittlung von Kunden geltend.
B.g. Ebenfalls am 8. Februar 2022, 21.52 Uhr, versandte A.________ eine E-Mail an E.________, wobei sie C.________ und dessen Mutter in das "cc" der Nachricht aufnahm. Zusammengefasst behauptete A.________, sie habe einen Anspruch auf 10 % der Aktienkaufsumme. Weiter setzte sie E.________ eine Frist bis 16. Februar 2022, um die ihr zustehenden Zahlungen zu leisten, ansonsten sie sich gezwungen sehe, eine Betreibung einzuleiten. Gleichzeitig werde sie als Zeugin für alle bereit stehen, deren Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Sie besitze den von D.________ unterzeichneten Originalvertrag, den ihr E.________ nach einer "Mailand-Luxusreise" völlig betrunken und "durchgekokst" als Sicherheit in Zahlung gegeben habe. Sie fühle sich verpflichtet, auch auf D.________ zuzugehen. Dieser müsse informiert sein, was E.________ für ein Geschäftspartner sei. Es kämen auch immer wieder "Observationen aus mehreren Zürcher Kreisen" aufgrund der "peinlichen", "ständig betrunkenen", "bekoksten" und "betrügerischen" Art und Weise, wie E.________ seine Geschäfte mit ihren Geschäftskontakten umzusetzen versuche.
B.h. A.________ und H.________ sprachen sich hinsichtlich der von ihnen je eigenständig verschickten E-Mail-Nachrichten vom 8. Februar 2022 ab. Dabei war beiden Frauen bewusst, dass die in der zweiten E-Mail vom 8. Februar 2022 enthaltene Darstellung, wonach E.________ die Vertragsunterlagen betrunken und unter Drogeneinfluss an A.________ übergeben habe, nicht der Wahrheit entspricht. Die von A.________ in ihrer Nachricht geforderte Beteiligung in Höhe von 10 % der Aktienkaufsumme entspricht einer Forderung von Fr. 637'500.--.
B.i. Am 15. Februar 2022 stellten E.________ und die B.________ Strafanzeige gegen H.________ und A.________. Zu einer Zahlung an H.________ oder A.________ kam es nicht.
B.j. Weiter ging das Obergericht des Kantons Zürich davon aus, A.________ habe im Juli 2022 diverse Gegenstände und Kleider im Wert von Fr. 2'099.-- aus der Wohnung von J.________ entwendet.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025 und beantragt dem Bundesgericht einen vollständigen Freispruch.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre Beziehung zu J.________ (vgl. lit. B.j hiervor) in tatsächlicher Hinsicht verkannt, dass sie eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft geführt hätten. Weiter beanstandet sie die Folgerung der Vorinstanz, wonach sie im Sachverhaltskomplex rund um die B.________ mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Schliesslich verletze die Vorinstanz den Grundsatz in "dubio pro reo", weil sie nicht auf die verschiedenen erheblichen Zweifel eingegangen sei, die in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung im Raum stünden.
1.3. Mit diesen Rügen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf pauschale Kritik an der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne sich mit dieser auseinanderzusetzen, und ohne konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die Vorinstanz aus den vorhandenen Beweismittel geradezu unhaltbare Schlüsse gezogen haben soll. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Da sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin demnach als unsubstanziiert erweisen, ist auf sie nicht einzutreten. Es bleibt im Gegenzug bei den Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, Art. 139 Ziff. 1 (recte: Ziff. 4) i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StGB falsch ausgelegt und angewendet zu haben. Sie und J.________ (vgl. dazu lit. B.j hiervor) hätten eine Beziehung geführt, womit sie als Familiengenossen zu qualifizieren seien. Dementsprechend bedürfe die Durchführung eines Strafverfahrens eines Strafantrags. J.________ habe seinen Strafantrag aber zurückgezogen.
2.2. Gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB wird der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt. Als Familiengenossen gelten Personen, die in einem Haushalt leben (Art. 110 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Begriff des Familiengenossen restriktiv interpretiert werden. Formell betrachtet leben Familiengenossen unter einem gemeinsamen Dach. Das Zusammenwohnen muss von einiger Dauer und vom Willen begleitet sein, während einer unbestimmten Zeit einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die quasi-familiäre Natur einer "communauté domestique" setzt weiter voraus, dass die Betroffenen durch eine persönliche Beziehung von einer bestimmten Nähe verbunden sind, ähnlich wie bei einem Paar oder bei einer Familie mit Kindern. Der psychologische oder emotionale Aspekt ist aber nicht entscheidend. Ausschlaggebend bleiben objektive Kriterien. Schliesslich muss die so beschaffene Gemeinschaft im Zeitpunkt der Straftat noch bestanden haben (BGE 140 IV 97 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht (vgl. E. 1 hiervor) verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin und J.________ sich über "Tinder" kennengelernt haben. Sie verbrachten einige Tage zusammen im Engadin und an seinem Wohnort. Dabei wurden sie zwei bis drei Mal intim, ohne eine eigentliche Beziehung zu führen (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).
2.4. Mit Blick auf diese Feststellungen verneint die Vorinstanz bundesrechtskonform die Anwendbarkeit von Art. 139 Ziff. 4 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StGB. Weder lebten die Beschwerdeführerin und J.________ längere Zeit zusammen, noch ist ein eigentlicher Wille zu einer quasi-familiären Beziehung festgestellt. Der von der Beschwerdeführerin eingewandte Besitz der Wohnungsschlüssel von J.________ vermag daran nichts zu ändern, zumal der Begriff des Familiengenossen restriktiv auszulegen ist (E. 2.2 hiervor). Das angefochtene Urteilt hält in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB und bestreitet das Vorliegen verschiedener Tatbestandsmerkmale.
3.2. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 bis 140 StGB zutreffen, wegen unrechtmässiger Aneignung bestraft (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, wenn die Sache dem Täter ohne seinen Willen zugekommen ist (Art. 137 Ziff. 2 StGB).
3.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, H.________ und die Beschwerdeführerin hätten sich als Mittäterinnen eine fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht angeeignet, indem sie die Vertragsunterlagen von E.________ behalten und bei der I.________ AG hinterlegt hätten. Die Dokumente seien H.________ zunächst ohne deren Willen zugekommen. Es sei dann die Beschwerdeführerin gewesen, die eine Hinterlegung bei der I.________ AG vorgeschlagen habe. Diese Hinterlegung stelle die Enteignungshandlung dar, durch welche die beiden Frauen der an den Vertragsdokumenten berechtigten Person die Möglichkeit genommen hätten, auf diese zuzugreifen. Aus den E-Mails vom 8. Februar 2022 gehe sodann hervor, dass H.________ und die Beschwerdeführerin die Dokumente hätten behalten wollen, sofern ihre Forderungen nicht befriedigt worden wären. Letztlich hätten die Unterlagen erst anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der I.________ AG am 16. Februar 2023, also rund ein Jahr später, erhältlich gemacht werden können (angefochtenes Urteil, S. 39 f.). Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 StGB erfüllt.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen zunächst entgegen, das Tatbestandsmerkmal des Zukommens ohne Willen in Art. 137 Ziff. 2 StGB sei zwar bei H.________ erfüllt, nicht aber bei ihr. Es sei unstatthaft, ihr dieses persönliche Merkmal zuzurechnen.
3.4.2. Nach Art. 27 StGB werden persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Art. 27 StGB verankert den Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Demgemäss können die Strafbarkeit begründenden Merkmale einem Täter oder Teilnehmer zugerechnet werden, auch wenn sie diese nicht in eigener Person erfüllen. Umgekehrt ist die Zurechnung bei schuldbezogenen persönlichen Merkmalen ausgeschlossen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 9 und N. 11 zu Art. 27 StGB; BERNHARD STRÄULI, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 27 StGB; vgl. Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3). Als persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB gelten etwa die Qualifikationsgründe der Gewerbs- und Bandenmässigkeit (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 105 IV 182 E. 2a; 70 IV 125; Urteil 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.5, mit Hinweisen). Zu den von Art. 27 StGB nicht erfassten Merkmalen zählt etwa das Anvertrautsein einer Sache (Urteil 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.3). Auch subjektive Unrechtsmerkmale, welche die Strafbarkeit begründen, wie die Bereicherungsabsicht, fallen nicht unter Art. 27 StGB (Urteile 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3).
3.4.3. Der in Art. 137 Ziff. 2 StGB verankerte Tatbestand des Zukommens ohne Willen ist eine privilegierte Variante von Art. 137 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6.1.2; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 137 StGB). Die Tatsache, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache ohne seinen Willen erhält, stellt dabei ein objektives, die Strafbarkeit mitbegründendes Element dar (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 52 zu Art. 137 StGB). Dieses fällt nicht unter Art. 27 StGB, da es sich nicht um ein persönliches, für die Schuldfrage relevantes Merkmal handelt. Zudem drängt sich die Analogie zum Merkmal des Anvertrautseins bei Vermögensdelikten auf; die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, Art. 27 StGB sei nicht anwendbar (vgl. E. 3.4.2 hiervor).
3.4.4. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie - von der Beschwerdeführerin unbestritten - von einem mittäterschaftlichen Handeln ausgeht und in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin das bei H.________ unstrittig erfüllte Tatbestandsmerkmal des Zukommens ohne Willen zurechnet. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
3.5.
3.5.1. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Aneignungshandlung und -absicht. Da die Vertragsunterlagen bei einer Drittperson, der I.________ AG, hinterlegt worden seien, habe sie nicht wie eine Eigentümerin darüber verfügen können, womit der Tatbestand von Art. 137 StGB nicht erfüllt sei.
3.5.2. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; Urteile 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3; 6B_55/2025 vom 2. April 2025 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
3.5.3. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz veranlasste die Beschwerdeführerin H.________ dazu, die Vertragsunterlagen bei der I.________ AG abzugeben. Konkret wies die Beschwerdeführerin H.________ an, die Dokumente in einem beschrifteten und an sie ("z.H.") adressierten Umschlag im "Office von K.________" abzugeben. Weiter versicherte die Beschwerdeführerin gegenüber H.________, sie habe "K.________" gesagt, sie würden "gewinnen" (angefochtenes Urteil, S. 18).
3.5.4. Aus den Feststellungen der Vorinstanz wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin über einen persönlichen Zugang zur I.________ AG verfügte und davon ausging, ohne Weiteres auf die dort abgegebenen Dokumente zugreifen zu können. Die I.________ AG erscheint dabei als Besitzdienerin, die zwar unmittelbar, aber letztlich für die Beschwerdeführerin den Besitz an den Vertragsdokumenten ausübte. Die Herrschaft über eine fremde bewegliche Sache im Rahmen der Besitzdienerschaft erfüllt den Tatbestand der Aneignung, da sich der Täter damit die Verfügungsmacht sichert (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Vor Art. 137 StGB; vgl. für das Anvertrautsein Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.2.2). So verhält es sich auch vorliegend. Dementsprechend ist es bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz die Hinterlegung bei der I.________ AG als Aneignungshandlung qualifiziert.
3.5.5. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die betreffenden Dokumente hätten keinen eigentlichen Vermögens-, sondern lediglich einen Beweiswert. Soweit die Beschwerdeführerin damit zudem ein taugliches Tatobjekt in Frage stellt, wäre die Beschwerde ebenfalls unbegründet, denn auf den wirtschaftlichen Wert der fremden beweglichen Sache kommt es für die Tatbestandsmässigkeit nicht an (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 35 zu Vor Art. 137 StGB).
3.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Annahme der Vorinstanz, sie habe in Bereicherungsabsicht gehandelt. Die Vorinstanz schliesse zu Unrecht von der Bereicherungsabsicht bei der Erpressung auf die Bereicherungsabsicht bei Art. 137 StGB.
3.6.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der hier zur Diskussion stehende Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Zukommen ohne Willen) Bereicherungsabsicht (ALEXANDRE PAPAUX, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 35 und N. 44 [e contrario] zu Art. 137 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 137 StGB). Es handelt sich dabei um ein zusätzliches, zum Vorsatz hinzutretendes Element, das sich nicht zwingend auf den Wert der angeeigneten Sache bezieht. Die Bereicherung kann auch in einem indirekten Vorteil bestehen, den der Täter zu erlangen sucht, indem er die Sache nutzt (BGE 111 IV 74 E. 1; 70 IV 63, 67; vgl. auch BGE 72 IV 118, 119; PAPAUX, a.a.O., N. 35 zu Art. 137 StGB; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 83 zu Vor Art. 137 StGB).
3.6.2. Aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und H.________ im Zeitpunkt der Hinterlegung der Vertragsdokumente bereits die Intention hatten, diese gegen E.________ einzusetzen. Die Hinterlegung fand an jenem Tag statt, an dem die Beschwerdeführerin und H.________ die E-Mail-Nachrichten an E.________ verfassten (8. Februar 2022). Zudem versicherte die Beschwerdeführerin gegenüber H.________, sie habe ihrer Kontaktperson bei der I.________ AG ("K.________") gesagt, sie würden "gewinnen". Zwar mussten die Beschwerdeführerin und H.________ im Zeitpunkt der Hinterlegung noch weitere Schritte veranlassen, um ihre Absicht ins Werk zu setzen. Die Rechtsprechung verlangt aber nicht, dass sich die Bereicherungsabsicht
unmittelbar auf die angeeignete Sache bezieht; es genügt vielmehr, wenn der Täter einen indirekten Vermögensvorteil erlangt und die angeeignete Sache weiter verwenden möchte (E. 3.6.1 hiervor). So verhält es sich vorliegend. Angesichts des engen zeitlich-sachlichen Zusammenhangs zwischen der eigentlichen Aneignung (in Form einer Dritthinterlegung) und der Verwendung der angeeigneten Vertragsdokumente - beides geschah am 8. Februar 2022 - ist die Bereicherungsabsicht entgegen der Kritik in der Beschwerdeschrift zu bejahen.
3.7. Die weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sind nicht bestritten. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin zutreffend gestützt auf diese Bestimmung der unrechtmässigen Aneignung schuldig.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht wegen versuchter Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Vorinstanz überschätze die angedrohten Nachteile und begründe den von Art. 156 Ziff. 1 StGB geforderten Motivationszusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Verhalten des Opfers nicht hinreichend. Ein reputationsbezogener Nachteil sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als objektiv legales und sozialübliches Mittel zu qualifizieren, das für sich genommen den Tatbestand der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfülle.
4.2.
4.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich nach Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
4.2.2. Das in Art. 156 Ziff. 1 StGB genannte Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit jenem bei der Nötigung überein (PHILIPPE WEISSENBGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 156 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die von H.________ und der Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 8. Februar 2022 angedrohten Nachteile würden angesichts des sensiblen Tätigkeitsbereichs der B.________ schwer wiegen. Deutlich erschwerend falle die von den beiden Frauen angestrebte Vermögensverschiebung in Höhe von Fr. 637'500.-- ins Gewicht. E.________ habe aufgrund der im Aktionärsbindungsvertrag enthaltenen Geheimhaltungsklausel eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- gedroht. Er hätte einen massiven wirtschaftlichen Verlust erlitten, wenn er der Forderung von H.________ und der Beschwerdeführerin nachgekommen wäre. Ferner habe sich die B.________ der ernsthaften Gefahr ausgesetzt gesehen, dass ihrem Kundenkreis zu Ohren kommen könnte, dass ihr Manager wieder der Sucht verfallen sei, betrügerisch handle und vertrauliche Dokumente mit sensiblen Daten Drittpersonen zugänglich mache. Der B.________ habe vor diesem Hintergrund nicht nur ein theoretischer Reputationsschaden gedroht. Zudem hätten H.________ und die Beschwerdeführerin die Kontaktaufnahme mit einem Geschäftspartner (D.________) angedroht, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Durch ihr Verhalten hätten die Frauen den objektiven Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 50 f.), wobei die Tathandlung mangels Zahlung der B.________ nicht zur Vollendung gelangt sei (angefochtenes Urteil, S. 52). In subjektiver Hinsicht habe die Beschwerdeführerin mit direktem Vorsatz und in erster Linie aus eigenen finanziellen Motiven heraus gehandelt (angefochtenes Urteil, S. 51).
4.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz begründet bundesrechtskonform das Vorliegen einer von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfassten Tathandlung. Sie und H.________ drohten E.________ nicht nur mit Rufmord im Kontext einer erheblichen geschäftlichen Transaktion. Sie stellten ihm überdies in Aussicht, dass die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- ausgelöst wird, weil er die Vertragsunterlagen bei H.________ hatte liegen lassen. Gemessen an einem objektiven Massstab waren die Nachrichten vom 8. Februar 2022 für E.________ sowohl in persönlicher wie auch in geschäftlicher Hinsicht erheblich. Damit ist zugleich auch gesagt, dass die Vorinstanz zutreffend von einem Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen den in Aussicht gestellten Nachteilen und dem Verhalten von E.________ ausgehen darf, wobei die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam.
4.5. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind zu Recht nicht bestritten. Die Vorinstanz bestraft die Beschwerdeführerin demnach bundesrechtskonform nach Art. 156 Ziff. 1 StGB.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Sie rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und von Art. 8 EMRK.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 66a
bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
5.2.2. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung hat das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) zu berücksichtigen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteil des EGMR
M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.1.1; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2). Art. 66a
bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteile 6B_734/2025 vom 14. April 2026 E. 2.3.2; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; je mit Hinweisen).
5.2.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Es ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.3; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.4; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3).
5.2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.4).
5.3. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz lebt die Beschwerdeführerin in Deutschland, hielt sich bis jetzt einzig zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf und verfügt über keinen persönlichen Bezug zur Schweiz (angefochtenes Urteil, S. 59). Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK offensichtlich nicht eröffnet. Auch mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, delinquierte sie in der Schweiz innert kurzer Zeit mehrfach und erheblich, was sich auch in der ausgefällten Freiheitsstrafe von 22 Monaten widerspiegelt (angefochtenes Urteil, S. 60). Das öffentliche Fernhalteinteresse ist erheblich und überwiegt die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem - zurzeit ohnehin völlig hypothetischen - Aufenthalt in der Schweiz.
6.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold