Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_734/2025
Urteil vom 14. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nicht obligatorische Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2025 (SBR.2024.45).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil der Corte delle assise criminali vom 6. Dezember 2022 wurde A.________ der Gefährdung des Lebens, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet.
B.
Mit Teilurteil vom 26. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ des Raufhandels schuldig. Am 24. Januar 2024 verurteilte es ihn als Zusatzstrafe zum Urteil der Corte delle assise criminali vom 6. Dezember 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Es schob den Vollzug im Umfang von sechs Monaten auf, verwies A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. April 2025 das bezirksgerichtliche Urteil und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Ziff. 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2025 sei aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt auch für die nicht obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB (Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1 mit Hinweis). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung von fünf Jahren. Zusammengefasst bringt er vor, in seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 habe das Tessiner Gericht explizit auf eine obligatorische Landesverweisung verzichtet. Daher sei es unzulässig, dass die Vorinstanz im Rahmen eines "Nachtragsurteils" eine Landesverweisung ausgesprochen habe. Zudem verletze das angefochtene Urteil Art. 66a bis StGB, Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK, Art. 27 BV, das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sei als hoch einzustufen. Bei der körperlichen Unversehrtheit handle es sich um ein hohes Rechtsgut. Auch die früheren Verurteilungen hätten in die Gesamtwürdigung einzufliessen. Dementsprechend falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich im Oktober 2018 der Gefährdung des Lebens und der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe. Seine Delinquenz reiche zudem bis in die Jugendzeit zurück, wo er ebenfalls gleichartige Delikte gegen die körperliche Integrität anderer Personen verübt habe. Am 6. Dezember 2017 sei er denn auch bereits migrationsrechtlich verwarnt und eindringlich ermahnt worden. Die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straftat müsse als sehr hoch eingestuft werden. Demgegenüber wiege sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auch unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer leicht. Eine Rückkehr in den Kosovo sei ohne Weiteres möglich und zumutbar (angefochtenes Urteil S. 34 ff.). Zudem verwirft die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund des Verzichts des Tessiner Gerichts auf eine obligatorische Landesverweisung sei die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nicht zulässig (a.a.O. S. 37 f.).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil der Corte delle assise criminali vom 6. Dezember 2022 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
2.3.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Interessenabwägung hat sich an den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) zu orientieren (Urteile 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.2; 6B_388/2024 vom 25. August 2025 E. 2.2.3; 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; je mit Hinweisen).
Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt gerade auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteile 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.4; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.3.2; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
2.4. Soweit der Beschwerdeführer vorab unter Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" bzw. das Verschlechterungsverbot in Frage stellt, ob die Vorinstanz angesichts des Umstands, dass die Corte delle assise criminali in ihrem Urteil vom 6. Dezember 2022 auf eine obligatorische Landesverweisung verzichtet habe, überhaupt eine solche nicht obligatorischer Natur aussprechen dürfe, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Darin führt die Vorinstanz aus, sie habe einen völlig anderen Sachverhalt und eine andere Straftat zu beurteilen als im Tessiner Verfahren; bereits aus diesem Grund greife Art. 11 StPO nicht. Zudem habe das Tessiner Gericht in Unkenntnis des vorliegend zu beurteilenden Raufhandels von einer Landesverweisung abgesehen. Die Gerichte des Kantons Thurgau hätten aufgrund der aktuellen Umstände zu entscheiden; die Situation sei eine andere als im Dezember 2022 (angefochtenes Urteil S. 37 f.). Mangels Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
2.5. Der Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Interessenabwägung respektive Verhältnismässigkeit der angeordneten Landesverweisung kann nicht gefolgt werden.
2.5.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Raufhandels schuldig gesprochen und als Zusatzstrafe zum Urteil der Corte delle assise criminali vom 6. Dezember 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er löste einen Übergriff auf den Privatkläger B.________ aus, packte ihn mit den Händen am Kragen, stiess ihn kräftig gegen ein DJ-Pult und verpasste ihm danach mit einer weiteren Person Faustschläge. Dabei erlitt B.________ eine schwerwiegende Augenverletzung. Sein Sehvermögen wurde dauerhaft und erheblich eingeschränkt (angefochtenes Urteil S. 14, 22, 26, 33). Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer bis schwer ein, wobei sie diese Bewertung, anders als er vorbringt, in ihrem Entscheid durchaus begründete. Dabei berücksichtigte sie zu seinen Gunsten auch, er habe nur einmal geschlagen und sei nicht für die heftigsten Schläge verantwortlich (a.a.O. S. 26 f., 33).
Bereits mit Urteil vom 6. Dezember 2022 hatte die Corte delle assise criminali den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Lebens, qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind sodann die Vorstrafen des Beschwerdeführers; und zwar auch solche, die unter das JStG fallen (vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.5). Dass die Vorinstanz Letztere vorliegend aufgrund der verstrichenen Zeit bei der Strafzumessung nicht berücksichtigte (angefochtenes Urteil S. 29), bedeutet entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass sie sie deshalb als "nicht gravierend" werten würde. Vielmehr weist sie bei der Prüfung der Landesverweisung zu Recht darauf hin, es wirke sich zu seinen Ungunsten aus, dass seine Delinquenz bis in die Jugendzeit zurückreiche und sich ebenfalls gegen die körperliche Integrität - ein hohes Rechtsgut - gerichtet habe (a.a.O. S. 34). So wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher u.a. wegen Angriffs und Raufhandels schuldig gesprochen. Er hatte sich zum einen an einer Massenschlägerei beteiligt und zum anderen gemeinsam mit einem Mittäter auf ein am Boden liegendes Opfer eingetreten. Als Erwachsener wurde er 2015 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, 2017 wegen vier Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und 2019 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz verurteilt (a.a.O. S. 29). Obwohl er im Jahr 2017 migrationsrechtlich verwarnt wurde, delinquierte er weiter, was zu den Verfahren vor der Vorinstanz und im Tessin führte (a.a.O. S. 34 f.). Seit Juli 2023 wurden zudem während des laufenden Verfahrens vier Übertretungsstrafbefehle gegen ihn erlassen, u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug; a.a.O. S. 37). Es kann also entgegen seinem Einwand nicht gesagt werden, dass er sich seit Jahren wohl verhalten habe. Eine besondere Gleichgültigkeit sieht die Vorinstanz sodann zutreffend im Umstand, dass er behauptete, von diesen Strafbefehlen nichts zu wissen (a.a.O. S 38). Entsprechend wird die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit im angefochtenen Urteil willkürfrei als sehr hoch eingestuft (a.a.O. S. 34 f.); dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich nach der hiesigen Tat nicht bloss, wie er anführt, "unbedacht" äusserte, sondern vielmehr das Opfer verspottete ("De [...] söll schnorre phalte und froh sie dasser 2ts aug het") und sogar versuchte, das Aussageverhalten einer Auskunftsperson mittels Drohungen zu beeinflussen. In der wiederholten, teilweise gleichartigen Delinquenz kommt das Rückfallrisiko zum Ausdruck (vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.5 mit Hinweis). Daran ändert nichts, dass es sich bei seinen jüngsten Taten, wie der Beschwerdeführer vorträgt, um keine Verbrechen oder Vergehen handelt, und dass die Vorinstanz ihm u.a. in Anwendung des Verschlechterungsverbots (angefochtenes Urteil S. 31) den teilbedingten Vollzug gewährte. Die Übertretungen vermögen für sich allein zwar kein hohes Interesse an seiner Fernhaltung zu begründen, wohl aber die Summe und Regelmässigkeit seiner Delinquenz in den vergangenen Jahren. Im ausländerrechtlichen Bereich gilt ein strengerer Massstab als bei der strafrechtlichen Gewährung des Strafaufschubs (vgl. dazu Urteil 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Ausschaffungspraxis wurde durch die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung weiter verschärft (BGE 145 IV 55E. 4.3). Gerade bei schweren Straftaten, wozu die Delikte gegen Leib und Leben zu zählen sind, ist selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.5.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Entsprechend ist vorliegend auch nicht ausschlaggebend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wie er anführt, ein Bemühen attestiert, sein Leben - auch auf Druck der Strafverfahren im Tessin und im Thurgau - in "normalere Bahnen" zu lenken (angefochtenes Urteil S. 39). Gleiches gilt für sein Vorbringen, er habe seine ADHS-Therapie nicht von sich aus abgebrochen, suche aktiv nach einer neuen Therapiemöglichkeit und nehme seit längerer Zeit regelmässig Medikamente ein. Die Vorinstanz wertet den Therapieabbruch aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Therapeuten als weiteres Indiz für seine Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Problemen (a.a.O. S. 38). Diese Schlussfolgerung ist nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, der Abbruch sei Folge eines verpassten Termins gewesen.
In Anbetracht der wiederholten, gegen die körperliche Integrität gerichteten Delinquenz geht die Vorinstanz zu Recht und mit hinreichender Begründung von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung aus.
2.5.2. Diesem stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber.
Der 1997 im Kosovo geborene Beschwerdeführer kam im Jahr 1998 mit seinen Eltern in die Schweiz. Er wuchs hier auf, absolvierte eine Lehre als Carrosserielackierer und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (angefochtenes Urteil S. 28). Trotz seiner langen Anwesenheitsdauer ist seine Integration in die hiesige Gesellschaft gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz nicht ausgeprägt bzw. jedenfalls nicht besonders intensiv und über eine normale Integration hinausgehend (a.a.O. S. 35 f.). So ist er gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zwar seit Dezember 2024 in einem Brandschutzunternehmen tätig und bemüht sich, wie er anbringt, seine Schulden abzubezahlen. Er weist aber neben Vorstrafen (dazu oben E. 2.5.1) auch diverse Betreibungen und Verlustscheine auf. Eine langjährige Integration in die Arbeitswelt liegt nicht vor (angefochtenes Urteil S. 36).
Auch seine persönliche und gesellschaftliche Integration ist gemäss den nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz nicht ausgeprägt (a.a.O. S. 35), wenngleich er vorbringt, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit wenig Zeit für Freundschaften zu haben. Der ledige, kinderlose Beschwerdeführer wohnt mit seinem Onkel in U.________ und hat seit knapp eineinhalb Jahren eine Freundin. Daneben leben auch seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte hier (a.a.O. S. 28). Dass zu ihnen ein vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasstes Verhältnis herrschen würde, ist aufgrund der willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich. Hierzu müsste zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen) bzw. eine eheähnliche Gemeinschaft (Urteil 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.4 mit Hinweisen) bestehen. Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, mehr mit seiner Freundin unternimmt als den einen Ausflug auf den V.________, von dem die Vorinstanz ausgeht (angefochtenes Urteil S. 35 f.), kann demnach offenbleiben. Auch der gemeinsame Haushalt mit dem Onkel genügt nicht, um den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu eröffnen (vgl. Urteil 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.3.3). Dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie, wie er vorbringt, positiv und gut sein soll, mag zwar zutreffen; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet er allerdings auch vor Bundesgericht nicht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die "Bestätigungen" seiner Familienmitglieder nicht in das vorinstanzliche Urteil geflossen sind. Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung der Begründungspflicht, verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör doch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Im Kosovo verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz über eine Tante. Er war in der Vergangenheit wiederholt in dem Land, zuletzt im Sommer 2024, und spricht die Amtssprache (Albanisch). Seine berufliche Tätigkeit wird er, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, problemlos auch dort ausüben können (angefochtenes Urteil S. 36). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass er in seiner Heimat, wie er vorbringt, aus wirtschaftlicher Sicht voraussichtlich nicht das gleiche Leben führen wird. Selbst wenn dem so wäre, würde dies jedoch kein unter dem Titel der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu schützendes überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen (vgl. Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.5 mit Hinweisen).
Was schliesslich die Möglichkeiten der ADHS-Behandlung im Kosovo anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst anführt, im Vordergrund stehe die Einnahme von Medikamenten, ohne dabei geltend zu machen, diese seien in seiner Heimat nicht erhältlich. Insofern läuft sein Vorwurf an die Vorinstanz, keine entsprechende Prüfung getätigt zu haben, ins Leere.
2.5.3. Die Vorinstanz schliesst bundesrechtskonform darauf, dass die Integration des Beschwerdeführers unterdurchschnittlich bzw. jedenfalls nicht besonders intensiv ist und seine Resozialisierungschancen im Kosovo gut sind. Angesichts dessen gewichtet sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht liegt nicht vor.
2.6. Gegen die Dauer der Landesverweisung bringt der Beschwerdeführer vor, faktisch werde ihm jegliche Zukunft in der Schweiz verunmöglicht. Indessen steht es ihm nach Ablauf der fünf Jahre frei, ein neuerliches Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1). Die ausgesprochene Landesverweisung ist also, anders als er vorbringt, nicht "lebenslänglich". Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir