Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_498/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgericht Solothurn-Lebern,
Amthaus 2, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Genugtuung wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. Mai 2026 (ZKBES.2026.74).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es darum, dass er den im Scheidungsverfahren mit der Erstellung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens beauftragten Gutachter wegen Persönlichkeitsverletzung zufolge angeblich ehrverletzender Äusserungen eingeklagt und dabei eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- für sich selbst und von Fr. 35'000.-- für seinen Sohn, eine Anerkennung durch den Gutachter, wonach das Gutachten fehlerhaft geschrieben sei und der Sohn bei ihm als Vater leben müsse, sowie den Entzug der Berufsausübungsbewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit verlangt hatte mit der Begründung, sein Sohn müsse aufgrund des Gutachtens bzw. der auf dessen Basis vorgenommenen Obhutszuteilung bei der Mutter leben, wo seine Weiterentwicklung sabotiert werde.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2026 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das für das entsprechende Zivilverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Hauptbegehren ab und verlangte einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 7'400.-- ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Mai 2026 ab.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Urteils, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Absehen von einem Kostenvorschuss. Sodann verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein erstinstanzliches Verfahren betreffend Fr. 30'000.-- übersteigenden Genugtuungssummen und weitere Anordnungen zufolge angeblicher Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat die von der ersten Instanz identifizierten geringen Erfolgsaussichten der Klage und damit die Aussichtslosigkeit bestätigt, zusammengefasst mit der Begründung, dass das Gutachten, welches im Rahmen des Scheidungsverfahrens und somit als amtliche Verrichtung erstellt worden sei, bereits von mehreren Gerichten als überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt worden sei, und der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumenten vorbringe, um dieses in Frage zu stellen. Entsprechend sei keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ersichtlich und folglich fehle es an den Voraussetzungen für einen potentiellen Genugtuungsanspruch im Sinn von Art. 49 Abs. 1 OR.
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner 29-seitigen Eingabe in erster Linie abstrakt. Mit seiner inhaltlichen Kritik am Gutachten und der Behauptung, der Sohn weine immer und wolle einfach nur bei ihm als Vater leben, greift er die im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangenen Urteile bzw. die darin enthaltene Würdigung des Gutachtens an, worauf nicht zurückgekommen werden kann. Vielmehr geht es vorliegend darum, ob der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen um Zuspruch einer Genugtuungssumme wegen Persönlichkeitsverletzung aufgrund des Gutachtens und seinen weiteren Anträgen in diesem Zusammenhang im Rahmen einer summarischen Prüfung intakte Erfolgsaussichten haben kann, bei welchen eine vermögende Person angesichts einer Abwägung mit den Verlustgefahren ihre Rechtsansprüche einklagen würde (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 144 III 531 E. 4.1). Dies legt der Beschwerdeführer nicht in greifbarer Weise dar und er setzt sich auch nicht sachgerichtet mit der betreffenden Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, indem er dem Obergericht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren dem Amtsgericht - vorwirft, die Erfolgsaussichten vertieft statt summarisch geprüft und damit gewissermassen den Hauptentscheid vorweggenommen zu haben (Beschwerde, S. 15). Letztlich geht es darum, dass der persönliche Standpunkt des Beschwerdeführers im Kontext mit seinem Sohn von den Ergebnissen des Gutachtens abweicht. Dies begründet von vornherein keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Eine solche könnte einzig bei unnötig herablassenden Bemerkungen oder Beschimpfungen im Gutachten u.ä.m. überhaupt in Betracht kommen, was der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Entsprechend ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz für die Klage des Beschwerdeführers von intakten Erfolgsaussichten für die Genugtuungsforderung und die weiteren Anträge im betreffenden Kontext hätte ausgehen müssen. Ferner ist das Einfordern eines Kostenvorschusses die zwangsläufige Folge einer rechtmässigen Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und bedeutet keine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Gericht (Urteile 5A_134/2026 vom 13. Februar 2026 E. 3; 5A_402/2026 vom 15. Mai 2026 E. 4).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit hinreichende Vorbringen erfolgen, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
6.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache werden die Gesuche um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgericht Solothurn-Lebern und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli