Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_703/2025
Urteil vom 16. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kanton-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Juni 2025 (ZB.2023.65).
Sachverhalt
A.
Mit Gesuch vom 11. September 2020 beantragte B.________ beim Zivilgericht Basel-Stadt, A.________ superprovisorisch zu verbieten, die Vorschau ("Sneak Peek") zum Thema "Toxic Leaders" mit dem Titel "Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet" in irgendeiner Weise zu publizieren, und sie zu verpflichten, online bzw. in sozialen Medien zugängliche Versionen des Sneak Peek zu entfernen bzw. nicht anderswo zugänglich zu machen. Das Zivilgericht entsprach dem Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2020. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 wurde die superprovisorische Verfügung bestätigt.
B.
B.a. Am 15. Dezember 2020 erhob B.________ (Kläger) beim Zivilgericht die Prosekutionsklage. Er stellte folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation des im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel: "Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet" enthaltenen Kapitels über "Joe und Sophia" (Sneak Peek S. 37 bis 51)
- durch Angabe von Hinweisen, welche die Figur "Joe" als den Kläger erscheinen lassen;
- der Bezeichnung des Klägers unter dem Deckmantel der Figur "Joe" als Anzugstäter, Lügner, Psychopath, Sadist, skrupellose Person und Meister der Manipulation sowie
- der Behauptung, "Joe" und somit der Kläger habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben,
die Persönlichkeit des Klägers in rechtswidriger [Weise] verletzt hat.
2. Es sei der Beklagten zu verbieten, das Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel: "Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet" eventualiter das in diesem Sneak Peek enthaltene Kapitel über "Joe und Sophia" (Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard Copy, Internet, Social Media etc.).
3. Es sei der Beklagten zu verbieten, mündlich, schriftlich oder in einer elektronischen Form (Internet, soziale Medien, E-Mail etc.) den Kläger als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben.
4. Der Kläger behält sich die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Genugtuung im Rahmen eines separaten Verfahrens ausdrücklich vor.
5. (Kosten)."
B.b. Mit Entscheid vom 1. September 2023 trat das Zivilgericht auf das Feststellungsbegehren (s. Bst. B.a) nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). In teilweiser Gutheissung der Klage sowie teilweiser Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 15. Oktober 2020 (Bst. A) verbot es A.________ in Dispositiv-Ziffer 2, das im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel "Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet" enthaltene Kapitel über "Joe und Sophia" (Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard Copy, Internet, Social Media etc.). Ebenso verbot das Zivilgericht A.________ in Dispositiv-Ziffer 3, mündlich, schriftlich oder in einer elektronischen Form (Internet, soziale Medien, E-Mail etc.) den Kläger in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben. Die weitergehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4) und die vorsorglichen Massnahmen in dem über die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 hinausgehenden Umfang aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 5).
B.c. A.________ erhob Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies das Rechtsmittel ab. Der Entscheid datiert vom 23. Juni 2025 und wurde A.________ am 27. Juni 2025 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 28. August 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Appellationsgerichts sowie die Ziffern 2, 3 und 6 des Entscheids des Zivilgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten worden ist. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persönlichkeit ( Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB ). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 127 III 481 E. 1a). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte Beschwerde steht demnach offen.
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Entscheid der ersten Instanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Entsprechend genügen blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 133 II 396 E. 3.2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Der Streit dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob der Beschwerdegegner im Kapitel "Die Geschichte von Sophia und Joe" der streitgegenständlichen Publikation (s. Sachverhalt Bst. A) in der Erzählgestalt des "Joe" erkennbar ist.
3.1. Laut dem Entscheid des Zivilgerichts, auf den die Vorinstanz verweist, trafen sich die Parteien erstmals im August 2017 und begannen Ende 2017 eine Beziehung, die gemäss dem Beschwerdegegner nur wenige Wochen gedauert habe. Das Appellationsgericht schildert, wie die erste Instanz gestützt auf eine Vielzahl von Indizien zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin reale Personen als Vorlage für die Darstellung der "Geschichte von Sophia und Joe" verwendete und dass diese Personen wohl hauptsächlich der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin selbst sind. Es pflichtet dem Zivilgericht bei, dass es hinsichtlich der Frage des Bezugs der beschriebenen Personen zum Beschwerdegegner weniger um Details wie die genaue Dauer oder die Art und Intensität der Beziehung oder den Ort gehe, wo sich die Parteien kennengelernt hätten, zumal solche Details Aussenstehenden ohnehin meist unbekannt seien. Wenig relevant seien auch Details, die nur einzelnen Personen ausserhalb des Umfelds der Parteien bekannt sein könnten. Vielmehr gehe es um zentrale Eckwerte. So sei für den Schluss des Lesers auf den Beschwerdegegner entscheidend, dass es sich auch bei "Joe" um eine einflussreiche und bedeutende Führungskraft in einer "finanzkräftigen Branche" handelt, die durch einen Stellenwechsel an eine noch verantwortungsvollere Position mit mehr Macht (wie beim Beschwerdegegner vom CEO der Bank C.________ zum Verwaltungsratspräsidenten der Bank D.________) kam. Auch mit Blick auf den Beginn der Beziehung im November/Dezember 2017 und die letzte Begegnung der Parteien im Juni 2020, dem Jahr der Publikation des Sneak Peek, habe das Zivilgericht zu Recht eine Übereinstimmung der Eckwerte erkannt. Dazu komme, dass die Autorin und "Sophia" im Sneak Peek trotz der angeblichen Trennung vermischt werden. So werde im Text nirgends erwähnt, dass Dr. med. E.________ Gespräche auch mit "Sophia", der angeblichen Freundin der Autorin, geführt hat, sondern ausschliesslich mit der Autorin selbst. Die Vorinstanz folgert, dass im Sneak Peek eben doch geschildert wird, was die Beschwerdeführerin selbst erlebt hat. Sie schliesst sich der erstinstanzlichen Erkenntnis an, dass die "Geschichte von Sophia und Joe" auf die reale Geschichte der Parteien Bezug nimmt und im Sneak Peek eine durch das Pseudonym "Joe" versteckte Darstellung des Beschwerdegegners erfolgt.
In der Folge schliesst sich die Vorinstanz dem Zivilgericht auch dahingehend an, dass "Joe", mithin der damit gemeinte Beschwerdegegner, im Sneak Peek deutlich herabgesetzt wird; dies werde zumindest im Hinblick auf "Joe" von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Mit der Beschreibung als reales Beispiel einer toxischen Person werde die hinter "Joe" stehende Person in "schwerstwiegender" Weise herabgesetzt; zutreffend habe das Zivilgericht erkannt, dass diese zum Teil heftigen Äusserungen ohne Weiteres dazu geeignet sind, die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Ehre zu verletzen. Die herabsetzenden Äusserungen über "Joe" seien somit versteckt hinter den verwendeten Pseudonymen über den Beschwerdegegner gemacht worden. Dass die Geschichte im Sneak Peek aus der Beziehung der Parteien abgeleitet und der Beschwerdegegner davon betroffen ist, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner vor der Veröffentlichung unbestrittenermassen wiederholt kontaktierte und ihn um die Ausräumung von Missverständnissen, das Einbringen von Vorschlägen und eine Einschätzung der Veröffentlichung als unproblematisch bat. Dem Zivilgericht zufolge sei ein plausibler Grund für diese Kontaktnahmen von der Beschwerdeführerin nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich, wenn der Beschwerdegegner nicht als Vorlage gedient hätte; dies werde mit der Berufung nicht mehr bestritten. Die Beschwerdeführerin habe damit auch gegenüber dem Beschwerdegegner persönlich indirekt zum Ausdruck gebracht, dass er vom Sneak Peek betroffen ist, womit klar sei, dass es sich bei der Person hinter "Joe" im Sneak Peek um den Beschwerdegegner handelt.
Anschliessend kommt die Vorinstanz auf das Treffen der Beschwerdeführerin mit dem Zeugen F.________ zu sprechen. In der Berufung sei unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin F.________ am 24. Juni 2020 über ihre Beziehung mit dem Beschwerdegegner und das aus ihrer Sicht stalkingartige Verhalten des Beschwerdegegners informiert und ihm, F.________, am 31. August 2020 das Sneak Peek übergeben habe. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin selbst erklärt, F.________ einige Tage vor diesem Treffen und der Übergabe des Sneak Peek per SMS mitgeteilt zu haben, dass der Beschwerdegegner ihr zunehmend die Luft nehme und wider besseres Wissen weitermache, während er vordergründig den Verständnisvollen spiele. Aufgrund der Beschreibung von "Joe" im (später übergebenen) Sneak Peek liege die Erkenntnis, dass sich hinter dem Pseudonym "Joe" der Beschwerdegegner versteckt, auf der Hand. In diesem Sinn habe F.________ bestätigt, es sei für ihn beim Lesen des Sneak Peek klar gewesen, dass "Joe" der Beschwerdegegner und "Sophia" die Beschwerdeführerin sei. Das Zivilgericht habe aus F.________s Befragung daher zu Recht gefolgert, die Beschwerdeführerin habe nicht nur billigend in Kauf genommen, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von "Joe" auf den Beschwerdegegner schliessen würde, sondern auch aktiv darauf hingewirkt, dass dies tatsächlich geschah. Daran ändere der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass auch Personen mit Informationen über die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner nicht von Anfang an aus dem Sneak Peek auf den Beschwerdegegner geschlossen hätten.
Nach alledem steht für die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung des Sneak Peek und der Übergabe der betreffenden Informationen zumindest an F.________, die diesen zum nachvollziehbaren und richtigen Schluss kommen liessen, dass es sich bei "Joe" um den Beschwerdegegner handelt, dessen Persönlichkeitsrechte schwerwiegend verletzte. Entgegen den Ausführungen in der Berufung sei diese Weitergabe von Informationen an Personen, die aufgrund dieser Informationen von der Darstellung des "Joe" im Sneak Peek auf den Beschwerdegegner schliessen konnten, sehr wohl Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Weitergabe sei Teil der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung und damit auch Grundlage für die geltend gemachten Verbots- und Beseitigungsansprüche. Dies werde dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin die diesbezügliche Einschätzung durch F.________ nach seiner entsprechenden Äusserung nicht dementierte und damit konkludent stützte.
Mit Blick auf das eingeklagte Publikationsverbot befasst sich der angefochtene Entscheid mit der Frage, ob der Beschwerdegegner durch die Darstellung von "Joe" und "Sophia" im Sneak Peek objektiv erkennbar gewesen sei. Aus den hiervor resümierten Erwägungen ergebe sich, dass das Sneak Peek in der Darstellung der "Geschichte von Sophia und Joe" Verbindungen zum Beschwerdegegner herstellt, die enorm herabsetzende Charakterisierungen seiner Person und seines Verhaltens enthalten. Diese Verbindungen seien nicht nur für den Beschwerdegegner erkennbar gewesen, sondern auch für Personen aus seinem Umkreis, die über die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin informiert waren. Aus den vorigen Erwägungen ergebe sich weiter, dass die Beschwerdeführerin bewusst im Umfeld des Beschwerdegegners Informationen verbreitete, die auf die Verbindung zwischen "Joe" im Sneak Peek und dem Beschwerdegegner hinwiesen. So habe die Beschwerdeführerin gegenüber F.________ analoge Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben, wie sie im Sneak Peek gegen "Joe" vorgebracht würden. Entsprechende Informationen habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme eines Verwaltungsratsmandats des Beschwerdegegners dem Verwaltungsrat des G.________ zukommen lassen. Auch im Sneak Peek werde eine solche befürchtete Übernahme von Mandaten im beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin (recte wohl: von "Sophia") beschrieben. Die Beschwerdeführerin habe somit davon ausgehen müssen, dass die an den Direktor des G.________ gerichteten Informationen verbunden mit der Übergabe des Sneak Peek im entsprechenden Umfeld rasch die Runde machen würden, was sich bestätigt habe. Zumindest nach der Bekanntgabe der Informationen an den Direktor des G.________ und der anschliessenden Zustellung des Sneak Peek an Mitglieder des Verwaltungsrates des G.________ habe die Beschwerdeführerin damit rechnen bzw. der Beschwerdegegner befürchten müssen, dass der Informationsfluss nicht mehr länger zu steuern war und damit eine grössere Anzahl von Personen über das erforderliche Sonderwissen verfügte, das den Schluss von "Joe" im Sneak Peek auf den Beschwerdegegner zulässt. Bei dieser Einschätzung sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einer Nachricht an den Beschwerdegegner zum Ausdruck gebracht hatte, dass über ihre Beziehung "tout Bâle" informiert gewesen sei.
Das Appellationsgericht konstatiert weiter, die Beschwerdeführerin habe 600 Exemplare des Sneak Peek drucken lassen und zu verteilen begonnen. Zudem habe sie das Sneak Peek im Internet insbesondere über soziale Medien, etwa über ihr LinkedIn-Profil, unentgeltlich zum Download zur Verfügung gestellt. Gerade aufgrund der Verbreitung über diese Kanäle habe sich die Publikation namentlich auch an ihr persönliches und berufliches Umfeld und über die gemeinsamen sozialen Beziehungen auch an dasjenige des Beschwerdegegners gerichtet, etwa im gemeinsam besuchten Club H.________. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass ein nunmehr unbestimmter Personenkreis über die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin informiert worden war und diese Personen somit von "Joe" im Sneak Peek auf den Beschwerdegegner schliessen konnten. In dieser Situation könne nicht mehr von einem engen geschlossenen Personenkreis gesprochen werden. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner nicht habe überblicken können, an wen die relevanten Informationen schon verbreitet worden waren. Dass er sich öffentlich gegen die Vorwürfe zur Wehr gesetzt habe, welche die Beschwerdeführerin in einer (den Medien zugegangenen) Strafanzeige gegen ihn erhoben hatte, erachtet die Vorinstanz als nachvollziehbar, auch wenn die für die Erkennbarkeit der Verbindung zwischen ihm und "Joe" im Sneak Peek relevanten Informationen dadurch einem noch grösseren Kreis bekannt wurden. Unter diesen Umständen sei anzunehmen, dass ein unbestimmbarer Personenkreis über die Informationen verfügte, um die Verbindung zwischen der Darstellung des "Joe" im Sneak Peek und dem Beschwerdegegner zu erkennen. Es habe also keine Situation vorgelegen, in der nur das enge persönliche Umfeld des Beschwerdegegners über das erforderliche Sonderwissen verfügte, um diese Verbindung herzustellen. Vielmehr sei der Kreis der Personen mit einem solchen Sonderwissen nicht mehr bestimmbar und somit offen geworden.
Zuletzt nimmt das Appellationsgericht eine Abwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren Verbreitung des Sneak Peek mit dem Kapitel über "Sophia und Joe" und dem Interesse des Beschwerdegegners an deren Unterlassung vor. Es kommt zum Schluss, dass die Einschränkungen, die sich aus dem erstinstanzlich angeordneten Vertriebsverbot für die (weitere) Publikation mit dem Kapitel "Die Geschichte von Sophia und Joe" ergäben, für die Beschwerdeführerin vergleichsweise geringfügig seien. Demgegenüber bestehe ein gewichtiges Interesse des Beschwerdegegners daran, eine Weiterführung der Persönlichkeitsverletzung durch die Weiterverbreitung des Sneak Peek, sei es im Internet oder durch allfällige weitere gedruckte Exemplare, zu verhindern. Unter Mitberücksichtigung der Herabsetzung, die durch die Darstellung des "Joe" im Sneak Peek indirekt auf den Beschwerdegegner falle, erweise sich das vom Zivilgericht ausgesprochene Verbot, das Kapitel über "Joe und Sophia" (Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise (Hard Copy, Internet, Social Media etc.) zu publizieren, als verhältnismässig. Als verhältnismässig erscheine auch das Verbot, den Beschwerdegegner mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass sich solche Aussagen über den Beschwerdegegner aus dem Sneak Peek ableiten lassen und dass die Beschwerdeführerin selbst dazu beigetragen hat, dass die entsprechenden Ausführungen im Sneak Peek als den Beschwerdegegner betreffend verstanden werden. Es bestehe ein überwiegendes erkennbares Interesse des Beschwerdegegners daran zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin diese Aussagen öffentlich wiederholt.
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Vorfrage der objektiven Erkennbarkeit des Beschwerdegegners im Sneak Peek zu bejahen und damit den Sachverhalt falsch festzustellen und Bundesrecht falsch anzuwenden. Anstatt die Frage der objektiven Erkennbarkeit aus dem veröffentlichten Text heraus zu beantworten, wie er von Personen verstanden wird, die mit den konkreten Verhältnissen der Parteien nicht vertraut sind und über kein Insiderwissen verfügen, übernehme das Appellationsgericht unkritisch die subjektive Sichtweise des Beschwerdegegners, wonach er in der fiktiven Figur "Joe" erkennbar sei. Tatsächlich enthalte die Geschichte von "Sophia" und "Joe" keinerlei persönlichkeitsidentifizierende Merkmale, die es den Durchschnittslesern erlauben würden, von "Joe" auf den Beschwerdegegner zu schliessen. Die Figur "Joe" sei nicht auf den Beschwerdegegner zurückzuführen, sondern von den drei Autoren bewusst als Composite Case gestaltet, der als Prototyp eines sogenannten Toxic Leader sämtliche in der Fachliteratur beschriebenen Merkmale dieses Modells in sich vereine. Diese wissenschaftlich etablierte Methode kombiniere anonymisierte Elemente verschiedener realer Fälle, um typische Muster toxischer Dynamiken darzustellen, ohne einzelne real existierende Personen zu identifizieren. Der Sneak Peek weise auf den Seiten 9 und 34 zudem ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine fiktive Fallkonstellation handelt, womit eine objektive Erkennbarkeit des Beschwerdegegners ohnehin ausgeschlossen gewesen sei. In der Folge zählt die Beschwerdeführerin verschiedene Elemente auf, bezüglich derer sich die effektive Beziehung der Parteien wesentlich von jener der Figuren "Sophia und Joe" unterscheide: So seien "Joe" und "Sophia" zweieinhalb Jahre ein Paar gewesen und hätten sich erstmals an einer beruflichen Veranstaltung getroffen, während die "kurze, aber auch impulsive Beziehung" der Streitparteien nur wenige Wochen gedauert und zwischen ihnen keine berufliche Verbindung bestanden habe. Anders als die Arbeitgeber von "Joe" und "Sophia" im Sneak Peek würden diejenigen der Parteien auch nicht zusammenarbeiten. Ebenso wenig lasse sich die objektive Erkennbarkeit des Beschwerdegegners damit begründen, dass "Joe" und "Sophia" im Sneak Peek die Aufsichtsbehörde ihrer jeweiligen Arbeitgeber um Zustimmung zu ihrer Beziehung ersuchten, gebe es bei den damaligen Arbeitgebern des Beschwerdegegners (Bank C.________ und später Bank D.________) doch gar keine staatliche Aufsichtsbehörde, sondern einen Bank- bzw. Verwaltungsrat. Sodann betont die Beschwerdeführerin, dass sie und der Beschwerdegegner im Unterschied zu "Joe" und "Sophia" auch nie zusammen gewohnt hätten. Als weitere Unterschiede nennt die Beschwerdeführerin das Treffen von "Joe" und "Sophia" in einem Restaurant, das laut "Joe" dessen Unternehmung gehörte, den Zeitpunkt ihrer letzten Begegnungen im Juni "dieses Jahres", den die Vorinstanz mit dem Publikationsdatum verknüpfe und mit dem Jahr 2020 verbinde, und die fehlende zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich der erstmaligen Begegnung. Auch werde "Joe" im Sneak Peek nicht als Führungsperson bezeichnet, sondern es werde lediglich von einer verantwortungsvollen Funktion gesprochen. Dass "Joe" im Sneak Peek verheiratet ist und eine Ex-Frau hat, sei kein Persönlichkeitsmerkmal, das den Beschwerdegegner objektiv erkennbar machen könnte. Dasselbe gelte für den Stellenwechsel, durch den "Joe" im Sneak Peek noch mehr Macht erhalte, die zwei Mandate im privaten bzw. beruflichen Umfeld von "Sophia", die "Joe" zu übernehmen gedenke, und das Topmandat, das "Joe" in einer komplett anderen, finanzkräftigen Branche habe. Wiederum würden geographische Bezüge oder Hinweise auf die betroffenen Branchen oder die Art der betroffenen Mandate fehlen. Schliesslich stehe im Sneak Peek, "einer von Joes besten Freunden fasste es Sophia gegenüber bei ihrem ersten Treffen wie folgt zusammen: 'Du bist die perfekte Frau für seinen nächsten Karriereschritt'". Der Beschwerdegegner beziehe die Aussage auf seinen Freund I.________; sie, die Beschwerdeführerin, habe I.________ aber erstmals am 2. Januar 2018 getroffen, als sie und der Beschwerdegegner kein Paar mehr gewesen seien.
Gestützt auf diese Vorbringen steht für die Beschwerdeführerin fest, dass nicht nur die fiktiven Namen "Joe" und "Sophia" die objektive Erkennbarkeit ausschliessen. Auch die weiteren Angaben, die im Sneak Peek zu den beiden Figuren gemacht würden, seien so unspezifisch, dass sie auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen zuträfen. So fehle es an konkreten Hinweisen zum Beruf, zur Arbeitgeberin und zu deren Branche oder Sitz, ebenso an Angaben zum privaten Umfeld von "Joe" und "Sophia", zu deren Herkunft, Nationalität, Alter, Wohnort, allfälligen Kindern und anderen Verwandten, Vermögens- und Besitzverhältnissen, Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer religiösen Organisation usw. Auch Merkmale, die typischerweise für eine Personenbeschreibung verwendet werden, wie Körpergrösse, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Sprache oder Dialekt, kämen in der Geschichte von "Sophia" und "Joe" nicht zur Sprache. Daher sei ausgeschlossen, dass Personen ohne Sonderwissen, also die massgebenden, mit den konkreten Umständen nicht vertrauten Durchschnittsleser des Sneak Peek, in "Joe" den Beschwerdegegner hätten erkennen können. Anschliessend erläutert die Beschwerdeführerin, warum selbst Personen mit Sonderwissen, etwa über die kurze Beziehung zwischen den Parteien, nicht von "Joe" auf den Beschwerdegegner hätten schliessen können. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass "Erkennbarkeit" mehr bedeute als blosses Spekulieren über die Identität des Betroffenen; dieser müsse zweifelsfrei oder zumindest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erkannt werden können. Können die Leser über die Identität nur mutmassen und halten sie es für möglich, dass die publizierten Hinweise auf andere Personen zutreffen, genüge das ebenso wenig wie der Umstand, dass sich der Betroffene selbst subjektiv erkennt. Die Vorinstanz übersehe ausserdem, dass die Erkennbarkeit des Beschwerdegegners "retrospektiv" massgeblich durch ihn selbst geschaffen worden sei und nicht ihr, der Beschwerdeführerin, zugerechnet werden dürfe. Es folgen Schilderungen, wie der Beschwerdegegner ab dem 8. September 2020 gegenüber verschiedenen Personen und Institutionen von sich aus offengelegt habe, dass er sich in der Figur des "Joe" wiedererkenne, insbesondere in seinem privaten Umfeld gegenüber seiner Ehefrau, seiner Familie, seinem Freund I.________, J.________, K.________ und anderen, und im beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. E.________ und PD Dr. med. L.________, gegenüber Prof. M.________ von der Fachhochschule N.________ sowie gegenüber dem Verwaltungsrat und den Mitarbeitenden der O.________ AG, der Arbeitgeberin von ihr, der Beschwerdeführerin. Damit stehe fest, dass die Selbstinszenierung des Beschwerdegegners mit fingierter Selbsterkennung in der Figur des "Joe" und Drohkulisse gegenüber dem privaten und beruflichen Umfeld von ihr, der Beschwerdeführerin, zur Eskalation und Diskussion in der Öffentlichkeit geführt habe. Dass der Beschwerdegegner Bezüge zwischen "Joe" und sich hergestellt habe, könne ihr nicht angelastet werden und erfülle auch nicht die Voraussetzung einer Persönlichkeitsverletzung.
Anschliessend schildert die Beschwerdeführerin, wieso sich die objektive Erkennbarkeit aus der Sicht des Durchschnittslesers der im Sneak Peek über "Joe" und "Sophia" gemachten Aussagen auch nicht mit Personen aus dem Umkreis des Beschwerdegegners begründen lasse. So könne I.________ nicht als Durchschnittsleser gelten, weil er mit dem Beschwerdegegner befreundet sei. Als enge Bezugsperson habe er schon lange vor dem Erscheinen des Sneak Peek von der Beziehung der Parteien erfahren; auf Bitte des Beschwerdegegners habe er sie, die Beschwerdeführerin, am 13. Januar 2018 getroffen, um sich eine Meinung von ihr zu bilden. Im Übrigen habe I.________ laut Vorinstanz nur angegeben, sich selbst, nicht aber den Beschwerdegegner im Sneak Peek erkannt zu haben. Ähnlich verhalte es sich mit einer Aussage P.________s gegenüber der Staatsanwaltschaft. P.________ sei seit über zehn Jahren mit ihr, der Beschwerdeführerin, befreundet und habe von der Beziehung der Parteien Kenntnis gehabt. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe er nie erklärt, aufgrund der Lektüre des Sneak Peek zu wissen, dass es sich bei "Joe" um den Beschwerdegegner handelt. Die Vorinstanz hätte P.________ daher zwingend als Zeugen anhören müssen, um ihre Annahmen zu legitimieren. Zu den Personen mit Sonderwissen gehört der Beschwerde zufolge auch F.________, der mit beiden Parteien persönlich bekannt und dessen Wissen um ihre Beziehung der Schlüssel dafür gewesen sei, von "Joe" im Sneak Peek auf den Beschwerdegegner zu schliessen. Die Beschwerdeführerin zitiert F.________s Zeugenaussage vor erster Instanz, wonach es für ihn aufgrund der Lektüre des streitgegenständlichen Texts eigentlich naheliegend sei, dass man "nachher erkennt, dass der Joe der B.________ und die Sophia die A.________" ist. Das Appellationsgericht gehe nicht auf diese Zeugenaussage ein und verkenne damit, dass sich F.________ trotz seines Sonderwissens keineswegs sicher gewesen sei, dass es sich bei "Joe" tatsächlich um den Beschwerdegegner handelt, sondern dies nur vermutet habe. Wenn selbst Personen, die über spezifisches Sonderwissen verfügten, nicht mit Sicherheit auf den Beschwerdegegner hätten schliessen können, spreche dies deutlich gegen die objektive Erkennbarkeit des Beschwerdegegners durch unbefangene Durchschnittsleser. In der Folge erläutert die Beschwerdeführerin, dass auch die Aussagen des Zeugen Q.________ zum selben Resultat führen würden; auch Q.________ habe über Sonderwissen verfügt, aufgrund dessen er meinte, von der Darstellung des "Joe" im Sneak Peek auf den Beschwerdegegner zu schliessen. Die Zeugin R.________ habe vor erster Instanz bestätigt, dass sie von der Beziehung der Parteien nichts gewusst habe und das Schreiben von ihr, der Beschwerdeführerin, vom 15. Oktober 2020 an den Verwaltungsrat nicht habe einordnen können. All diese Schilderungen belegen der Beschwerde zufolge, dass selbst die wenigen Personen, die bereits vor der Publikation des Sneak Peek als enge Vertrauenspersonen der Parteien von deren Beziehung Kenntnis hatten, keine eindeutigen Rückschlüsse von "Joe" auf den Beschwerdegegner ziehen, sondern allenfalls Vermutungen anstellen konnten. Auch J.________, der Präsident des Bankrates der Bank C.________, habe sich gegenüber ihr, der Beschwerdeführerin, bereits am 14. Oktober 2020 sehr erstaunt über das zwischenzeitlich ausgesprochene Superprovisorium gezeigt, weil er im Sneak Peek "nicht im Entferntesten" eine konkrete Person erkannt habe. Das Club-Mitglied S.________ habe erst aus Medienmitteilungen Mitte Juli 2021 Kenntnis von der Beziehung der Parteien erlangt, womit sich bestätige, dass die Beziehung der Parteien im Umfeld des Clubs H.________ - wie bei der G.________ - gar nicht bekannt gewesen sei, als der Sneak Peek erschien. Dasselbe gelte für die langjährigen, in Basel-Stadt gut vernetzten Club-Mitglieder T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, A1.________, B1.________ und C1.________. Wie die entsprechenden Beweismittel zeigen würden, hätten ihr, der Beschwerdeführerin, zahlreiche Club-Mitglieder zum Sneak Peek gratuliert und sich erstaunt darüber gezeigt, dass die Publikation durch eine superprovisorische Verfügung unterbunden wurde. Dass sie am 19. Oktober 2020 einstimmig zur 1. Sekretärin ab 1. Juni 2021 und somit zur künftigen Präsidentin des Clubs H.________ gewählt worden sei, ist für die Beschwerdeführerin ein Umstand, der "alles andere als darauf hinweist", dass die über hundert Club-Mitglieder von der Beziehung der Parteien gewusst hätten, geschweige denn, dass sie, die Beschwerdeführerin, darauf hingewirkt hätte, diese Schlüsselinformation, die nachweislich gar keine sei, weiterzuverbreiten, wie die Vorinstanz ihr zu Unrecht unterstelle.
Gestützt auf die soeben resümierten Schilderungen verwahrt sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Unterstellung, im Umfeld des Beschwerdegegners bewusst Informationen verbreitet zu haben, die auf die Verbindung zwischen "Joe" im Sneak Peek und dem Beschwerdegegner hinweisen. Als der Sneak Peek erschienen sei, habe nur ein ganz kleiner Personenkreis von der früheren Beziehung der Parteien gewusst; diese wenigen Personen seien meist nicht von ihr, sondern vom Beschwerdegegner oder durch die Berichterstattung über die Medienkonferenz des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2021 informiert worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe bis zum Zeitpunkt der Publikation nur P.________ und F.________ informiert, also keine grössere Anzahl von Personen, wie die Vorinstanz suggeriere. Entgegen der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner nicht befürchten müssen, dass sie einer grösseren Zahl von Personen aktiv das erforderliche Sonderwissen vermitteln würde, das den Schluss von "Joe" auf seine Person zulässt. Dies folge auch daraus, dass sie und ihre zwei Mitautoren die Geschichte von "Sophia" und "Joe" ausdrücklich nicht als Autobiografie, sondern als fiktive Geschichte einer Freundin in Form eines Composite Case verfasst hätten. Der Durchschnittsleser habe daher davon ausgehen müssen, dass es sich nicht um ihre eigene, sondern um eine fiktive Geschichte handelt. An der fehlenden objektiven Erkennbarkeit des Beschwerdegegners ändere auch nichts, dass nach der Publikation ein grösserer Personenkreis Kenntnis von der früheren Beziehung der Parteien erhalten habe und einzelne Parteien daraufhin vermutet hätten, die Figur "Joe" könnte den Beschwerdegegner betreffen, denn dafür seien der Beschwerdegegner selbst, das von ihm erwirkte vorsorgliche Publikationsverbot und die von ihm einberufene Medienkonferenz vom 15. Juni 2021 verantwortlich.
Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass im Vergleich zur Romanpublikation mit einer Auflage von 2'500 Exemplaren, um die es in BGE 135 III 145 ging, entgegen dem angefochtenen Entscheid hier keine deutlich andere Situation vorliege. Der Personenkreis von weniger als zehn Personen, der bis zur Publikation des Sneak Peek um die frühere Beziehung der Parteien gewusst habe, entspreche bei einer Auflage von 600 Exemplaren nur rund 1 %. Gehe man davon aus, dass ein Exemplar durchschnittlich von mehr als einer Person gelesen wurde, reduziere sich dieser Anteil nochmals signifikant. Berücksichtige man zudem, dass der Sneak Peek von allen drei Mitautoren auf ihren Social-Media-Accounts zur Verfügung gestellt, auf einem gemeinsamen Account mehrere tausend Male abgerufen und auf der Website der D1.________ mit grosser Reichweite verbreitet worden sei, werde der Anteil der Personen, die tatsächlich von der früheren Beziehung der Parteien wussten, minimal und vernachlässigbar. Dem Appellationsgericht hält die Beschwerdeführerin vor, von der breiten Streuung des Sneak Peek darauf zu schliessen, dass ein unbestimmter Personenkreis über die frühere Beziehung zwischen den Parteien informiert gewesen sei und diese Personen somit "Joe" als den Beschwerdegegner hätten erkennen können. Diesen Schluss tadelt die Beschwerdeführerin als falsch, denn tatsächlich hätten im Zeitpunkt, als das Sneak Peek erschien, nur ganz wenige Personen um die frühere Beziehung der Parteien gewusst. Eine derart kleine Zahl von Personen mit dem für den Schluss von "Joe" auf den Beschwerdegegner erforderlichen Sonderwissen genüge gerade nicht zur Bejahung der im Rahmen von Art. 28 ZGB zu beantwortenden Vorfrage, ob der Beschwerdegegner für den Durchschnittsleser erkennbar war. Auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung sei der vorliegende Fall mit dem in BGE 135 III 145 beurteilten vergleichbar. Dort habe das Bundesgericht es als unverhältnismässig angesehen, den Vertrieb der gesamten Auflage des strittigen Buches zu verbieten, bloss weil für einen engen Personenkreis von Eingeweihten die massgebliche Erkennbarkeit gegeben gewesen sei. Vorliegend sei der Beschwerdegegner offensichtlich nicht objektiv erkennbar gewesen; es handele sich um eine wissenschaftliche Arbeit im Rahmen eines Composite Case, nicht um subjektive Wahrnehmungen, Meinungen oder gar Glauben der drei Autoren. Das Publikationsverbot sei angesichts dessen unverhältnismässig und verletze nicht nur ihre Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), sondern auch ihre Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), so die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn man ihr - zu Unrecht - unterstellen wollte, aktiv darauf hingewirkt zu haben, dass die Leserschaft von "Joe" auf den Beschwerdegegner schliessen würde, denn bei der Prüfung der objektiven Erkennbarkeit dürfe nicht auf die subjektive Absicht der vermeintlichen Verletzerin abgestellt werden, sondern nur auf objektive Tatsachen, die im Zeitpunkt des Verbots der Publikation des Sneak Peek gegeben sein mussten. An solchen Tatsachen fehle es, nachdem sich in den knapp drei Wochen, während derer das Sneak Peek im Umlauf gewesen sei, keine einzige Person "gemeldet oder sichtbar gemacht" habe, die den Beschwerdegegner zu erkennen geglaubt hätte.
3.3.
3.3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Norm ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der Verletzte kann das Verbot einer drohenden Verletzung, die Beseitigung der bestehenden Verletzung und, falls die Störung anhält, die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung beantragen (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleiben ausserdem namentlich Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Praxisgemäss ist bei der Anwendung von Art. 28 ZGB in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 144 III 1 E. 4.4; 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).
3.3.2. Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist - als Teilgehalt der sog. sozialen Persönlichkeit - der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche; die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1-4.1.3). In jedem Fall muss das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt (BGE 147 III 185 E. 4.2.3). Ob eine Person in ihrer Ehre im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt ist, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen (BGE 105 II 161 E. 2), sondern nach einem objektiven Massstab: Nach der Rechtsprechung ist - hier mit Blick auf eine Äusserung in Textform - zu prüfen, ob das Ansehen des Betroffenen in der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Lesers als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2). Den Eindruck und das Verständnis des Durchschnittslesers behandelt das Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 E. 3a). Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGE 103 II 161 E. 1c; 91 II 401 E. 3, bestätigt in den Urteilen 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 E. 4.1.1; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; 5C.254/2005 vom 20. März 2006 E. 2.2).
3.3.3. Von der Beurteilung, ob eine bestimmte Äusserung im beschriebenen Sinn als Eingriff in die Persönlichkeit zu gelten hat, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Betroffene aufgrund der umstrittenen Handlung - beispielsweise aufgrund der Ausführungen in einer veröffentlichten Schrift - im konkreten Fall überhaupt individualisierbar ist (vgl. ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, S. 109 Rz. 474). Diese Frage stellt sich dann, wenn der Verletzer den Betroffenen im Text nicht mit seinem Namen nennt und auch nicht auf andere Weise eindeutig identifiziert (s. dazu ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 39 zu Art. 28 ZGB), sondern mit Anlehnungen, Umschreibungen oder einzelnen Elementen aus dem Lebensfeld der gemeinten Person arbeitet (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Juli 1984, in: SJZ 1986 Nr. 19 S. 128). In einem solchen Fall ist für die Frage der Persönlichkeitsverletzung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Betroffene erkennbar ist. Hierfür reicht aus, dass sich der Betroffene selbst erkennt und vernünftigerweise - nach Treu und Glauben - auch erkennen darf. Ein bloss subjektives Empfinden des (scheinbar) Betroffenen, gemeint zu sein, genügt also nicht. Ob noch weitere Personen auf den Betroffenen schliessen können, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Belang (BGE 135 III 145 E. 4.4). Zweitens muss der Text den Betroffenen im beschriebenen Sinn in seiner Ehre und damit in seiner Persönlichkeit verletzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aus der Perspektive des Durchschnittslesers (s. vorne E. 3.3.2). Steht die Persönlichkeitsverletzung fest, ist sodann die Widerrechtlichkeit zu prüfen (Art. 28 Abs. 2 ZGB; s. vorne E. 3.3.1).
Fehlt ein Rechtfertigungsgrund, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Diesbezüglich ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BGE 135 III 145 E. 5.1 und 5.2). Für die Frage eines Vertriebsverbots bildet dabei ein Kriterium, wie gross der Personenkreis ist, der auf die betroffene Person schliessen kann. So stellt das Bundesgericht im gerade zitierten Entscheid betreffend die Veröffentlichung eines Romans klar, dass das Vertriebsverbot (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und die Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) von den Wirkungen der persönlichkeitsverletzenden Stellen im Roman auf aussenstehende Leser abhängen (BGE a.a.O. E. 5.1). Unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsgebots erklärt es anschliessend, dass es sich nicht rechtfertige, den Vertrieb der gesamten gedruckten Auflage (von 2'500 Exemplaren) zu verbieten, bloss weil für einen engen Personenkreis (von Eingeweihten) die massgebliche Erkennbarkeit gegeben ist (BGE a.a.O. E. 5.2). Aus diesen Erwägungen folgt freilich nicht, dass ein Betroffener, der weder durch seinen Namen noch sonstwie identifiziert ist, mit Blick auf die Anordnung eines Publikationsverbots für einen beliebigen Durchschnittsleser erkennbar sein muss. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge zu berücksichtigen, wie gross der Kreis der Personen ist, die aufgrund von Sonderwissen einen Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Text und dem Verletzten herstellen können (vgl. zit. Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, a.a.O.). Entsprechend unterscheidet sich der Kreis der Drittpersonen, für die der Verletzte im Rahmen der Prüfung eines Publikationsverbots erkennbar ist, von der Rechtsfigur des Durchschnittslesers, auf dessen Wahrnehmung es für die Beurteilung ankommt, ob im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Weitere Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit können sein, ob der Verletzer seine Schrift bewusst im Umfeld des Betroffenen verbreitet hat, ob er damit rechnen musste, dass der Betroffene Massnahmen zum Schutz seiner Persönlichkeit beantragen würde, und welche wirtschaftlichen Folgen ein Vertriebs- oder Verbreitungsverbot für den Verletzer hat. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Nachteile der Publikation für den Betroffenen und die Nachteile eines Publikationsverbots für den Verletzer gegeneinander abzuwägen.
3.4.
3.4.1. Nichts auszurichten vermag die Beschwerdeführerin, soweit sie daran festhält, dass die (objektive) Erkennbarkeit des Beschwerdegegners im Sneak Peak ausgeschlossen sei, weil der Text die Figur "Joe" als beispielhaften Prototyp eines Toxic Leaders schildere und ausdrücklich darauf hinweise, dass es sich um eine fiktive Fallkonstellation handle. Laut dem Appellationsgericht verpasste es die Beschwerdeführerin, sich mit den erstinstanzlichen Erklärungen auseinanderzusetzen, weshalb "Joe" und "Sophia" keine fiktiven Figuren, Illustrationsfiguren oder zusammengesetzten Figuren, sondern die Aliasnamen von realen Personen sind, die als Vorlage für die Geschichte dienten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung über den Prozesssachverhalt offensichtlich unrichtig (s. vorne E. 2.3) sein soll. Sie begnügt sich damit, ihren Standpunkt zu wiederholen. Das Gesagte gilt sinngemäss für die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Autorin und "Sophia" im Sneak Peek vermischt würden und sich die wiederholten, im Vorfeld der Veröffentlichung des Sneak Peek erfolgten Kontakte der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner nicht anders als damit erklären lassen, dass der Beschwerdegegner als Vorlage diente. Auch dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.
3.4.2. Sodann täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie kategorisch darauf besteht, dass die objektive Erkennbarkeit des Beschwerdegegners danach zu beurteilen sei, wie der veröffentlichte Text von arglosen Personen ohne Sonderwissen verstanden wird. Mit ihrer Argumentation, dass mit den konkreten Umständen nicht vertraute Durchschnittsleser den Beschwerdegegner mangels persönlichkeitsidentifizierender Merkmale in der Geschichte von "Sophia" und "Joe" nicht erkennen können, vermengt sie die Frage, ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, mit derjenigen der Verhältnismässigkeit der beantragten Rechtsfolgen (s. vorne E. 3.3.3). Ins Leere laufen daher insbesondere auch die umfangreichen Erörterungen, in denen die Beschwerdeführerin im Einzelnen herausarbeitet, inwiefern sich die Geschichte von "Sophia" und "Joe" im Sneak Peek von der effektiven Beziehung der Streitparteien unterscheidet. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der vorinstanzlichen Erkenntnis auseinander, wonach mit Blick auf die Erkennbarkeit des Beschwerdegegners nicht so sehr die Details, sondern vielmehr die zentralen Eckwerte der Beziehung der Parteien im Vordergrund ständen.
3.4.3. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie dem Appellationsgericht vorwirft, es lasse für die objektive Erkennbarkeit des Beschwerdegegners als "Joe" im Sneak Peek genügen, dass selbst Leser mit Sonderwissen über die Identität von "Joe" nur Mutmassungen anstellen und die Hinweise im Text auch anderen Personen zuordnen könnten. In ihrer Beurteilung des Antrags um Aussprechung eines Publikationsverbots kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein unbestimmter Personenkreis über die besonderen Informationen verfügt habe, um die Verbindung zwischen der Darstellung des "Joe" im Sneak Peek und dem Beschwerdegegner zu erkennen (s. vorne E. 3.1). Dass für diese (objektive) Erkennbarkeit blosse Mutmassungen oder Spekulationen über die Identität des Betroffenen ausreichen sollten, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Auch die weiteren Einwände, wonach der Beschwerdegegner selbst "mit fingierter Selbsterkennung" an etliche Personen herangetreten sei und sich die Eskalation und Diskussion in der Öffentlichkeit selbst zuzuschreiben habe, helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Die Vorinstanz erläutert, weshalb sie das Vorgehen, mit dem der Beschwerdeführer selbst zur Verbreitung der für die Erkennbarkeit der Verbindung zwischen ihm und "Joe" im Sneak Peek relevanten Informationen beitrug, als nachvollziehbar erachtet. Die Beschwerdeführerin verpasst es, auf diese Erwägungen einzugehen, und begnügt sich damit, ihre eigene Sicht zu präsentieren. Insbesondere zeigt sie auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid allein darauf abstellt, dass der Beschwerdegegner selbst Bezüge zwischen "Joe" und sich herstellte.
3.4.4. Umsonst sind auch die Anstrengungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin dagegen wehrt, im Umkreis des Beschwerdegegners bewusst Informationen verbreitet zu haben, die auf die Verbindung zwischen "Joe" im Sneak Peek und dem Beschwerdegegner hinweisen. So berichtet die Beschwerdeführerin ausführlich von verschiedenen Personen, die trotz ihres Sonderwissens keine eindeutigen Rückschlüsse von "Joe" auf den Beschwerdegegner hätten ziehen, sondern diesbezüglich höchstens Vermutungen hätten anstellen können. Soweit sie mit diesen Schilderungen wiederum aufzeigen will, dass sich die Erkennbarkeit des Beschwerdegegners in der Gestalt von "Joe" im Sneak Peek aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers auch nicht mit Personen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners begründen lasse, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (s. vorne E. 3.4.2). Was die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeugen F.________ angeht, erschöpfen sich ihre Beanstandungen wiederum in pauschalen Gegenbehauptungen. Laut dem angefochtenen Entscheid bestätigte F.________, es sei für ihn bei der Lektüre des Sneak Peek "offensichtlich" bzw. "klar" geworden, dass "Joe" der Beschwerdegegner und "Sophia" die Beschwerdeführerin sei. Weshalb die Vorinstanz verkennen soll, dass sich F.________ trotz seines Sonderwissens keineswegs sicher gewesen sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie mag auch nicht erklären, inwiefern sich das Appellationsgericht dem Vorwurf der Willkür aussetzt, wenn es sich ausgehend von den Erkenntnissen rund um F.________ der erstinstanzlichen Folgerung anschliesst, wonach sie, die Beschwerdeführerin, aktiv darauf hingewirkt habe, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von "Joe" auf den Beschwerdegegner schliessen würde. Insbesondere stellt sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach sie F.________s Einschätzung nicht dementiert und damit konkludent gestützt habe.
3.4.5. Zu kurz greift weiter der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz schliesse von der breiten Streuung des Sneak Peek fälschlicherweise darauf, dass ein unbestimmter Personenkreis von der Beziehung der Parteien gewusst habe und somit "Joe" als den Beschwerdegegner habe erkennen können. Die Beschwerdeführerin rechnet detailreich vor, wie "minimal und vernachlässigbar" angesichts der tatsächlichen Verbreitung des Sneak Peek die Zahl der Personen sei, die von der früheren Beziehung der Parteien wussten. Gewiss kann allein aus der Verbreitung und der Abrufbarkeit des Sneak Peek im Internet, namentlich über soziale Medien, nicht gefolgert werden, dass auch eine unbestimmte Anzahl von Personen von der Beziehung der Parteien erfahren und somit das Sonderwissen erlangt hat, um die Verbindung zwischen "Joe" und dem Beschwerdegegner herzustellen. Daran ändert auch die vorinstanzliche Überlegung nichts, dass der Sneak Peek aufgrund der Verbreitung über diese Kanäle ins jeweilige Umfeld der Parteien gelangt sei. Gerade in diesem Zusammenhang der Prüfung der Verhältnismässigkeit des eingeklagten Publikationsverbots hält das Appellationsgericht aber fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur F.________ auf die Verbindung zwischen "Joe" im Sneak Peek und dem Beschwerdegegner aufmerksam gemacht, sondern in gleicher Weise den Verwaltungsrat des G.________ informiert habe, in welchem der Beschwerdegegner habe Einsitz nehmen wollen. Diese Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren nicht. Ebenso wenig widerspricht sie den Erwägungen des Appellationsgerichts, wonach sie aufgrund ihres Vorgehens im Umfeld des G.________ damit habe rechnen müssen, dass der Informationsfluss nicht mehr zu steuern war und damit ein grösserer Personenkreis das Sonderwissen erlangte, das den Schluss von "Joe" auf den Beschwerdegegner zuliess. Dasselbe gilt - wie bereits ausgeführt (s. vorne E. 3.4.3) - für die vorinstanzliche Einschätzung, dass dem Beschwerdegegner nicht vorgehalten werden kann, selbst zur Verbreitung dieses Sonderwissens beigetragen zu haben. Weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Kreis der Personen mit dem besagten Sonderwissen offen geworden sei, auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse offensichtlich unhaltbar, also geradezu willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Im Übrigen liegt ihrer Argumentation wiederum die - unzutreffende (s. vorne E. 3.4.2) - Annahme zugrunde, dass es für die Beurteilung der objektiven Erkennbarkeit auf die Perspektive eines (unbefangenen) Durchschnittslesers ankomme.
3.4.6. Zum Scheitern verurteilt sind schliesslich die weiteren Beanstandungen, mit denen die Beschwerdeführerin das Publikationsverbot als unverhältnismässig tadelt und eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) rügt. Denn auch diese Reklamationen begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Sneak Peek eine wissenschaftliche Arbeit im Rahmen eines Composite Case sei. Weshalb mit dieser Behauptung nichts gewonnen ist, wurde bereits erläutert (s. vorne E. 3.4.1). Inwiefern die angerufenen Grundrechte auch unter der Voraussetzung anwendbar und (gegebenenfalls) verletzt sein sollen, dass "Joe" und "Sophia" - wie vom Appellationsgericht bundesrechtskonform erkannt - blosse Aliasnamen realer, als Vorlage für die Geschichte dienender Personen sind, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Im Übrigen täuscht sie sich auch, wenn sie meint, es komme für die Erkennbarkeit des Beschwerdegegners als "Joe" im Sneak Peek mit Blick auf die Beurteilung des beantragten Publikationsverbots darauf an, dass während der Zeit, als der Text im Umlauf war, konkrete Meldungen von Personen eingegangen sind, die den Beschwerdegegner tatsächlich zu erkennen glaubten. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, setzt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge - hier des Publikationsverbots - voraus, dass Leser des Sneak Peek, die über einschlägige zusätzliche Informationen verfügen, den Konnex zwischen "Joe" und dem Beschwerdegegner herstellen
können. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann bei dieser Beurteilung auch ins Gewicht fallen, dass die Beschwerdeführerin als Autorin selbst Schritte unternahm, um ihren Text im Umfeld des Beschwerdegegners zu verbreiten (s. vorne E. 3.3.3).
3.4.7. Nach dem Gesagten vermögen die Beanstandungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin gegen das Publikationsverbot wendet, nicht zu überzeugen. Entsprechend ist auch den diesbezüglichen Sachverhalts- und Rechtsrügen der Boden entzogen, so dass es mit den ausgesprochenen Verboten (s. Sachverhalt Bst. B.b und B.c) sein Bewenden hat.
4.
4.1. Im Anschluss an ihre Beanstandungen betreffend die Frage der objektiven Erkennbarkeit als Voraussetzung der Persönlichkeitsverletzung (s. vorne E. 3) beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie wirft dem Appellationsgericht vor, kein Beweisverfahren durchgeführt, die von ihr offerierten Beweise nicht abgenommen und insbesondere die von ihr aufgerufenen Zeugen nicht befragt zu haben. Damit habe sie für den Ausgang des Verfahrens wichtige Beweismittel nicht berücksichtigt und sich stattdessen dazu verleiten lassen, ihren Entscheid auf blosse Indizien abzustellen. Dies betreffe insbesondere die Zeugen Dr. med. E.________, PD Dr. med. L.________, P.________, E1.________, J.________, F1.________ und G1.________. In der Beschwerde findet sich zu jeder dieser Personen eine Auflistung von Merkmalen, insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit und Position, zu ihrem Verhältnis zu einer oder beiden Streitparteien und zu ihrer Bedeutung für die Beurteilung des Sneak Peek.
4.2. Gewiss umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch alle Befugnisse, die den Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können, darunter insbesondere auch das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 138 III 252 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1). Der Gehörsanspruch ist aber formeller Natur (BGE 122 II 464 E. 4a). Er verschafft dem Rechtsunterworfenen keinen Anspruch auf eine "korrekte" Würdigung von Beweisen, namentlich auch kein Recht darauf, dass die Behörde bei inhaltlichen Unsicherheiten zu weiteren Beweiserhebungen schreitet. Ob die Abnahme eines offerierten Beweismittels angezeigt war, ist vielmehr eine Frage der (korrekten) Sachverhaltsfeststellung und Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin müsste also in einem ersten Schritt aufzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. im Sinne von Art. 9 BV willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3) sind (s. Urteil 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Wie die vorigen Erwägungen zur Sache zeigen, gelingt ihr dies nicht. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, anhand einer blossen Liste von angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigten Zeugen gestützt auf deren stichwortartige Beschreibungen in der Beschwerde nach Anhaltspunkten zu forschen, die sich mit diesen Zeugen allenfalls in Zusammenhang bringen lassen. Einfach zu behaupten, die Vorinstanz lasse entscheiderhebliche Beweismittel ausser Acht und gebe sich mit Indizien zufrieden, genügt nicht.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kanton-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn