Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_178/2026
Urteil vom 13. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft; rechtliches Gehör (Replikrecht),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 12. Januar 2026 (SB250594-O/Z2/tm).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Sie wirft ihm vor, unter Missbrauch der von ihm geführten Unternehmen B.________ AG und C.________ Limited von insgesamt 23 Geschädigten einen Betrag von gesamthaft Fr. 28.1 Mio. ertrogen zu haben. Aufgrund des unbekannten Wohn- und Aufenthaltsorts von A.________ schrieb ihn die Staatsanwaltschaft am 25. September 2013 national und am 8. Juli 2022 international zur Verhaftung aus. Gestützt auf den internationalen Haftbefehl wurde A.________ am 30. November 2022 im Vereinigten Königreich verhaftet und am 25. September 2024 in die Schweiz ausgeliefert (vgl. Urteil 7B_981/2024 vom 20. September 2024), wo er sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 22. Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Mit Beschluss vom 23. Juli 2025 verlängerte das Bezirksgericht die Sicherheitshaft bis zum 22. November 2025.
B.b. Mit Verfügung vom 24. November 2025 stellte das Bezirksgericht fest, dass der Hafttitel am 22. November 2025 versehentlich ohne erneute Haftverlängerung abgelaufen war. Es überwies die Akten zum Entscheid dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, das am selben Tag die provisorische Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung verfügte. Mit Verfügung vom 28. November 2025 stellte es fest, dass sich A.________ vom 23. bis zum 28. November 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befunden habe, und versetzte ihn vorerst bis zum 28. Februar 2026 in Sicherheitshaft.
Auf Beschwerde von A.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am 12. Dezember 2025 die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. und 28. November 2025 wegen sachlicher Unzuständigkeit auf und wies die Sache zur Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.
B.c. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 stellte das Bezirksgericht fest, dass sich A.________ vom 23. November bis zum 15. Dezember 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befunden habe, und versetzte ihn bis zum 16. März 2026 in Sicherheitshaft. Es übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten in Anwendung von Art. 399 Abs. 2 StPO an das Berufungsgericht, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 15. Dezember 2025 erhob A.________ wiederum Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 hiess die III. Strafkammer die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des Bezirksgerichts auf. Zur Begründung führte es an, das Bezirksgericht habe das rechtliche Gehör von A.________ verletzt, weil es kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt und diesem keine Möglichkeit zur Anhörung gegeben habe. Die III. Strafkammer überwies die Sache "im Sinne der Erwägungen" zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft an die für das Berufungsverfahren zuständige I. Strafkammer des Obergerichts.
B.d. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 stellte der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts fest, dass sich A.________ vom 23. November 2025 bis zum 12. Januar 2026 unrechtmässig in Sicherheitshaft befunden hat. Gleichzeitig ordnete er an, dass A.________ unverzüglich in Sicherheitshaft versetzt wird.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Februar 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von verschiedenen Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ihn bis zum Vorliegen eines neuen, formgültigen Haftentscheids unter Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es sei im Dispositiv festzustellen, dass er sich seit dem 23. November 2025 bis zu seiner Entlassung bzw. bis zur Herstellung eines formgültigen Hafttitels unrechtmässig in Sicherheitshaft befindet, und es sei ihm dem Grundsatze nach eine Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen. Darüber hinaus stellt A.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, in dem er im Wesentlichen die gleichen Anträge stellt.
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht im hängigen Berufungsverfahren Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet hat (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 226 Abs. 4 lit. a sowie Art. 232 f. StPO). Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht besteht eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der Doppelinstanzlichkeit ("double instance") des kantonalen Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 222, Art. 232 Abs. 2 und Art. 233 StPO ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich noch immer in Haft. Er hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. Februar 2026 eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Ihr liegt ein Beschluss bei, den die I. Strafkammer des Obergerichts als Berufungsgericht am 6. Februar 2026 gefällt hat. Beides bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich: Die Beschwerdeergänzung wurde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Frist endete am 12. Februar 2026. Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich um eine (Prozess-) Tatsache, die erst nach der angefochtenen Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 entstanden ist, und damit um ein echtes Novum. Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteile 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.3; 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3).
2.
Die angefochtene Präsidialverfügung umfasst insgesamt etwas mehr als acht Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst. Dies erschwert die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich. Das Bundesgericht hat wiederholt auf diese Problematik und ihre Bedeutung im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und mit den Anforderungen an die Eröffnung von Entscheiden (Art. 112 BGG) hingewiesen, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (vgl. Urteile 1C_202/2025 vom 1. Mai 2025 E. 1.2; 7B_535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.4; 8C_643/2023 vom 19. April 2024 E. 2; 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen). "Dass-Entscheide" sind nur für kürzere Entscheide zulässig (Urteil 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 2 mit Hinweis auf HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 12 ff., insb. N. 15 zu Art. 112). Die aus einem Satz bestehende Begründung der angefochtenen Präsidialverfügung erstreckt sich über rund sechseinhalb Seiten; von einem "kürzeren Entscheid" kann damit nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteil 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.3). Die Sache liegt insbesondere in prozessualer Hinsicht nicht so einfach, dass ein solcher Entscheid infrage käme, zumal die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer habe sich rund eineinhalb Monate unrechtmässig in Haft befunden. Die angefochtene Präsidialverfügung verstösst gegen Art. 112 Abs. 1 BGG und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Aus prozessökonomischen Überlegungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) ist jedoch auf die nachfolgende Rüge des Beschwerdeführers einzugehen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Replikrecht verletzt, da er anlässlich der mündlichen Haftverhandlung nicht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft habe replizieren können.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines gerichtlichen Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 154 E. 2.3.3; Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 330; je mit Hinweisen). Dieses Replikrecht besteht auch im Haftprüfungsverfahren (BGE 125 I 113 E. 2a; 114 Ia 84 E. 3; Urteile des EGMR
Venet gegen Belgien vom 22. Oktober 2019, Nr. 27703/16, §§ 42 f.;
Sanchez-Reisse gegen Schweiz vom 21. Oktober 1986, Nr. 9862/82, Serie A Bd. 107 § 51). Stellungnahmen der Gegenpartei sind der beschuldigten Person deshalb zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zuzustellen, bevor das Haftgericht darüber entscheidet (Urteile 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 330; 7B_161/2025 vom 7. März 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ein gültiger Haftentscheid kommt nur zustande, wenn der beschuldigten Person (und der Staatsanwaltschaft) vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Fortsetzung der Haft im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens angeordnet wird (Urteile 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 330; 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung der Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Grundsätzlich führt die Verletzung dieses Anspruchs ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2). Vorbehalten bleibt eine Heilung im Verfahren vor der oberen Instanz (zu den Voraussetzungen: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt (Urteil 4A_246/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2; 7B_593/2025 vom 18. September 2025 E. 3.2; 1C_562/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.3).
3.2.3. Gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen (Urteile 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.1; 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK ergibt sich in solchen Konstellationen ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (vgl. Urteile
Venet, a.a.O., § 35;
Nikolova gegen Bulgarien vom 25. März 1999, Nr. 31195/16, § 58). Befand sich die betroffene Person dagegen vor der Anordnung von Sicherheitshaft in Untersuchungshaft, sind die Haftgründe bei deren Anordnung in einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem sie ihren Standpunkt auch mündlich darlegen konnte, eingehend geprüft worden, so dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung rechtfertigt (Urteile 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.1; 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3).
Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens. Von Art. 232 StPO nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Für diese Konstellation statuiert Art. 229 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 227 Abs. 6 StPO im Grundsatz das schriftliche Verfahren. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über die Haft entscheidet. Das Verfahren kann nach der Rechtsprechung jedenfalls dann schriftlich durchgeführt werden, wenn die beschuldigte Person in den vorangehenden Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung hatte und sich die Berufungsinstanz bei ihrem Haftentscheid nicht auf andere Haftgründe (im Sinne haftrelevanter neuer Fakten) beruft als jene, die den bisherigen Hafttiteln zugrunde lagen (zum Ganzen: Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Diese Praxis steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK, wonach eine erneute Anhörung durchzuführen ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auf neue Tatsachen oder Haftgründe zu stützen sucht (Urteil des EGMR
Cuculovic gegen Schweiz vom 19. Februar 2026, Nr. 28865/17, §§ 34 ff.).
3.3. Die Vorinstanz äussert sich in ihrem Beschluss nicht zum Ablauf der Haftverhandlung vom 12. Januar 2026. Aus dem aktenkundigen Protokoll ergibt sich, dass nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers zunächst dessen Verteidiger plädierte und anschliessend die Staatsanwaltschaft. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, untersagte ihm der Haftrichter, während des Vortrags des Staatsanwalts Stellung zu dessen Ausführungen zu nehmen. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Haftrichter nach Abschluss des Plädoyers des Staatsanwalts erklärte, dass die Haftprüfung "kein kontradiktorisches Verfahren" sei und es deshalb "keine zweiten Vorträge und auch kein Schlusswort" gebe. Er habe sämtliche Argumente für die Anordnung respektive Nichtanordnung der Sicherheitshaft gehört und der Entscheid werde den Parteien noch am selben Tag oder spätestens am Tag darauf schriftlich mitgeteilt.
3.4.
3.4.1. Ob in der vorliegenden Konstellation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 232 Abs. 1 StPO und des EGMR zu Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK zwingend eine mündliche Haftverhandlung hätte durchgeführt werden müssen, wie es die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschluss vom 7. Januar 2026 zum Ausdruck brachte, ist nicht eindeutig. Zwar ist der Hafttitel gegen den Beschwerdeführer am 22. November 2025 abgelaufen, sodass es sich formell um eine neue Haftanordnung handelt. Der Beschwerdeführer befand sich jedoch zuvor seit über drei Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und die Staatsanwaltschaft macht weder neue Haftgründe noch, soweit ersichtlich, erhebliche neue Umstände zur Fortsetzung der Sicherheitshaft geltend. Da die Vorinstanz aber - offenbar in Nachachtung des Beschlusses der Beschwerdeinstanz vom 7. Januar 2026 - eine mündliche Haftverhandlung und kein schriftliches Verfahren durchgeführt hat, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen.
3.4.2. Das Haftprüfungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des EGMR kontradiktorisch und unter Wahrung der Waffengleichheit durchzuführen (Urteile
Mustafa Avci gegen Türkei vom 23. Mai 2017, Nr. 39322/12, § 90;
Mooren gegen Deutschland vom 9. Juli 2009, Nr. 11364/03, § 124;
Reinprecht gegen Österreich vom 15. November 2005, Nr. 67175/01, § 31c;
Kampanis gegen Griechenland vom 13. Juli 1995, Nr. 17977/91, §§ 54 ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der beschuldigten Person auch im Haftverfahren Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zuzustellen sind und ihr eine Frist zur Replik anzusetzen ist, vor deren Ablauf das Gericht nicht entscheiden darf (Urteile 7B_593/2025 vom 18. September 2025 E. 3.3; 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 330; vgl. BGE 114 Ia 84 E. 3).
Die zum Replikrecht im schriftlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung gilt a fortiori für das mündliche Haftverfahren. Es ist einer der zentralen Gründe für eine mündliche (Haft-) Verhandlung, dass die Parteien die Möglichkeit haben, direkt auf Argumente und Vorbringen des Gegenübers einzugehen. Der Vorteil liegt - neben dem persönlichen Eindruck - darin, dass unverzüglich repliziert und damit ein faires Verfahren ohne langwierigen Schriftenwechsel gewährleistet werden kann. Die beschuldigte Person hat deshalb das Recht, zu den mündlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der Haftverhandlung Stellung zu nehmen (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Bd. II, N. 5 zu Art. 225 StPO; DANIEL MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Europäische Menschenrechtskonvention, 1. Aufl. 2026, N. 108 zu Art. 5 EMRK). Das entspricht auch der Praxis des EGMR (Urteile
Venet, a.a.O., §§ 42 f.;
Wesolowski gegen Polen vom 22. Juni 2004, Nr. 29687/96, §§ 65 f.;
Wloch gegen Polen vom 19. Oktober 2000, Nr. 27785/95, §§ 129 ff.;
Toth gegen Österreich vom 12. Dezember 1991, Nr. 11894/85, § 84).
Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 12. Januar 2026 nicht zur mündlichen Replik zugelassen hat. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte in ihrem Beschluss vom 7. Januar 2026 die Haftanordnung des Bezirksgerichts denn auch mit der Begründung aufgehoben, dass kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt worden war (vgl. Sachverhalt B.c), und hat damit auf die Notwendigkeit der Gewährung des Replikrechts hingewiesen. Indem dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten wurde, anlässlich der vorinstanzlichen Haftverhandlung zu den mündlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.4.3. Die Möglichkeit zur Replik besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme neue Tatsachen vorgebracht hat oder nicht (vgl. BGE 125 I 113 E. 2a; 114 Ia 84 E. 3). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen zur Fluchtgefahr ausdrücklich auch auf Argumente und Umstände stützt, die die Staatsanwaltschaft anlässlich der Haftverhandlung vorgebracht hat. Damit liegt auch keine Konstellation vor, in der ausnahmsweise von einer Rückweisung abgesehen werden könnte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht, da dem Bundesgericht keine volle Kognition in tatsächlicher Hinsicht zukommt und es die Gewährung des Replikrechts nicht nachholen kann (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).
3.4.4. Die Rüge erweist sich als begründet.
3.5. Der Beschwerdeführer beantragt, umgehend aus der Haft entlassen zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln ausser Betracht, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 139 IV 41 E. 2.2; 125 I 113 E. 3; Urteile 7B_535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Da eine Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Bundesgericht unterbleibt, ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung abzuweisen. Über den Antrag auf Entschädigung ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (BGE 150 IV 38 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Präsidialverfügung ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befindet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, die unverzüglich ein kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen und einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid zu fällen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
4.2. Da die Staatsanwaltschaft in ihrem amtlichen Wirkungskreis unterliegt, trägt der Kanton Zürich gemäss Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BGG in der Regel keine Gerichtskosten. Nach Art. 66 Abs. 3 BGG hat unnötige Kosten indessen zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Dies gestattet auch, die Gerichts- und Parteikosten ausnahmsweise der Vorinstanz bzw. dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich, wenn die Vorinstanz in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (BGE 142 V 551 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_352/2022 vom 7. November 2022 E. 4.3; 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5).
Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Zuge des gleichen Haftverfahrens zum zweiten Mal verletzt. Die Beschwerdeinstanz, die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich, hat wenige Tage vor der angefochtenen Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2025 aufgehoben, weil dieses kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt hatte. Es überwies die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft" an die Vorinstanz. Indem die Vorinstanz entgegen dem Beschluss der Beschwerdeinstanz und ohne dies zu begründen kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt hat, ist sie ihrer Pflicht zur Justizgewährleistung im Haftverfahren in qualifizierter Weise nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer musste deshalb zweimal innert weniger Wochen aus dem gleichen Grund ein Rechtsmittel ergreifen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Kanton Zürich gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Darüber hinaus hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 12. Januar 2026 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befindet. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, die unverzüglich ein kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen und neu zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle