Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_601/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstellung einer Erbbescheinigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Mai 2026 (LF260043-O/U).
Sachverhalt
Im Nachlass des verstorbenen C.________ eröffnete das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 9. Dezember 2025 das am 26. Juli 2023 verfasste Testament und stellte der Beschwerdegegnerin die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht (vgl. dazu Urteil 5A_42/2026 vom 2. April 2026).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2026 Einsprache gegen die Ausstellung dieser Erbbescheinigung erhoben hatte, nahm das Bezirksgericht davon Kenntnis und stellte mit Urteil vom 20. April 2026 keine Erbbescheinigung aus. Gleichzeitig ordnete es die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass an.
Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. April 2026 eine Berufung ein. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist ab. Nachdem keine weiteren Eingaben eingegangen waren, trat es mit Beschluss vom 21. Mai 2026 angesichts der fehlenden konkreten Anträge und mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführerin gehe es darum, dass sie ebenfalls gesetzliche Erbin sei und deshalb einen Erbschein brauche, wobei sie zur Begründung darauf hingewiesen habe, dass sie dies dem Obergericht bereits im "September 25 und 6. Januar 26" dargelegt habe. Indes erschliesse sich nicht, welche Eingaben die Beschwerdeführerin damit meine. Ihre einzige Eingabe, die gemeint sein könnte, sei jene vom 12. Dezember 2025 im Verfahren LF250119 (welches Gegenstand des bereits erwähnten Urteils 5A_42/2026 bildete), aus welcher sich jedoch weder ergebe, wieso sie einen Erbschein benötige, noch weshalb das angefochtene Urteil, in welchem der Beschwerdegegnerin aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin keine Erbbescheinigung ausgestellt worden sei, falsch sein soll. Ebenso wenig setze sie sich mit der Erwägung im erstinstanzlichen Urteil auseinander, wonach als Folge der Einsprache die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Sie hält fest, dass sie ebenfalls eine Nichte von C.________ sei und noch keinen Erbschein erhalten habe. Sie habe von insgesamt drei Erbschaften noch nicht alle Erbscheine und auch noch kein Geld erhalten, obwohl sie dieses dringend benötige. Das sei auf die Beiständin zurückzuführen, welche wegen Amtsmissbrauch angezeigt gehöre. Mit diesen Ausführungen bzw. Behauptungen ist nicht dargetan, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Beschlusses Recht verletzen sollen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli