Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_674/2026
Urteil vom 16. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bremgarten,
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung,
Zürcherstrasse 1, Postfach, 5620 Bremgarten.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 12. Juni 2026 (KBE.2026.37).
Erwägungen
1.
Am 27. April 2026 publizierte das Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2026 an das Bezirksgericht Bremgarten. Das Bezirksgericht erachtete die Eingabe als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO und schickte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2026 ohne weitere Behandlung zurück.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 12. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.--.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 14. Juli 2026 hat er zwei Beilagen nachgesandt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe die Eingabe vom 7. Mai 2026 zu Recht als querulatorisch eingestuft. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor. Da die Beschwerde mutwillig sei, hat es dem Beschwerdeführer eine Busse auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wiederholt wörtlich Teile seiner kantonalen Eingaben. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen leitet er daraus, dass sein Name unterschiedlich geschrieben werden kann, ab, dass es mehrere Personen pro biologischen Menschen gebe und das Gegenteil durch die Behörden zu beweisen wäre, wobei er verlangt, mit seiner natürlichen Person "Nachname, Vorname1 Vorname2" geführt zu werden, statt mit der "illiquiden juristischen Person" "Vorname1 Vorname2 Nachname", die in keinem amtlichen Register nachweisbar sei. Seine Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Zingg