Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_612/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Cristina Breijo, Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Spitalstrasse 14, 2502 Biel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand (Revisionsverfahren betreffend Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. Juni 2026
(ZK 26 290, ZK 26 291).
Sachverhalt
Am 23. Mai 2025 schied das unter Genehmigung der zwischen den Eheleuten geschlossenen vollständigen Scheidungskonvention die Ehe des Beschwerdeführers.
Am 26. August 2025 beantragte dieser die Revision des Scheidungsurteils und verlangte für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 wies die Beschwerdegegnerin als für das Revisionsverfahren zuständige Gerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein und leitete das gleichzeitig gestellte Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber dem Regionalgericht weiter.
Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 wies das Regionalgericht das Ausstandsgesuch ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Entscheid vom 17. Juni 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 an das Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer nebst der Feststellung zahlreicher Verfassungsverletzungen im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Gutheissung des Ausstandsgesuches gegen die Beschwerdegegnerin. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin in einem Revisionsverfahren betreffend das Scheidungsurteil. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Mitwirkung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für sich genommen keinen Ausstandsgrund bilde (Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO) und bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfolgschancen der Hauptsache zwangsläufig eine gewisse Auseinandersetzung mit dieser stattfinde. Der Beschwerdeführer setze sich mit der betreffenden Begründung des Regionalgerichtes nicht auseinander, sondern er beschränke sich darauf, die entsprechende Auseinandersetzung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu kritisieren und jenen Entscheid als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen. Damit lasse sich der Ausstand aber nicht begründen, denn fehlerhafte prozedurale Anordnungen oder Entscheide wären grundsätzlich mit den betreffenden Rechtsmitteln zu beanstanden.
4.
Mit diesen (zutreffenden) Nichteintretenserwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er eine falsche Würdigung der Umstände bzw. der Revisionsgründe im Entscheid über die unentgeltlichen Rechtspflege kritisiert und aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin zwangsläufig bereits im Rahmen des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege für die Beurteilung der Erfolgschancen der Hauptsache mit den Revisionsvorbringen auseinandersetzen musste, in abstrakter Weise deren Befangenheit ableitet. Entsprechend gehen auch die verschiedenen (Verfassungs-) Rügen an der Sache vorbei, soweit sie sich aus dem Gesagten ableiten, bzw. bleiben sie ohne konkreten Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides (überspitzter Formalismus, Diskriminierung infolge seiner Behinderung, staatliches Schutzversagen gegenüber einem Opfer häuslicher Gewalt, Verletzung des Willkürverbotes und des Rechtes auf Familienleben, Gehörsverletzung, etc.).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli