Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_764/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof,
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 8. Juli 2025 (101 2025 198).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1965) ist bzw. war Partei in einer Erbstreitigkeit vor dem Zivilgericht des Seebezirks. Dieses fällte sein Urteil am 22. April 2025.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellte für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sodann verlangte er, als superprovisorische Massnahme sei der Erbenvertreter anzuweisen, ihm einen Vorschuss von Fr. 30'000.-- für den Lebensunterhalt auszurichten.
B.b. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 8. Juli 2025 auf den Antrag zum Superprovisorium nicht ein (Dispositivziff. 1) und wies das Armenrechtsgesuch ab (Dispositivziff. 2). Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 10. Juli 2025 zugestellt.
B.c. In der Folge verlangte das Kantonsgericht von A.________ mit Verfügung vom 11. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 120'000.-- ein.
C.
C.a. A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. September 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei Dispositivziff. 2 des Urteils vom 8. Juli 2025 aufzuheben und das Kantonsgericht zu verpflichten, ihm im Erbteilungsprozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner sei dieses anzuweisen, die bis zum 15. September 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auszusetzen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
C.b. Mit separater Eingabe vom 11. September 2025 (Postaufgabe: 12. September 2025) hat der Beschwerdeführer die Beilagen zu seiner Beschwerdeschrift eingereicht.
C.c. Sodann stellte er mit Eingabe vom 15. September 2025 ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. um aufschiebende Wirkung und beantragte, es sei das Kantonsgericht anzuweisen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Urteil über die Beschwerde in Zivilsachen auszusetzen.
C.d. In dahingehender Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nahm der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 17. September 2025 die dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab.
C.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren verweigert wurde. Es steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Vorinstanz hierüber als einzige kantonale Instanz befunden hat (vgl. BGE 151 III 282 E. 6.2.3; 143 III 140 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.2. Der selbständig eröffnete Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann (Urteil 5A_981/2025 vom 5. März 2026 E. 1 mit Hinweis). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). Im Berufungsverfahren ist die Erbteilung streitig, wobei es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache handelt (Urteil 5A_523/2024 vom 17. September 2025 E. 1 mit Hinweisen). Der hierfür massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht.
1.3. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 11. Juli 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 10. September 2025 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist und damit fristgerecht aufgegeben (Art. 48 Abs. 1 BGG). Nicht innert Frist reichte er demgegenüber die Beilagen zur Beschwerde ein, zumal er diese erst am 12. September 2025 versandte. Sie können für die Beurteilung der Beschwerde deshalb nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits in den kantonalen Akten liegen. Ohnehin handelt es sich bei einem Teil davon (Beilagen 4 und 7-11) um von vornherein unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
1.4. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), sodass darauf eingetreten werden kann.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).
2.2. Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II) geltend macht, beschränkt er sich darauf, dies damit zu begründen, es sei seiner notorischen Mittellosigkeit nicht Rechnung getragen worden. Dies stellt keine genügende Substanziierung dar, sodass auf seine Verfassungsrügen nicht eingegangen werden muss.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 146 III 121 E. 5.2; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 148 V 366 E. 3.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus den eingereichten Belegen muss ihr aktueller Grundbedarf hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2).
3.3. Diesbezüglich trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (zum Ganzen: Urteil 5A_826/2025 vom 28. April 2026 E. 3.5.2 mit Hinweis).
3.4. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht mit Blick auf Art. 56 und Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; zum Ganzen: Urteile 5A_826/2025 vom 28. April 2026 E. 3.5.2; 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2; 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.5. Das Bundesgericht prüft in rechtlicher Hinsicht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind (Urteil 5A_157/2024 vom 15. Mai 2024 E. 3.1). Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, da er seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan habe. Im Einzelnen begründete sie dies folgendermassen:
4.1. Der Beschwerdeführer lasse ausführen, er sei mittellos und habe von einem Darlehen gelebt, das er nicht mehr aufstocken könne. Er sei auf einer Weltreise an terminaler Niereninsuffizienz erkrankt und sei seither dreimal die Woche dialysepflichtig. Seit Frühling 2025 sei er im Zuge eines schweren Infekts auch hochgradig sehbehindert. Wegen seines Gesundheitszustands pendle er seit 2022 nur noch zwischen Mexiko und El Salvador hin und her, wobei er sich aktuell mit einem Touristenvisum in El Salvador befinde. Die Versicherung B.________ habe ihm die Krankenkasse und die Zusatzversicherung gekündigt, so dass er von dort keine Hilfe erhalte, auch wenn der Entscheid der Versicherung B.________ noch nicht rechtskräftig sei. Er sei nicht arbeitsfähig und der vom Zivilgericht zugesprochene Vorschuss von Fr. 20'000.-- sei wegen drei aufeinanderfolgenden Spitalaufenthalten aufgebraucht.
4.2. Damit lege der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht rechtsgenüglich dar. Insbesondere gehe aus den eingereichten Belegen sein aktueller Grundbedarf nicht hervor und diese würden weder über seine finanziellen Verpflichtungen noch über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse komplett Aufschluss geben. Aus dem Entscheid des Zivilgerichts gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer verheiratet zu sein scheine. Er habe jedoch in seinem Gesuch nicht dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben.
5.1. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach dem erforderlichen Beweismass als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt. Wer die Verletzung der Untersuchungsmaxime rügen will, muss daher zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat (Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 4.2.2).
5.2. Der Beschwerdeführer erhebt indessen weder explizit die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, noch legt er eine solche mit seinen Ausführungen dar. Stattdessen begnügt er sich damit, die bereits der Vorinstanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen (vgl. vorne E. 4.1) zu wiederholen bzw. diese mit neuen tatsächlichen Vorbringen zu ergänzen. Seine Tatsachendarstellung kann deshalb nicht berücksichtigt werden, soweit sie von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht (vgl. vorne E. 2.3). Insofern sind seine Ausführungen nicht geeignet darzutun, dass die Vorinstanz seine Bedürftigkeit hätte bejahen müssen.
6.
Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf die gerichtliche Fragepflicht.
6.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht indessen nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile 5A_614/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.5.1; 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Sie dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGE 146 III 413 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, seinem Rechtsvertreter hätte eine Nachfrist angesetzt werden müssen, um das Armenrechtsgesuch zu ergänzen, da seine Mittellosigkeit notorisch sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil 6B_578/2020 vom 11. August 2021. Dort führte das Bundesgericht aus, eine Information über nachzureichende Belege könne in bestimmten Fällen auch gegenüber rechtskundig begleiteten Personen angezeigt sein. So halte die Vorinstanz fest, dass die Bedürftigkeit etwa bei bekanntem Sozialhilfebezug regelmässig vorausgesetzt werden könne ("notorische Mittellosigkeit"). Angesichts des seit Jahren bestehenden Freiheitsentzugs der beschwerdeführenden Person habe deren Rechtsvertreter grundsätzlich von einer Situation ausgehen dürfen, welche mit dem Fall eines Sozialhilfebezugs vergleichbar sei (E. 3.4).
6.3. Zunächst einmal macht der Beschwerdeführer nicht geltend, Sozialhilfe zu beziehen oder sich im Strafvollzug zu befinden. Damit ist bereits von vornherein nicht einsichtig, inwiefern seine Situation mit jener im von ihm zitierten Urteil vergleichbar sein sollte und daraus eine Verpflichtung der Vorinstanz abzuleiten wäre, ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seines Armenrechtsgesuchs anzusetzen. Dass der anwaltlich vertretenen Person bei mangelhaftem Gesuch im Grundsatz keine Nachfrist angesetzt werden muss (vgl. vorne E. 3.4), stellt er nicht in Abrede.
6.4. Sodann hat das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht in allgemeiner Weise festgehalten, dass anwaltlich vertretenen Personen im Falle von "notorischer Mittellosigkeit" jeweils eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anzusetzen wäre. Vielmehr hielt es der kantonalen Instanz ihre eigene Praxis vor, wonach bei bekanntem Sozialhilfebezug die Mittellosigkeit als notorisch gelte, weshalb der Rechtsvertreter des dortigen Beschwerdeführers infolge seiner Inhaftierung von einer ähnlichen Situation habe ausgehen dürfen. Jenes Urteil betraf nicht wie hier das Kantonsgericht Freiburg, sondern das Verwaltungsgericht Zürich.
6.5. Ohnehin hat das Bundesgericht in einem späteren Leitentscheid ausgeführt, dass eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe nicht ohne weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten muss (BGE 149 III 67 E. 11.4). Eine bundesgerichtliche Praxis zu "notorischer Mittellosigkeit" besteht damit gerade nicht. Obwohl auch die Vorinstanz auf diesen Leitentscheid verwiesen hat, setzt sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinander.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 117 ZPO verletzt.
7.1. Bereits aufgrund seines superprovisorischen Antrags auf Ausrichtung eines Erbvorschusses durch den Erbenvertreter hätte die Vorinstanz erkennen sollen, dass er sich in einer Notlage befinde und nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aus dem entsprechenden Gesuch sei hervorgegangen, dass er schwer krank und deshalb nicht reise- und arbeitsfähig sei, er über kein Einkommen verfüge und seit Jahren ein IV-Verfahren hängig sei. Ebenso sei aus dem Gesuch sinngemäss hervorgegangen, dass er offensichtlich von seiner Ehefrau getrennt lebe, denn sonst wäre er ja nicht alleine seit Jahren auf Weltreise. Dies habe sich sinngemäss auch aus den Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege ergeben.
7.2. Es genügt nicht, in derart pauschaler Weise auf die vorinstanzlichen Gesuche zu verweisen (vgl. vorne E. 2.3). Um mit seiner Kritik durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einschlägige Aktenstellen und Beilagen zu seinem mit der Berufung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzeigen, dass er entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl seinen Grundbedarf bezifferte und seine Einkommens- und Vermögenslage belegte. Der Beschwerdeführer nennt weder konkrete Aktenstellen, welche eine detaillierte Bedarfsrechnung enthalten würden, noch verweist er auf einzelne Beilagen, aus welchen sich ergeben würde, dass er im Gesuchszeitpunkt kein Einkommen erwirtschaftete und über kein Vermögen verfügte. Namentlich macht er nicht geltend, Unterlagen des angeblich laufenden IV-Verfahrens oder eines Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens eingereicht zu haben. Selbst im hiesigen Verfahren äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, welche Auslagenpositionen er bestreiten muss und in welcher Höhe. Auch die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 151 III 261 E. 2.4.7 mit Hinweis). Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Aus dem vorstehend Ausgeführten erhellt, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren, sodass seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller