Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_93/2026
Urteil vom 24. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C.________,
c/o Gemeindeverwaltung Diepoldsau, Gemeindeplatz 1, 9444 Diepoldsau,
2. D.________,
c/o Gemeindeverwaltung Diepoldsau, Gemeindeplatz 1, 9444 Diepoldsau,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026 (AK.2025.643-AK, AK.2025.644-AK (ST.2025.47104)).
Sachverhalt
A.
Am 16. November 2025 erhoben die Eheleute B.A.________ und A.A.________ eine Strafanzeige gegen C.________, Gemeindepräsident von Diepoldsau, (Beschwerdegegner 1) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt und D.________, Schulratspräsident von Diepoldsau, (Beschwerdegegner 2) wegen Amtsmissbrauchs sowie Verletzung des Datenschutzgesetzes. Hintergrund bildet der Erlass zweier Verfügungen vom 30. September 2025, worin B.A.________ und A.A.________ ausserkantonale Pensionskosten und Nebenkosten für die Fremdplatzierung ihres Sohnes weiterverrechnet wurden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, leitete die Strafanzeige am 19. November 2025 zur Durchführung von Ermächtigungsverfahren an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Diese verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Entscheid vom 22. Januar 2026.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2026 gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheides der Anklagekammer vom 22. Januar 2026. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Anklagekammer zurückzuweisen, eventualiter sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen.
Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegner gehören keiner obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörde an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs.1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Person grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen). Ausnahmsweise genügt ein blosser Aufhebungsantrag, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, etwa mangels rechtsgenüglicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung oder bei unheilbaren Gehörsverletzungen (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3; 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs sowie auf einen offensichtlich falsch festgestellten Sachverhalt. Der Rückweisungsantrag erweist sich deshalb als zulässig.
1.4. Die Beschwerdeführenden werden durch die Straftaten des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) unmittelbar in ihren Rechten verletzt und gelten damit als geschädigte Personen (Art. 115 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 1C_246/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Ob dies auch auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) zutrifft, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht in substanziierter Weise eine Verletzung dieser Bestimmung geltend machen. Da sie zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, sind sie zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschwerdegegner 2 vor, in der schulischen Praxis die Abgabe internetfähiger Geräte an Kinder zugelassen zu haben. Inwiefern die Anklagekammer in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt haben sollte, legen sie nicht substanziiert dar. Insbesondere gehen sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, wonach datenschutzrechtliche Übertretungen nicht unter dem Ermächtigungsvorbehalt stünden und damit nicht Verfahrensgegenstand bilden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bezüglich der Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen, Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, in welchem konkreten Punkt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll. Daher ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung massgebend. Ihr kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe notwendige Beweise nicht abgenommen. Ebenso wenig belegen die Beschwerdeführenden, dass von ihnen verlangte Sachverhaltsabklärungen für den Ausgang des Verfahrens massgebend sein sollen.
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden reichen den Ausdruck einer elektronischen Nachricht einer Mitarbeitenden der Gemeinde Diepoldsau ein, mit der belegt werde, dass von den Sitzungen, in denen es um den Ort der Fremdplatzierung sowie um die Kostengutsprache ihres Sohnes gegangen sei, keine Protokolle erstellt worden seien. Die Vorinstanz hielt jedoch nicht fest, dass solche Protokolle existieren würden, sodass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen können, erst der Entscheid der Vorinstanz habe Anlass gegeben, dieses Dokument einzureichen. Vielmehr stellte die Vorinstanz fest, die Anzeige sei sowohl in inhaltlicher, örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht zu wenig substanziiert. Die Beschwerdeführenden gaben denn auch in ihrer Strafanzeige vom 16. November 2025 lediglich unter "Allgemeine Feststellungen" an, es seien bei den Sitzungen, an welchen die Beschwerdegegner teilgenommen hätten, keine Protokolle geführt worden. Dass dieser Umstand selbst ein strafbares Verhalten dargestellt haben soll, bringen sie jedoch nicht vor. Eine allfällige Erschwerung der Beweisführung durch fehlende Protokollierung stellt keinen Straftatbestand dar. Daher kommt dem neu eingereichten Dokument keine für das vorliegende Verfahren massgebende Relevanz zu. Überdies hätten die Beschwerdeführenden die Auskunft bei der Gemeinde Diepoldsau bereits im Rahmen ihrer Strafanzeige oder im Verfahren bei der Vorinstanz einreichen können, nachdem von ihnen schon in der Strafanzeige das Nichtvorhandensein von Protokollen angeführt wurde. Somit kann das neu eingereichte Dokument gestützt auf Art. 99 Abs.1 BGG keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren finden.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe sich mit Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners 1 in Zusammenhang mit der Unterbringung und schulischen Betreuung ihres Sohnes nicht auseinandergesetzt und rügen in dieser Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Allerdings behaupten sie nicht, dass die angeblichen Pflichtverletzungen strafrechtlich relevant wären. Dies ist auch nicht erkennbar, da die Beschwerdeführenden selbst vorbringen, für die Anordnung der ausserkantonalen Unterbringung sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Rheintal zuständig gewesen. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist somit unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert wurde.
5.
5.1. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob in Bezug auf die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) genügend Hinweise für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner vorliegen.
5.2. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.2 f. mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, welche die Täterschaft kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Darüber hinaus setzt der Amtsmissbrauch eine besondere Vorteils- oder Nachteilsabsicht der Täterschaft voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Rechnungen vom 30. September 2025 für Pensionskosten ausserkantonal über Fr. 13'051.-- und für die Nebenkostenpauschale über Fr. 775.-- hat das Sozialamt der Gemeinde Diepoldsau den Beschwerdeführenden basierend auf einer Rechnung der Stadt Winterthur vom 7. August 2025 zugestellt. Als Referenz ist auf den Rechnungen des Sozialamtes E.________ aufgeführt und aufgrund der Rechtsmittelbelehrung sind die beiden Rechnungen als Verfügungen zu betrachten und mit Rekurs beim Gemeinderat anfechtbar. Der Gemeinderat Diepoldsau hat am 23. Oktober 2025 aufgrund von Beschwerden der Beschwerdeführenden die beiden Verfügungen zurückgezogen, weil fälschlicherweise die Abrechnungsmethodik der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE; sGS 381.31) nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hat keine weiteren Abklärungen zur Frage vorgenommen, wer tatsächlich die beiden Verfügungen verfasste, weil sie den Beschwerdegegner 1 als für den Erlass solcher Verfügungen als Gemeindepräsident aufgrund der Gemeindeordnung der Gemeinde Diepoldsau kompetent betrachtete. Die Beschwerdeführenden bestreiten Letzteres nicht. Die Vorinstanz sah zudem keinerlei Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln und hielt zu Recht fest, dass allein der Erlass von rechtlich unzutreffenden Verfügungen, die später aufgrund von Beschwerden umgehend zurückgezogen werden, keinen Amtsmissbrauch darstellt (vgl. Urteil 1C_565/2023 vom 30. April 2024 E. 5.3). Mit den betreffenden Ewägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Ihre Kritik erweist sich damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 317 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5.4.2. Die Beschwerdeführenden behaupten zu Recht nicht, dass der später korrigierte Irrtum bei der Rechnungsstellung einer Urkundenfälschung gleichkäme. Sie äussern einzig Zweifel daran, ob die Nennung der zuständigen Sachbearbeiterin als "Referenz" im Kopf der Rechnung den tatsächlichen internen Entscheid- und Erstellungsprozess korrekt abbilde. Sie übersehen jedoch, dass die Angabe einer Referenzperson nicht bedeuten muss, dass diese die betreffende Verfügung erlassen hat; vielmehr kann es sich um eine blosse Ansprechperson handeln. Eine Urkundenfälschung ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar (vgl. BGE 146 IV 258 E. 1.1; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 201; je mit Hinweisen).
6.
In ihrer Strafanzeige vom 16. November 2025 werfen die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner 2 Amtsmissbrauch vor. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang beim Bundesgericht Beschwerde erheben wollen. In ihrer Beschwerdeschrift setzen sie sich jedoch mit der Beurteilung der Vorinstanz gar nicht auseinander, die zum Schluss kam, beim Beschwerdegegner 2 sei kein strafbares Verhalten zu erkennen, dass er als Schulpräsident, der zugleich Mitglied des Gemeinderates ist, bei einer Besprechung beim Sozialamt, das Teil der Gemeindeverwaltung ist, teilgenommen habe. Damit scheitert die Beschwerdeerhebung gegen den Beschwerdegegner 2 jedenfalls an den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, sodass auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend den Beschwerdegegner 2 gar nicht eingetreten werden kann.
7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die unterliegende Beschwerdeführerin und der unterliegende Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold