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Zürich Obergericht Strafkammern 18.11.2025 UE240362

18 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,357 mots·~12 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240362-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 25. September 2024 die Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand (Urk. 6). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2024 (Referenz: ...) sei aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 wegen des Vorwurfs des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB umgehend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3. Innert der mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 7, Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. November 2024 auf Vernehmlassung (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme-

- 3 verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Am 20. Juni 2023 sei der Abschluss der damals gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Anschuldigung etc. geführten Strafuntersuchung mittels Einstellung angekündigt worden (vgl. Dossier 1). Am 15. September 2023 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betrugs erstattet. Dabei sei dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vorgeworfen worden, er habe den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" – nebst den in Dossier 1 umschriebenen Nötigungshandlungen – auch dadurch veranlasst, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er am 27. September 2023 um 14.00 Uhr ein Treffen in C._____ mit einer Person aus Südafrika arrangieren könne, welche ihm die Gemälde, von welchen der Beschwerdeführer glaube, dass sie zum Nachlass des verstorbenen Vaters gehören würden und welchen der Beschwerdeführer einen Wert von ca. Fr. 200 Mio. beimesse, zeigen könne. Der Beschwerdegegner 1 habe diese Aussagen getätigt, obwohl weder ein Geschäftsmann aus Afrika existiere noch dieser die gesuchten Bilder habe. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich absichtlich getäuscht worden, um so die Unterzeichnung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" zu erreichen und auf diese Weise eine Grundlage für eine ungerechtfertigte Forderung über Fr. 791'595.– stellen zu können (Urk. 6 S. 1). Nach Zusammenfassen der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners 1 erwägt die Staatsanwaltschaft sodann im Wesentlichen, ausgehend vom geltend gemachten Sachverhalt des Beschwerdeführers sei kein Lü-

- 4 gengebäude ersichtlich. Gemäss dem Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegner 1 ihm lediglich mitgeteilt, dass er wisse, wo die Bilder aus der Erbmasse seines Vaters seien, ein Geschäftsmann aus Südafrika diese habe, man diesen Geschäftsmann in C._____ treffen könne und der Beschwerdeführer die Bilder in einem Lagerraum physisch sehen könne. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners 1 zeuge weder von besonderer Hinterhältigkeit noch seien mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass sich ein kritisches Opfer hätte täuschen lassen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich auch keiner besonderen Machenschaften bedient, wie z.B. der Verwendung gefälschter Urkunden, um seine Geschichte zu untermauern. Es liege somit lediglich eine einfache Lüge vor (Urk. 6 S. 4). Im Weiteren treffe den Beschwerdeführer ein nicht unwesentliches Mass an Opfermitverantwortung, da er sich durch ein Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen können. Aufgrund dieser Opfermitverantwortung sei Arglist zu verneinen, womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Nebenbei wird erwähnt, dass dem Beschwerdegegner 1 kaum anklagegenügend nachgewiesen werden könnte, dass es diesen Geschäftsmann nicht gegeben bzw. er das Treffen mit diesem ursprünglich nicht vorgesehen habe (Urk. 6 S. 5). 3. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Um ihn zum Treffen vom 19. August 2022 in D._____ zu locken, habe ihm der Beschwerdegegner 1 telefonisch mitgeteilt, dass er einen Geschäftsmann aus Südafrika kenne, der die verschwundenen Bilder gefunden haben soll, und er (der Beschwerdeführer) diese Bilder in C._____ besichtigen könne. Der Beschwerdegegner 1 habe jedoch gemeint, er werde das Treffen nur organisieren, wenn er (der Beschwerdeführer) das Dokument "Aussergerichtliche Erbteilung" unterzeichnen werde (Urk. 2 S. 7). Am 19. August 2022 habe er unter Druckausübung (unter Zuhilfenahme einer Pistole und Morddrohung sowie Androhung, dass das Treffen mit dem Geschäftsmann aus Südafrika nicht stattfinden werde) den erbrechtlichen Vergleich unterzeichnet, jedoch unter Anbringung einer Korrektur. Am 22. August 2022 habe ihn der Beschwerdegegner 1 erneut aufgefordert, den Vergleich ohne Anbringung einer Korrektur zu unterzeichnen, da ansonsten alles gestorben sei bzw. der Termin in C._____ zur Besichtigung der Bilder nie mehr stattfinden werde. Er habe den Vergleich nicht

- 5 erneut unterzeichnet. Der Termin in C._____ habe nicht stattgefunden. Dennoch habe ihm der Beschwerdegegner 1 eine Rechnung in der Höhe von Fr. 791'595.– für seine angebliche Vermittlungstätigkeit gesandt (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdegegner 1 habe ihm vorgegaukelt, dass es einen Geschäftsmann aus Südafrika sowie ein Treffen in C._____ gebe, bei welchem ihm dieser Geschäftsmann die verschwundenen Bilder zeigen könne, dies alles, um ihn zur Unterschrift des "Aussergerichtlichen Vergleichs" zu drängen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich mit diesen Aussagen in perfider Weise einer einfachen Lüge bedient. Sodann habe zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Im Weiteren möge es zutreffen, dass er in seinem Verhalten in gewissem Masse leichtgläubig gewesen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe jedoch selbst der Umstand, dass das Handeln einer geschädigten Person durch ein erhebliches Mass an Naivität oder augenfälligem Leichtsinn geprägt sei, für sich allein nicht notwendig zur Verneinung der Arglist und damit zur Straflosigkeit des Täters, zumal das Strafrecht auch unerfahrene oder vertrauensselige Personen vor betrügerischen Machenschaften schütze (Urk. 2 S. 10 f.). Ein Ausnahmefall, welcher gemäss Rechtsprechung zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führen würde, liege hier nicht vor. Zwischen den Parteien habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Liege ein solches vor, so glaube man dem Gegenüber wohl leichtsinniger. Auch habe er nicht jegliche Vorsicht vermissen lassen, da er immer wieder nach dem Namen des Geschäftsmannes sowie dessen beruflichen Hintergrund gefragt habe. Schliesslich hätte die Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 StGB prüfen müssen (Urk. 2 S. 11). 4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 StGB). Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen

- 6 falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 4.2. Der Tatbestand des Betrugs setzt sodann eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zur Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). 5. Der Beschwerdeführer liess in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 15. September 2023 im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe ihm am 16. August 2023 ein Schreiben mit einer Rechnung in der Höhe von

- 7 - Fr. 791'595.– gesandt. Diese finanzielle Forderung lasse die gesamte Angelegenheit noch in einem anderen Licht erscheinen. Tatsache sei, dass er nur aus einem Grund überhaupt zum Treffen in D._____ erschienen sei, nämlich, weil der Beschwerdegegner 1 ihn im Glauben gelassen habe, dass er ein Treffen in C._____ mit einer Person arrangieren könne, die ihm die Gemälde zeigen könne. Der Beschwerdegegner 1 habe immer wieder in erpresserischer Art und Weise gesagt, er werde die Gemälde nur sehen können, wenn er der unterbreiteten Vereinbarung zustimme und diese unterzeichne. Abgesehen von der Nötigung habe er auch aus diesem Grund das Dokument unterzeichnet, weil er eben diese Gemälde habe sehen wollen. In Tat und Wahrheit habe ihn der Beschwerdegegner 1 aber arglistig getäuscht, dieses Treffen und die Sichtung der Gemälde nur vorgeschoben und vorgegaukelt, weil er gewusst habe, dass ihm das Auffinden dieser Gemälde extrem wichtig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass dieser Geschäftsmann gar nicht existiere und die Bilder gar nicht hätte zeigen können. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn darüber aber absichtlich getäuscht, um so die Unterzeichnung des Dokuments zu erreichen und auf diese Weise eine Grundlage für eine ungerechtfertigte Forderung über Fr. 791'595.– stellen zu können (vgl. Urk. 15/D2/1 S. 1 f.). 6. Inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen vermöchte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Aus der geltend gemachten Täuschung bzw. dem angeblichen Irrtum bezüglich des Treffens in C._____ wegen der verschwundenen Bilder lässt sich nämlich kein genügender Motivationszusammenhang mit einer Vermögensdisposition bzw. einem Versuch hierzu ableiten. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 durch den angeblichen Irrtum bezüglich des Treffens zu einer Vermögensverfügung hätte veranlasst werden sollen, ist nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht. Vielmehr sollte die angebliche Täuschung – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 2 Rz 28; Urk. 2 Rz 16) – zur Unterzeichnung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" führen. Die offenbar vereinbarte Honorarforderung im Fall des Zustandekommens einer einvernehmlichen Erbteilung unter den drei Brüdern steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zur angebli-

- 8 chen Täuschung bzw. dem angeblichen Irrtum, da allein mit dem unterschriftlichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem ihm vorgelegten Dokument zu seinen Erbanteilen noch keine einvernehmliche Erbteilung vorhanden war (zumal der Beschwerdeführer das Dokument auch noch handschriftlich zu seinen Gunsten abgeändert hatte) und der Beschwerdeführer offenbar auch nicht gewillt war, eine Honorarforderung des Beschwerdeführers zu begleichen bzw. eine entsprechende Akontozahlung zu leisten (vgl. Urk. 15/D1/3/1 S. 14). Damit ist auch nicht weiter auf das Tatbestandsmerkmal der (arglistigen) Täuschung einzugehen. Ebenso ist unerheblich, ob vorliegend eine Opfermitverantwortung zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift abschliessend mit einem einzigen Satz geltend machen, die Staatsanwaltschaft hätte auch den Tatbestand der Erpressung (Art. 156 StGB) prüfen müssen, ohne die Gründe darzulegen, die zu seinem Schluss führen. Inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers den Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu erfüllen vermöchte, ergibt sich weder aus dem pauschalen Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in der Strafanzeige (Urk. 15/D2/1) noch in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 11 Rz 35). Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung somit nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 9 - 2. Mangels Umtrieben – der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen – ist diesem keine Entschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 10 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri

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