Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_250/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verkehrsverletzung, Strafzumessung, Begründungspflicht, Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. März 2026 (SB250471-O/U/sm-cs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift vom 20. Februar 2025 vorgeworfen, am 6. Dezember 2023 auf der U.________strasse in V.________ in Fahrtrichtung Stadtzentrum die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h überschritten zu haben. Durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe er für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr mit möglicher Verletzung und Todesfolge geschaffen. Diese Gefährdung habe er aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zumindest billigend in Kauf genommen.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. März 2026 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten (unter Anrechnung von
01 Tag Haft) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bundesrechtswidrig sei. Die Sache sei "wegen des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB oder Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe" an das Obergericht zurückzuweisen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung kommt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter Einbezug sämtlicher massgeblicher tatsächlicher Begebenheiten zusammengefasst zum vertretbaren Schluss, es gebe im Ergebnis keine nachvollziehbaren Gründe, die für den Ausserortscharakter der gefahrenen Strecke sprächen; auch wenn es sich dabei nicht um einen klassischen Ortskern handle, sei doch von einem (noch) dicht bebauten Gebiet auszugehen. Der Beschwerdeführer habe demzufolge nicht annehmen können, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden. Bei dieser Ausgangslage sei eine Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der angeklagte Sachverhalt sei objektiv und subjektiv erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrundezulegen. In der Folge spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und hält nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten mit Blick auf die Tat- und Täterkomponente für angemessen. Eine Geldstrafe komme bei dieser Ausgangslage selbstredend (auch bei einem Ersttäter) nicht mehr in Betracht. Dem Beschwerdeführer sei der bedingte Vollzug zu gewähren.
4.
Was an diesen Erwägungen willkürlich, verfassungswidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), ist mit Blick auf die einlässliche vorinstanzliche Würdigung namentlich zum Charakter der befahrenen Strecke nicht nachvollziehbar und genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG); es bleibt daher im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers auch unerfindlich, weshalb ihm eine sachgerechte Anfechtung des Urteils nicht möglich gewesen sein soll. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit seinen Äusserungen namentlich zum Vorsatz und Sachverhaltsirrtum. Was die Vorinstanz diesbezüglich nicht bzw. nicht hinreichend begründet haben könnte, erschliesst sich mit Blick auf die einlässlichen Urteilserwägungen nicht. Mit seiner Kritik weicht der Beschwerdeführer zudem vom Sachverhalt der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne jedoch eine Willkürrüge zu erheben. Im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil führt er aus, die befahrene Strasse sehe wie "ausserorts" aus, die Strassengestaltung sei "irreführend" und es fehle eine/die Ortstafel. Sodann gibt er zu bedenken, dass "wer sich ausserorts wähnt, innerorts nicht rasen will". Die vermeintlichen Rechtsverletzungen zum subjektiven Tatbestand und zur Strafe begründet der Beschwerdeführer in der Folge anhand seiner eigenen Sachverhaltsversion, was unzulässig ist. Damit fehlt es vorliegend insgesamt offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill