Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_688/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Anschlussberufung, Verschlechterungsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. April 2025 (SB240293-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
A.________ betrat am 18. April 2021 in der Zeit zwischen ca.
14.10 Uhr und 14.45 Uhr zusammen mit einem unbekannten Mittäter eine Wohnung im 3. Obergeschoss an der U.________strasse xxx in V.________. Die Nachbarin B.________ begab sich zu besagter Wohnung, da sie aufgrund des Lärms auf den Aufenthalt der beiden Personen aufmerksam geworden war. Sie klopfte massiv an der Wohnungstüre und erwähnte, die Personen sollten aufhören, ansonsten sie die Polizei rufe. A.________, über dem Kopf eine Sturmmaske tragend, öffnete darauf die Wohnungstüre. Der unbekannte Mittäter zog B.________ mit erheblicher Körpergewalt gegen deren Willen in die Wohnung. Er verschloss die Eingangstüre, zog B.________ den Flur entlang in ein angrenzendes Zimmer und drückte sie dort auf den Boden, wo er sie festhielt. Währenddessen stand A.________ unmittelbar daneben und demonstrierte durch seine physische Anwesenheit eine täterische Übermacht. B.________ setzte sich physisch zur Wehr, worauf A.________ und der unbekannte Mittäter nach knapp weniger als fünf Minuten Festhaltedauer von ihr abliessen und die Wohnung verliessen. B.________ erlitt diverse Prellungen am Körper, die während ca. einer Woche zu persistierenden Schmerzen führten. Ferner erlitt sie psychische Beschwerden, die zu einer ebenfalls mindestens eine Woche dauernden Arbeitsunfähigkeit führten.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 11. März 2024 der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, unter Anrechnung von 328 Tagen als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände, verwies die Genugtuungsforderung von B.________ auf den Zivilweg und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ (in Bezug auf die Schuldsprüche) als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Berufung. Die Staatsanwaltschaft zog ihre eigene Berufung zurück, erhob in der Folge indes Anschlussberufung in Bezug auf die Anordnung einer Landesverweisung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 17. April 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts vom 11. März 2024 fest, namentlich hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und der Regelung zur Genugtuungsforderung. Es sprach A.________ der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, unter Anrechnung von 328 Tagen als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden (Dispositivziffern 1 und 2). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (Dispositivziffer 3). Anders als das Bezirksgericht verwies es A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Dispositivziffern 4 und 5).
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 4 (Landesverweisung für fünf Jahre) und 5 (Ausschreibung im SIS) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2025 aufzuheben. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 (Landesverweisung für fünf Jahre) und 5 (Ausschreibung im SIS) des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
E.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Er bringt vor, die Vorinstanz trete zu Unrecht auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS ein und verletze damit die Art. 403 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 381 Abs. 1 und Art. 386 Abs. 2 sowie 3, Art. 401 i.V.m.
2.2.
2.2.1. Zunächst ist auf die Kritik einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eintrete.
2.2.2. Die Vorinstanz äussert sich vorweg zum Verfahrensgang. Sie hält fest, gegen das erstinstanzliche Urteil vom 11. März 2024 hätten sowohl die Staatsanwaltschaft (mit Eingabe vom 20. März 2024) als auch der Beschwerdeführer (mit Eingabe vom 21. März 2024) fristgerecht Berufung angemeldet. Nach Zustellung des begründeten Urteils habe die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2024 ihre eigene Berufung unter Vorbehalt einer späteren Anschlussberufung zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe am 28. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 habe die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung erklärt (angefochtenes Urteil E. I.1.2 ff. S. 5 f.).
In der Folge erwägt die Vorinstanz hinsichtlich des Eintretens auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, diese habe ihre zunächst angemeldete, selbstständige Berufung zurückgezogen und beantrage mit der Anschlussberufung erstmals im Verfahren, es sei eine Landesverweisung auszusprechen und diese im SIS auszuschreiben. Dieser Antrag sei " (wohl) aus Versehen" vor der Erstinstanz nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer stelle mit Verweis auf BGE 147 IV 505 E. 4.4 den Antrag, auf diese Anschlussberufung sei mangels rechtlich geschützten Interesses und wegen widersprüchlichen Prozessverhaltens nicht einzutreten. Eine Konstellation wie in diesem Entscheid sei jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklage unter anderem einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung verlangt. Dabei handle es sich um eine Katalogtat, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung und beim Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik zur Ausschreibung im SIS führe. Beides habe die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beantragt, " (wohl) aus Versehen", wie sie im Berufungsverfahren geltend mache. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen einer Katalogtat verurteilt habe, wäre sie aber auch unabhängig von den Parteianträgen gehalten gewesen, die obligatorische Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu prüfen (mit Verweis auf den Grundsatz "iura novit curia", Art. 30 Abs. 1 StPO und BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Wenngleich die Staatsanwaltschaft ihre selbstständige Berufung zurückgezogen und damit allenfalls implizit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden habe, müsse es ihr als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt sei, erlaubt sein, eine fehlerhafte Rechtsanwendung mit Anschlussberufung zu rügen und im Falle eines Schuldspruchs wegen einer Katalogtat eine obligatorische Landesverweisung sowie SIS-Ausschreibung zu verlangen. Ein treuwidriges Verhalten bzw. eine missbräuchliche Druckausübung könne in der Anschlussberufung jedenfalls nicht erblickt werden. Damit stehe im Berufungsverfahren im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs grundsätzlich auch eine Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS zur Disposition. Ob derartige Sanktionen erstmals reformatorisch im Berufungsverfahren angeordnet werden könnten oder ob eine Rückweisung an die Erstinstanz zu erfolgen habe, werde noch zu erörtern sein (angefochtenes Urteil E. I.3.3 S. 7 ff.).
2.2.3. Im Gegensatz zu dem, was für die anderen Verfahrensparteien gilt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), hängt die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anfechtung eines Entscheids nicht spezifisch von einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids ab. Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein (BGE 147 IV 505 E. 4.4.1; Urteile 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 5.2.1; 6B_715/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.1; 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Auch wenn diese Überlegungen in vollem Umfang für eine Beschwerde (vgl. Art. 393 StPO) oder eine Hauptberufung (vgl. Art. 398 StPO) zutreffen, die von der Staatsanwaltschaft eingelegt wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass dies unter allen Umständen auch für eine Anschlussberufung (vgl. Art. 401 StPO) gilt; deren ausschliesslich akzessorischer Charakter im Vergleich zur Hauptberufung und die Möglichkeiten des Missbrauchs erfordern eine differenziertere Herangehensweise bezüglich der Legitimation der Staatsanwaltschaft. So impliziert die Einreichung einer Anschlussberufung per Definition, dass der Verfasser gerade darauf verzichtet hat, eine Hauptberufung einzulegen, und sich daher mit dem angefochtenen Urteil abgefunden hat, zumindest in Bezug auf den in der Anschlussberufung aufgeworfenen Punkt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Anschlussberufung birgt in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass sie hauptsächlich als Mittel zur Einschüchterung der beschuldigten Person eingesetzt werden kann und somit eine potenzielle Quelle für Missbrauch bei der Ausübung der Strafverfolgung darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz ihrem diesbezüglichen Antrag vollumfänglich gefolgt ist. Die Staatsanwaltschaft handelt wider den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Anschlussberufung mit dem alleinigen Ziel einlegt, die Anwendung des Verbots der reformatio in peius zum Nachteil des Hauptberufungsführers zu verhindern (vgl. Art. 391 Abs. 2 1. Satz StGB e contrario) und ihn indirekt dazu zu bewegen, die Berufung zurückzuziehen
(BGE 147 IV 505 E. 4.4.2 f.; Urteil 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 5.2.1; vgl. ferner auch Urteile 6B_181/2024 vom 10. September 2025 E. 6.2; 6B_715/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 1.2). Auf eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist indes einzutreten, wenn die Erstinstanz dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmass nicht gefolgt ist und die Letztere in der Anschlussberufung ihre Anträge auf diejenigen im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt (Urteile 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 5.2.1; 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 5.5).
2.2.4. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 23. Januar 2024 keine Anträge hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung stellte. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Prozessgeschichte (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht, " (wohl) aus Versehen". Eine Landesverweisung wird im erstinstanzlichen Urteil denn auch nicht thematisiert (kantonale Akten,
act. 67). A m 20. März 2024 meldete sie bei der Erstinstanz (Haupt-) Berufung an, was der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag, dem 21. März 2024, ebenfalls tat (kantonale Akten, act. 60 f.). Am
24. Juni 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihre eigene Berufung zurück, wobei sie sich eine spätere Anschlussberufungserklärung vorbehielt (kantonale Akten, act. 68). Der Beschwerdeführer wiederum reichte am 28. Juni 2024 seine Berufungserklärung ein und beantragte namentlich einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen (kantonale Akten, act. 71). Am 10. Juli 2024 schliesslich erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, beschränkt auf den Verzicht der Ausfällung einer Landesverweisung und den Verzicht auf die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (kantonale Akten, act. 74).
Mit diesem Prozessverhalten handelt die Staatsanwaltschaft entgegen der Beschwerdegegnerin wider Treu und Glauben. Durch den Rückzug ihrer eigenständigen Hauptberufung brachte sie explizit zum Ausdruck, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich abgefunden zu haben. Das gilt folglich genauso hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung (inklusive deren Ausschreibung im SIS), auch wenn eine solche von der Erstinstanz gar nicht geprüft oder thematisiert wurde. Indem die Staatsanwaltschaft anschliessend, nach Berufungserklärung des Beschwerdeführers, Anschlussberufung beschränkt auf die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS erklärt, verhält sie sich widersprüchlich (vgl. BGE 147 IV 505
E. 4.4.4). Wäre es ihr ausschliesslich um die Beseitigung ihres "Versehens" gegangen, diesbezüglich fälschlicherweise keine Anträge gestellt zu haben, hätte sie ihre Hauptberufung aufrechterhalten können. Indes erscheint in der vorliegenden Konstellation durchaus ein nicht unwesentlicher Teil des prozesstaktischen Ziels der Anschlussberufung zu sein, den Beschwerdeführer indirekt unter Druck zu setzen, seine eigene Hauptberufung in Bezug auf die Schuldsprüche zurückzuziehen. Durch die Anschlussberufung macht die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS nämlich (erstmals) vor Berufungsgericht zum Thema, womit sie diesbezüglich im Falle der Aufrechterhaltung der Hauptberufung die Anwendung des Verschlechterungsverbots zum Nachteil des Beschwerdeführers verhindert (vgl. zur Qualifikation der Landesverweisung als Sanktion und damit zur Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 f.). Dass neue Tatsachen i.S.v. Art. 319 Abs. 2 StPO vorliegen würden, welche die Anwendung des Verschlechterungsverbots für die Frage der Anordnung einer Landesverweisung ausser Kraft setzen würden, macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vermag auch der Hinweis auf die Rolle der Staatsanwaltschaft nicht, den vorerwähnrten Widerspruch im Prozessverhalten aufzulösen und ein Eintreten auf die Anschlussberufung zu rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft hat zwar den staatlichen Strafanspruch zu vertreten (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; 148 IV 275 E. 1.3; vgl. im vorliegenden Kontext ferner NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 2598); sie verhält sich aber unverändert widersprüchlich, wenn sie ihre eigene Hauptberufung zurückzieht und sich mit den im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen (sowie den womöglich fälschlicherweise nicht ausgesprochenen) Sanktionen abfindet, in der Folge aber dennoch Anschlussberufung erklärt. Auch die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung vermag ein Eintreten auf die Anschlussberufung vorliegend nicht zu rechtfertigen. Eine Anschlussberufung kann in diesen Fällen wie aufgezeigt dann als bundesrechtskonform erachtet werden, wenn die Erstinstanz den diesbezüglichen Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht vollumfänglich folgte (vgl. BGE 147 IV 505 E. 4.4.3 f.; Urteile 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 5.2.1; 6B_68/2022 vom
23. Januar 2023 E. 5.5). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren indes keine Anträge in Bezug auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS, auf die sie im Rahmen ihrer Anschlussberufung hätte zurückkommen können.
Dass die Erstinstanz die Anordnung einer Landesverweisung aufgrund des Vorliegens einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB zwingend von Amtes wegen zu prüfen gehabt hätte, ändert vorliegend entgegen der Beschwerdegegnerin ebenfalls nichts. Jedenfalls vermag ein Verweis auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen und einen diesbezüglichen Fehler bzw. ein Versehen der Erstinstanz die Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht zu begründen, wenn die Staatsanwaltschaft - wie in der vorliegenden Konstellation - im erstinstanzlichen Verfahren selbst keine Anträge stellt, ihre eigene Hauptberufung zurückzieht und sich damit grundsätzlich mit dem erstinstanzlichen Urteil abfindet. Würde es ihr (Staatsanwaltschaft) mit ihrem Rechtsmittel tatsächlich ausschliesslich um die Korrektur des Fehlers bzw. "Versehens" gehen, hätte sie vielmehr ihre Hauptberufung aufrechterhalten.
2.2.5. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich damit als begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, insbesondere die Art. 401 und 391 Abs. 2 StPO , indem sie zu Unrecht auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eintritt sowie in Missachtung des Verschlechterungsverbots eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS anordnet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, der im Übrigen auf Veranlassung der Migrationsbehörden bereits am 27. April 2024 in die Dominikanische Republik ausgeschafft und mit einer Einreisesperre belegt wurde (angefochtenes Urteil E. I.1.3 S. 5; Vernehmlassung S. 4).
3.
3.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird betreffend die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einen Nichteintretensentscheid fällen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu regeln müssen.
3.2. Ausgangsgemäss sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib