Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_488/2025
Urteil vom 7. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. D.A.________,
2. E.B.________,
3. B.C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
Gegenstand
Namensänderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Mai 2025 (NT250001-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. E.B.________ (Ehefrau), geb. 1987 in Jaffna/Sri Lanka, und B.C.________ (Ehemann), geb. 1986 in Batticaloa/Sri Lanka, heirateten am xxx 2012 in Zürich.
E.B.________ war im Zeitpunkt der Eheschliessung srilankische Staatsangehörige und trug den Ledignamen " A.________ ". Sie unterstellte anlässlich der Eheschliessung ihren Namen (nach Art. 37 Abs. 2 IPRG) dem srilankischen Namensrecht und übernahm so den Vornamen des Ehemannes " B.________" als Ehenamen.
B.C.________ besass im Zeitpunkt der Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht; er behielt seinen Ledignamen " C.________ ".
D.A.________ ist der gemeinsame Sohn der Ehegatten und wurde am yyy 2024 in Zürich geboren. Bei der Geburt vermerkten die Eltern den Namen " B.________" als Familiennamen ihres Sohnes. Dieser Angabe folgte das zuständige Zivilstandsamt nicht. Im Zivilstandsregister wurde das Kind mit dem Ledignamen seiner Mutter, " A.________ ", eingetragen.
A.b. Am 10. Juni 2024 gelangten die Eltern an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, und stellten für ihr Kind ein Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 ZGB um Bewilligung der Änderung des Familiennamens von D.________ " A.________ " in D.________ " B.________ ". Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies das Gemeindeamt das Gesuch ab.
Hiergegen erhoben die Gesuchsteller Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die kantonale Direktion den Rekurs ab.
B.
Gegen die Verfügung der kantonalen Direktion gelangten die Eltern und das Kind mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Mai 2025 wies das Obergericht die Berufung ab. Es bestätigte die Verfügung der kantonalen Direktion vom 29. Januar 2025.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 haben D.A.________ (Beschwerdeführer 1; Kind), E.B.________ (Beschwerdeführerin 2, Mutter) und B.C.________ (Beschwerdeführer 3, Vater) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei das obergerichtliche Urteil vom 16. Mai 2025 aufzuheben. In der Sache verlangen sie, es sei das Gesuch um Namensänderung vom 11. [recte 10.] Juni 2024 zu bewilligen und der Register-Familienname von D.A.________, geb. yyy 2024, in D.B.________ abzuändern. Weiter sei das zuständige Zivilstandsamt anzuweisen, die Namensänderung im Personenstandsregister einzutragen.
Das Gemeindeamt und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonale Direktion beantragt die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein gemeinsames Gesuch der Eltern um Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB ihres zweijährigen Kindes geurteilt hat. Diese öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BGG) ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführer - das Kind und die Eltern, welche gemeinsam ein Gesuch um Änderung des Namens ihres zweijährigen Kindes stellen - sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist zulässig. Die Beschwerdeergänzung vom 17. Juli 2026 ist hingegen verspätet und unzulässig.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.
Das Obergericht hat in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB geprüft, ob achtenswerte Gründe zur Namensänderung vorliegen.
2.1. Das Obergericht hat keine Gründe erblickt, welche die Änderung des Familiennamens des Kindes in den Ehenamen der Mutter (B.________) rechtfertigen, jedoch eine Änderung in den Ledignamen des Vaters (C.________) ausschliessen würden. Die aufgeführten Nachteile (wonach der Name des Kindes zu Missverständnissen und ständigem Erklärungsbedarf führe) seien nicht hinreichend belegt und substanziiert. Das Kind sei im Rahmen seiner Glaubensgemeinschaft bereits auf den Namen " D.B.________" getauft worden, so dass die Teilnahme am religiösen Leben in seiner Glaubensgemeinschaft offenstehe und ohne Einschränkungen möglich sei. Eine relevante Beeinträchtigung, welche als achtenswerter Grund im Sinn von Art. 30 ZGB zu qualifizieren wäre, liege nicht vor.
2.2. Für die Namensänderung des Kindes sei das (in Art. 160 Abs. 3, Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB vorgesehene) Ledignamenprinzip zu berücksichtigen. Dem Interesse auf Übereinstimmung des Namens des Kindes mit zumindest einem der sorgeberechtigten Elternteile könne vorliegend insbesondere durch ein Gesuch um Namensänderung in den Ledignamen des Vaters entsprochen werden, was mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Rechtsgenügliche achtenswerte Gründe im Sinn von Art. 30 ZGB für die beantragte Namensführung würden fehlen.
2.3. Das Obergericht hat festgehalten, dass nach einer Minderheit des Spruchkörpers die Berufung gutzuheissen und das Namensänderungsgesuch zu bewilligen sei.
3.
Die Beschwerdeführer machen (unter Hinweis auf die obergerichtliche Minderheitsmeinung) eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 ZGB und einer Reihe von verfassungsmässigen Rechten geltend (wie ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und von Rechten gemäss BV, EMRK und UN-Kinderrechtekonvention).
3.1. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht das Ledignamenprinzip über das nachvollziehbar begründete Bedürfnis der Eltern gestellt habe, ihrem gemeinsamen Kind als Familiennamen den Ehenamen der Mutter zu geben. Das Anliegen der Eltern, dem Kind aus persönlichen, kulturellen und religiösen Gründen nicht den Ledignamen des Vaters, sondern den von der Mutter rechtmässig erworbenen Ehenamen zu geben, sei als achtenswerter Grund im Sinn von Art. 30 ZGB anzuerkennen. Von der Mutter könne nicht erwartet werden, zu ihrem Ledignamen zurückzukehren, den sie vor über zwölf Jahren anlässlich ihrer Heirat abgelegt hat.
3.2. Nach der srilankischen Tradition werde der Vorname des Ehemannes zum Nachnamen der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, weshalb der väterliche Ledigname des Kindes im religiösen und gesamten privaten Umfeld der Familie fortwährend Erklärungsbedarf und Irritationen auslöse. Die vom Obergericht verlangte Trennung zwischen "staatlicher und religiöser Namensgebung" sei vorliegend weder praktikabel noch im Interesse des Kindes.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt ein Gesuch um Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB in einer Familie, in welcher die Eltern und das zweijährige Kind alle verschiedene Namen tragen. Streitpunkt ist, ob achtenswerte Gründe vorliegen, welche eine Angleichung des Namens des Kindes an den Ehenamen der Mutter rechtfertigen, wobei zusätzlich religiöse, kulturelle und familiäre Umstände geltend gemacht werden.
4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1, geb. im Jahr 2024, und seine Eltern ihren Wohnsitz in Zürich und im Zeitpunkt seiner Geburt die schweizerische Staatsangehörigkeit haben. Nach schweizerischem Wohnsitzrecht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 IPRG) tragen Kinder miteinander verheirateter Eltern, welche verschiedene Familiennamen haben, gemäss Art. 270 Abs. 1 ZGB einen ihrer Ledignamen. Nicht unter den Begriff des Ledignamens fällt der Name, der durch eine Eheschliessung erworben wurde (Art. 24 Abs. 2 lit. a ZStV; HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 702).
4.1.1. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führten die (miteinander verheirateten) Eltern verschiedene Namen: Der Vater seinen Ledignamen, die Mutter den (gestützt auf die bei der Eheschliessung erklärte Unterstellung [Art. 37 Abs. 2 IPRG] den nach srilankischem Recht erworbenen) Ehenamen (" B.________ ", Vorname des Ehemannes). Im Zivilstandsregister wurde das Kind (entgegen der Bestimmung der Eltern, dass " B.________" der Name des Kindes sei) nicht mit dem Ehenamen (B.________), sondern mit dem Ledignamen (A.________) seiner Mutter eingetragen. Dass " A.________ " nach srilankischem Recht Ledigname der Mutter und nach schweizerischem Recht gesetzlicher Name des Kindes ist, wird nicht in Frage gestellt.
4.1.2. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die von ihnen verlangte, aber vom Zivilstandsamt nicht übernommene Eintragung " B.________" als Name des Kindes die Folge einer unrichtigen bzw. fehlerhaften Eintragung sei, welche nach Art. 42 ZGB (vgl. BGE 135 III 389 E. 3) durch Klage beim Gericht zu berichtigen sei. Es ist unstrittig, dass mit dem Gesuch zur Änderung des Namens des Kindes von " A.________ " in " B.________" der Erwerb eines neuen Namens bezweckt wird und das Verfahren, die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Namensänderung sich nach Art. 30 Abs. 1 ZGB richten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 3 IPRG ).
4.2. Der Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich (BGE 136 III 161 E. 3.1; 140 III 577 E. 3.2). Natürliche Personen können bei Vorliegen achtenswerter Gründe allerdings die Änderung ihres gesetzlichen Namens beantragen (Art. 30 Abs. 1 ZGB).
4.2.1. Mit Inkrafttreten des Art. 30 Abs. 1 ZGB am 1. Januar 2013 wurden die Voraussetzungen für eine Namensänderung herabgesetzt, indem eine Namensänderung nunmehr bereits möglich ist, wenn achtenswerte Gründe vorliegen; mithin werden hierfür keine wichtigen Gründe mehr gefordert. Die Änderung des Gesetzeswortlautes sollte zu einer Lockerung der restriktiven Namensänderungspraxis führen, ohne dabei aber die Möglichkeit einzuräumen, dass jeder seinen Namen nach Wunsch ändern kann (BGE 140 III 577 E. 3.3.3; 145 III 49 E. 3.2). Das Gesuch muss sich auf besondere Gründe stützen, die weder unzulässig oder missbräuchlich noch sittenwidrig sein dürfen (BGE 145 III 49 E. 3.2); der Name muss darüber hinaus rechtskonform sein und nicht den Namen einer Drittperson beeinträchtigen. Die subjektive oder gefühlsmässige Komponente der Begründung der gesuchstellenden Person kann dagegen nicht wie in der Vergangenheit unberücksichtigt bleiben, sofern die angerufenen Gründe eine gewisse Schwere erreichen und nicht bloss belanglos sind. Der Name darf seine identifizierende Funktion nicht verlieren und es geht nicht darum, den Grundsatz seiner Unveränderlichkeit zu umgehen, der trotz der Gesetzesänderung weiter gilt (zum Ganzen: BGE 145 III 49 E. 3.2 a.E. mit Hinweisen). Verlangt wird eine substanziierte Begründung, welche konkrete Bedeutung die Namensänderung für die persönliche Entwicklung, Identitätsbildung sowie das Selbstwertgefühl der gesuchstellenden Person hätte (Urteil 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.6.2; BÜCHLER/FANKHAUSER, in: Wolf/Frankhauser [Hrsg.], Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 30).
Ob achtenswerte Gründe für eine Namensänderung vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 140 III 577 E. 3.2). Die Abwägung der Interessen hat in Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen (vgl. BGE 126 III 223 E. 4, allgemein).
4.2.2. Das Obergericht hat zu Recht festgehalten, dass die Namensgebung für Kinder (unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten) nicht der freien Wahl der Eltern überlassen ist (Urteil 5A_805/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 6.3), aber mit einer Namensänderung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB eine Abweichung von der gesetzlichen Namensordnung gemäss Art. 160 bzw. Art. 270 ZGB einhergehen kann (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 270-270b). Zutreffend hat das Obergericht weiter angenommen, dass das konkrete Namensänderungsgesuch nicht an einer Unvereinbarkeit mit der schweizerischen Namensführung scheitert (anders als in BGE 136 III 168 E. 3.2.2: Namensänderung mit der damals unzulässigen getrennten Namensführung der Ehegatten).
4.2.3. Die Erwägung des Obergerichts, wonach die Beschwerdeführer nicht nur Umstände geltend machen müssten, welche die Änderung des Familiennamens des Kindes in den Ehenamen der Mutter rechtfertigen, sondern auch Umstände, welche eine Änderung in den Ledignamen des Vaters ausschliessen würden, ist nicht zu beanstanden, jedenfalls soweit damit lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörden in Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zur Änderung bzw. Korrektur des gesetzlichen Namens ermächtigt sind. Entscheidend für eine Namensänderung ist, dass Gründe vorliegen, die "achtenswert" (E. 4.2.1) sind, was grundsätzlich der Fall ist, wenn - wie vorliegend - alle drei Beschwerdeführer (Eltern und Kind) jeweils verschiedene Namen tragen (PAPAUX VAN DELDEN/BADDELEY, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2. Aufl. 2024, N. 104 zu Art. 270-270b). Davon ist das Obergericht (wie bereits die kantonale Direktion) bei der Prüfung des Einzelfalls ausgegangen.
4.2.4. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass sie mit ihrem Namensänderungsgesuch lediglich verlangen, was ohnehin eine einfache Wahlmöglichkeit werden soll. Mittlerweile hat der Gesetzgeber das Ledignamensprinzip für Kinder aufgegeben: Gemäss der von den eidgenössischen Räten am 20. März 2026 beschlossenen Gesetzesänderung tragen Kinder (miteinander verheirateter Eltern) den "Namen" eines Elternteils (revArt. 160a Abs. 2, revArt. Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB ; Bundesgesetz über das ZGB [Doppelnamen bei der Eheschliessung] vom 20. März 2026; Ablauf der Referendumsfrist am 9. Juli 2026 [unbenutzt], BBl 2026 802). Im Unterschied zum geltenden Recht muss es sich beim "Namen der Kinder neu nicht mehr zwangsläufig um den Ledignamen eines Elternteils handeln" (Parlamentarische Initiative 17.523, Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 17. November 2023, BBl 2024 260 Ziff. 5.2.2.1, sowie Ziff. 2.3.1, Ziff. 5.1, Ziff. 5.2.1.3). Die Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft, liefert aber Anhaltspunkte über veränderte Umstände und ein verändertes Rechtsbewusstsein (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1), die auch bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "achtenswerten Gründe" zu berücksichtigen sind.
4.3. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von den Beschwerdeführern gerügte Verneinung von achtenswerten Gründen zur Änderung des Namens des Kindes von " A.________" in " B.________ " vor Bundesrecht standhält.
4.3.1. Der Name des Kindes, den die Beschwerdeführer beantragen, ist nach schweizerischem Recht (anders als z.B. ein Adelstitel) nicht unzulässig und (wie erwähnt) mit dem schweizerischen Namensrecht nicht unvereinbar (E. 4.2.1, 4.2.2). Beide (sorgeberechtigten) Eltern verlangen gemeinsam die Änderung des Namens des Kindes in den Ehenamen der Mutter. Zutreffend hat das Obergericht weder eine Entfernung von einem Elternteil über eine Namensänderung noch eine "unbewilligte" (ohne Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils beantragte) Namensführung thematisiert (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.4).
4.3.2. Die Beschwerdeführer sind mittlerweile alle Schweizer Bürger (E. 4.1). Dass sie zusätzlich die srilankische Staatsangehörigkeit (beibehalten bzw. wiedererlangt) hätten und dies als entscheiderhebliche Tatsache übergangen worden sei, wird nicht gerügt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen stammen die Beschwerdeführer aus Sri Lanka; sie machen (wie bereits im kantonalen Verfahren) eine besondere Verbindung mit der Gesellschaft und Kultur geltend, weshalb das Kind den Namen nach srilankischen Regeln annehme dürfe. Nicht in Frage steht, dass die von den Beschwerdeführern (sowohl im kantonalen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf BGE 136 III 168 lit. B) beschriebene bzw. verlangte Namensführung der srilankischen Regelung entspricht, wonach die Frau nach der Eheschliessung den Vornamen des Ehemanns als Familiennamen annehmen kann und die Kinder den Vornamen des Vaters als Familiennamen übernehmen (vgl. BGE 136 III 168 lit. B; vgl. auch Staatssekretariat für Migration SEM, Ländermerkblätter, Nr. 144 Sri Lanka, Stand: 1. Januar 2012, Ziff. 2, 3: tamilische Volksgruppe).
4.3.3. Die Zweifel des Obergerichts beziehen sich auf eine genügend intensive bzw. relevante Beeinträchtigung der srilankischen Namensführung "ausserhalb der Glaubensgemeinschaft". Damit übergeht das Obergericht die mit der Gesetzesrevision von 2013 verbundene Lockerung der Namensänderungspraxis. Dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Einschränkung (Missverständlichkeit und Erklärungsbedürftigkeit) - so das Obergericht - "nur in einem bestimmten kulturellen [gemeint: srilankischen] Kontext bestehen soll", das Kind den Namen " B.________ " im religiösen Kontext hingegen "ohne Einschränkungen" führen kann, schliesst das Vorliegen von achtenswerten Gründen nicht aus:
Einzelfallrelevant ist, was die Beschwerdeführer vor Obergericht wiederholt haben und im vorliegenden Verfahren als unberücksichtigt rügen: Es sei aus persönlichen, kulturellen und religiösen Gründen ausgeschlossen, dass das Kind (Beschwerdeführer 1) den Ledignamen des Vaters (Beschwerdeführer 3) trage, zumal dies nach hinduistischer Auffassung bedeute, dass der Beschwerdeführer 1 das Kind des väterlichen Grossvaters sei, was in der Glaubensgemeinschaft, Familie und Verwandtschaft zu Missverständnissen und ständigem Erklärungsbedarf führe. Die Beschwerdeführer haben dazu im kantonalen Verfahren eine schriftliche Bestätigung (vom 3. September 2024 des Tempels F.________ in U.________ /ZH) eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass das Kind auf den Namen " D.B.________" getauft wurde, wie es den religiösen Regeln entspreche, und der Nachname des Grossvaters zu Missverständnissen führen würde.
Damit haben die Beschwerdeführer nebst ihrem Hinweis auf BGE 136 III 168 lit. B (E. 4.3.2) anhand des vom Tempel ausgestellten Dokuments bestätigt, dass nach traditioneller Regel ein Kind den Nachnamen der Mutter trägt, der seinerseits dem Vornamen des Vaters entspricht. Die Beschwerdeführer haben sodann (gestützt auf die im Dokument erwähnten Missverständnisse) eine substanziierte Begründung geliefert, welche konkrete Bedeutung die Namensänderung für das Kind hat (E. 4.2.1) : Sie haben dem Obergericht dargelegt, dass das Missverständnis bei der Namensführung mit dem Ledignamen eines Elternteils konkret bedeutet, dass der Beschwerdeführer 1 das Kind des Grossvaters zu sein scheint.
Ausgehend von den srilankischen Regeln der Namensführung ist nachvollziehbar, dass die Führung des väterlichen Nachnamens (Ledigname) für das Kind in seinem Umfeld mit einem Makel verbunden wäre, ebenso wie aktuell die Führung des mütterlichen Ledignamens. Insofern ist ein ernsthaftes und schützenswertes Bedürfnis der Beschwerdeführer nach einer Namensänderung zu bejahen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Namensänderungsantrag (Ehenamen der Mutter für das Kind) bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils der Zielrichtung der gesetzgeberischen Tätigkeit entsprach und bald eine von Gesetzes wegen zulässige Wahlmöglichkeit darstellt, indem Eltern ohne weiteres auch den Ehenamen eines Elternteils als Namen des Kindes bestimmen können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände stellt es daher - wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen - eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung dar, den Beschwerdeführern die beantragte Namensänderung zu verweigern.
4.3.4. Nach dem Dargelegten ist die beantragte Änderung des Namens des Beschwerdeführers 1 von " A.________" in " B.________ " zu bewilligen. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, ohne dass eine Rückweisung zur erweiterten Tatsachenfeststellung und erneuten Beurteilung durch das Obergericht notwendig ist.
4.4. Die weiteren Rügen einer Rechtsverletzung sind nicht mehr zu erörtern. Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich die Anweisung, dass die Berichtigung allen registerführenden Behörden anzuzeigen sei. Dieser Antrag ist überflüssig, da die kantonale Aufsichtsbehörde auf Grund der Mitteilung dieses Urteils dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen zusätzlichen Mitteilungen erlassen werden (Art. 22 Abs. 3 ZStV).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Gesuch um Namensänderung der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2024 ist zu bewilligen und der Register-Familienname von D.A.________, geb. yyy 2024, ist in D.B.________ abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kanton Zürich nicht kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Festlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Mai 2025 wird aufgehoben. Das Gesuch um Namensänderung der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2024 wird bewilligt und der Register-Familienname von D.A.________, geb. yyy 2024, in D.B.________ abgeändert.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Für die Festlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante