Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_798/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Vertretungsbeistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Juni 2026 (KES.2026.13-EZE2).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es darum, dass die KESB Rorschach am 11. September 2024 über seine am 27. November 2024 verstorbene Mutter eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und ihr den Zugriff auf ihr Bankkonto entzogen hatte, worauf der Beistand der KESB am 28. Januar 2025 das Inventar unterbreitete, welches die KESB mit Verfügung vom 17. April 2025 abnahm, unter Feststellung, dass die Beistandschaft per 27. November 2024 erloschen sei; ferner genehmigte es den Schlussbericht und die Schlussrechnung, entlastete den Beistand und setzte dessen Entschädigung fest.
Für das diesbezügliche Beschwerdeverfahren verlangte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Am 9. April 2026 wies die Verwaltungsrekurskommission das Gesuch ab mit der Begründung, innert Frist sei weder das einverlangte Formular eingegangen noch habe der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nachgewiesen.
Dies hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juni 2026 ab.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2026 an das Kantonsgericht, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermachte.
Erwägungen
1.
Das Obergericht hielt fest, dass gemäss Art. 11 lit. a EG-KES/SG für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission das VRG/SG und für dasjenige vor dem Kantonsgericht gemäss Art. 11 lit. b EG-KES/SG die Zivilprozessordnung (als subsidiäres kantonales Recht) Anwendung finde. Die Aufforderung zur Einreichung des Formulars sei dem Beschwerdeführer am 26. März 2026 am Schalter zugestellt worden; er habe dieses nicht eingereicht und auch nicht in anderer Weise seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen ungenügend sind (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Gleiches gilt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes für das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelte Prozessrecht, welches vom Bundesgericht ebenfalls nicht frei, sondern nur auf Verletzung des Willkürverbotes oder anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann (BGE 140 III 385 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer erhebt im Kontext mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfassungsrügen, auch nicht dem Sinn nach, wenn er sich (wie in mehreren früheren Beschwerden) auf die Behauptung beschränkt, seine Mutter sei ohne richterlichen Entscheid entführt und nach der Deportation ermordet und sodann sei die Postzustellung an ihre Wohnadresse gesperrt worden, was Art. 7, 8, 10, 13, 26 und 29-32 sowie 36 BV wie auch diverse EMRK-Bestimmungen verletze. Der Beschwerdeführer müsste mit substanziierten Rügen aufzeigen, inwiefern die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Dies tut er nicht und solches wäre auch nicht ersichtlich, da es am Beschwerdeführer gelegen hätte, zur Begründung seines Gesuches das erforderliche Formular, welches ihm zugestellt worden war, auszufüllen und im Einzelnen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli