Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1312/2025
Urteil vom 29. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. November 2025
(ZM.2025.238 / VT.2025.13536).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [SR 812.121]. Im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgte am 18. Juli 2025 eine Hausdurchsuchung an der Wohnadresse von A.________. Dabei wurde u.a. ein Mobiltelefon der Marke iPhone sichergestellt. In Bezug auf dieses Mobiltelefon verlangte A.________ umgehend die Siegelung.
B.
Am 5. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 5. November 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung frei.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Dezember 2025 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2025. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die entsprechenden Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.2. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_408/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.3; 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.3. Beruft sich die beschuldigte Person auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, ist im Zusammenhang mit der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer bewilligten Entsiegelung solche Geheimnisse in der Form von persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (BGE 151 IV 344 E. 2.7 mit Hinweisen).
2.4. Im vorliegenden Fall macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz bewilligte Entsiegelung dringe unmittelbar in seine persönliche Rechtsstellung ein und er habe ein privates Interesse am Fortbestand der Siegelung, das höher zu gewichten sei als das öffentliche Interesse der Strafverfolgungsbehörden. Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen überhaupt auf gesetzlich geschützte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO beruft, vermag er mit seinen nicht näher substanziierten Rügen im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Einfuhr und des Handels mit 25 - 30 Kilogramm Marihuana ausgeht, ist aufgrund der damit verbundenen Schwere der Strafvorwürfe namentlich nicht ersichtlich, inwiefern sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit das gewichtige öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen soll (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.5).
2.5. Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vermag der Beschwerdeführer sodann darzutun, wenn er unter dem Titel "Tatsächliches" im Rahmen der Schilderung der Prozessgeschichte beiläufig ausführt, er habe seinen ursprünglichen Siegelungsantrag gegenüber der Staatsanwaltschaft "vorläufig" mit Anwaltskorrespondenz begründet. Die Vorinstanz hält insoweit fest, der Beschwerdeführer habe die angebliche Anwaltskorrespondenz im Verlauf des Entsiegelungsverfahrens nicht weiter substanziiert, namentlich habe er zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, mit welcher Rechtsvertretung er korrespondiert habe. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht und macht er insbesondere nicht geltend, der Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons stünden weiterhin Daten entgegen, die durch das anwaltliche Berufsgeheimnis geschützt wären.
2.6. Mit seinen weiteren Rügen macht der Beschwerdeführer (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse (angebliche Verletzung der Modalitäten des Entsiegelungsverfahrens) geltend, die praxisgemäss ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.7. Zusammengefasst ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, womit ein Eintreten auf die Beschwerde unter diesem Blickwinkel ausser Betracht fällt.
3.
3.1. Als zulässig erweist sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht. Er rügt insoweit, die Vorinstanz habe ihm die Möglichkeit des Replikrechts verweigert. Damit beanstandet er die Verletzung eines Parteirechts, was ihn unabhängig von der Legitimation in der Sache zur Beschwerde berechtigt (sog. Star-Praxis; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_25/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Es steht in erster Linie der Partei und nicht dem Gericht zu, darüber zu befinden, ob neu beigebrachte Unterlagen es rechtfertigen, dass dazu Stellung genommen wird. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, sodass sie selbst entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesen Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten sind oder nicht (zum Ganzen: BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil 1B_25/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2; je mit Hinweisen).
3.3. Inwiefern der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren um sein Replikrecht gebracht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen zum Verfahrensablauf in der angefochtenen Verfügung, die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), sowie den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die von ihm monierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit den Analyseresultaten des THC-Gehalts des sichergestellten Marihuanas vom 24. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte stand es ihm damit offen, sich vor der Vorinstanz dazu zu äussern. Angesichts der vorgenannten Grundsätze liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn