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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.05.2026 ZKBES.2026.74

21 mai 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,481 mots·~12 min·3

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Mai 2026                    

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli    

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Zenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 5. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen Dr. med B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein. Der Beklagte war im vorangegangenen Scheidungsverfahren des Klägers mit der Erstellung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens beauftragt worden.  Der Kläger stellte darin folgende Rechtsbegehren:

Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Genugtuung zu bezahlen 70'000.00 CHF und 35'000.00 CHF für den Sohn zu bezahlen.

Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Erkennung zu schreiben, dass meine Erziehungsfähigkeit im Bericht fehlerhaft geschrieben sind und das mein Sohn C.___, geb. 2008, muss bei mir leben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

Der Kläger begründete seine Forderungen damit, der Beklagte habe im Bericht die Ehre des Klägers durch unbegründete Äusserungen verletzt, diese Äusserungen seien vom Obergericht als Grundlage für den Entscheid der Obhutszuteilung des Sohnes genommen worden und niemand nehme den Kläger mehr ernst. Das Kind sei daher gezwungen, bei der Mutter zu leben, wo seine Weiterentwicklung sabotiert würde. Dadurch seien die geistige und körperliche Gesundheit und damit das Leben des Sohnes gefährdet.

2. Die Schlichtungsverhandlung vom 25. Oktober 2022 scheiterte. Dem Kläger wurde die Klagebewilligung erteilt.

3. Der Kläger reichte fristgemäss am 31. Januar 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern die Klage gegen den Beklagten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welche am 3. Februar 2023 vom Richteramt Solothurn-Lebern zur Nachbesserung bis spätestens am 24. Februar 2023 zurückgewiesen wurde.

4. Auf den 14. Februar 2023 datiert reichte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern die nachgebesserte Klage sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Der Kläger stellte darin folgende Anträge:

1.     Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 70'000.00 und CHF 35'000.00 für den Sohn zu bezahlen.

2.     Der Beklagte sei zu verpflichten, eine Erkennung zu schreiben, dass die Erziehungsfähigkeiten des Klägers im Bericht fehlerhaft geschrieben sind und dass sein Sohn C.___, geb. 2008, bei ihm leben muss.

3.     Beim Bundesamt für Gesundheit einen Antrag auf Entziehung der Berufsausübung des Beklagten zu stellen.

4.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Er begründete seine Forderungen damit, der Beklagte habe durch unbegründete und beleidigende Äusserungen die Ehre des Klägers verletzt. Weiter würden ein psycho-emotionaler Missbrauch des Sohnes und des Klägers, eine Unterlassung der Nothilfe und Gefährdung, die Beeinflussung der Obhut durch die Erstellung des Gutachtens, ein Missbrauch der ärztlichen Position und Stellung, die Erstellung eines missbräuchlichen und falschen Gutachtens sowie weitere Vergehen vorliegen.

5. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ergänzte der Kläger seine Klage um folgende Anträge:

1.     (…)

2.     Alle wegen den falschen Gutachten verursachten für den Kläger Gerichtskosten in Kanton Aargau inklusive Obergerichts- und Bundesgerichtskosten soll der Beklagter begleiten.

3.     (…)

6. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern verfügte am 8. Januar 2026 (Ziffern 2, 3 und 5 begründet am 18. Februar 2026) aufgrund der Aussichtslosigkeit der vom Kläger gestellten Anträge folgendes:

1.     (…)

2.     Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.     A.___ hat bis 2. März 2026 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'400.00 an die zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen.

4.     (…)

5.     Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird ein Nichteintretensentscheid gefällt.

7. Am 23. Februar 2026 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen das begründete Urteil. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Januar 2026 (begründet am 18. Februar 2026) sei aufzuheben.

2.     Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.     Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei der Kostenvorschuss von CHF 7'400.00 vollumfänglich ausgeschlossen.

4.     Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses und der angedrohten Säumnisfolgen (Nichteintreten).

5.     Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beigezogenen Vorakten und Entscheidgrundlagen und unter Anwendung des zutreffenden Prüfungsmassstabs nach Art. 117 lit. b ZPO und ohne unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

8. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Darin wiederholte er folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.     Insbesondere sei die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Kostenvorschussfrist (CHF 7'400.00 bis 2. März 2026) bis zum Entscheid des Obergerichts zu sistieren, bzw. das Richteramt Solothurn-Lebern anzuweisen, bis zum Entscheid des Obergerichts nicht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.

9. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 erteilte der Vizepräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

10. Mit Verfügung vom 3. März 2026 verzichtete die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre begründete Verfügung vom 18. Februar 2026.

11. Am 5. März 2026 (fristgemäss nachgebessert mit Eingabe vom 9. März 2026) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ein und ersuchte darum, den angesetzten Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis zum Entscheid zu sistieren, eventualiter sei der Kostenvorschuss infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.

12. Am 6. März 2026 verfügte der Vizepräsident, dass vorerst auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet wird.

13. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und den Parteistandpunkt wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet die Amtsgerichtspräsidentin mit der Aussichtslosigkeit der eingereichten Klage. Zu den Anträgen des Klägers auf Zusprechung einer Genugtuung sowie auf Verfassung einer «Erkennung» hält die Amtsgerichtspräsidentin im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer entsprechende Vorbingen gegen das Gutachten bereits in anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht habe. Insbesondere sei das infrage stehende Gutachten bereits vom Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau als überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt worden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 und Urteil des Obergerichts Aarau vom 12. Juli 2022). Auch die im Zusammenhang mit dem Gutachten erhobenen Beschwerden beim Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_555/2022 vom 4. August 2022 und Urteil 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023) seien erfolglos geblieben, soweit darauf eingetreten worden sei. Die Amtsgerichtspräsidentin führt aus, dass insbesondere der Ausgang des Verfahrens vor dem Obergericht Aargau zeige, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, das Gutachten zu erschüttern.

Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung sei gerechtfertigt, da das Gutachten in pflichtgemässer Ausübung des Amtes des Gutachters ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer bringe keine tauglichen Argumente vor, welche daran ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. Der Antrag auf Genugtuung sei sowieso von vornherein hinfällig, da die Verletzung bereits wiedergutgemacht sei (der Sohn lebe beim Vater). Gleich verhielte es sich mit dem Antrag auf Ausstellung einer «Erkennung», für die es an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangle.

Der Antrag auf Meldung an das Bundesamt für Gesundheit sei aus formellen Gründen (unzulässige Klageerweiterung) aussichtslos und ohnehin ein unzulässiges Rechtsbegehren.

Auch der mit Eingabe vom 29. Februar 2024 eingereichte Antrag auf Übernahme der im Kanton Aargau entstandenen Verfahrenskosten stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar und sei demzufolge aussichtslos.

Die Gewinnaussichten seien zusammengefasst so gering, dass das Gesuch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sei.

2.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe den bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Prüfmassstab überschritten. Es sei nicht zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen würde. Entscheidend sei, ob der Standpunkt objektiv vertretbar sei und die Klage nicht von vornherein aussichtslos sei. Die Vorinstanz habe in einem unzulässigen Masse eine materielle Beweiswürdigung vorgenommen, welche dem Hauptverfahren vorbehalten sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz bereits umfassend mit dem Beweiswert und den Erfolgsaussichten zentraler Fragen auseinandergesetzt. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruhe folglich auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Begriffs der Aussichtslosigkeit.

2.2 Zur Untermauerung seiner Erfolgsaussichten führt der Beschwerdeführer verschiedene, aus seiner Sicht bestehende, Widersprüche und Mängel im Gutachten an und macht geltend, dieses sei in wesentlichen Punkten nicht schlüssig. Er verweist hierzu auf entsprechende E-Mail-Korrespondenz sowie ärztliche Berichte (Beschwerdebeilagen 2, 3, 6 und 9).

2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt, indem sich die Amtsgerichtspräsidentin auf die früheren Aargauer Entscheide und Bundesgerichtsurteile gestützt habe, welche sich jedoch nicht in den Akten befänden. Für ihn sei daher nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Entscheidgrundlagen und Aktenstücke die Vorinstanz tatsächlich abgestellt habe. Daher habe er sich nicht gezielt zu den massgeblichen Entscheidgrundlagen äussern können. Zudem seien ihm keine Eingaben oder Beilagen des beklagten Gutachters zur Information und Stellungnahme zugestellt worden. Eventualiter sei die Sache daher zur Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1 Gemäss Art. 121 ZPO kann die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15). In der Beschwerde sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2 Vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Antrag auf Schreiben einer Erkennung, zum Antrag auf Meldung an das BAG sowie zum Antrag auf Überbürdung der Gerichtskosten an den Beklagten. Er beschränkt sich auf die pauschale Aussage, die Unzulässigkeit, Unschlüssigkeit oder Unzweckmässigkeit einzelner Rechtsbegehren rechtfertige nicht ohne Weiteres die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seinen Ausführungen diesbezüglich ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, nicht zu folgen.

4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich der beklagte Gutachter bisher nicht zum Verfahren hat vernehmen lassen. Dem Beschwerdeführer konnten somit keine Eingaben und Beilagen des Beklagten zur Information und Stellungnahme zugestellt werden. Demzufolge konnten sie auch keine Entscheidgrundlage bilden.

4.3 Die Amtsgerichtspräsidentin stützt sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts Aargau vom 12. Juli 2022, aus dem auch der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 hervor geht, und welches der Beschwerdeführer selbst der Eingabe vom 14. Februar 2023 beilegte (Klagebeilage 3) und damit zu den Akten gab. Seinem Einwand ist diesbezüglich nicht zu folgen.

Auch der Verweis der Amtsgerichtspräsidentin auf die Bundesgerichtsurteile stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bundesgerichtsurteile sind öffentlich zugänglich und es entspricht dem korrekten und sorgfältigem Vorgehen der Gerichte, diese bei der Begründung ihrer Urteile beizuziehen. Einer formellen Aufnahme in die Akten bedarf es nicht. Daran ändert auch nichts, dass die fraglichen Bundesgerichtsentscheide 5A_555/2022 vom 4. August 2022 und 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023 den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Im Gegenteil musste dem Beschwerdeführer der Inhalt dieser ihn persönlich betreffenden Bundesgerichtsentscheide bekannt sein.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Bundesgerichtsverfahren mit seinem Antrag auf Schadenersatz vom 29. Februar 2024 (dem Beklagten seien sämtliche Gerichtskosten im Kanton Aargau, inklusive Obergerichts- und Bundesgerichtskosten aufzuerlegen) selbst in das Verfahren einführte. Sein Einwand, er kenne die Entscheidgrundlagen nicht und habe sich daher nicht dazu äussern können, erweist sich als offensichtlich falsch. 

5.1 Umstritten ist, ob die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache genügen, um die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO zu erfüllen.

5.2 Um über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden zu können, hat eine Überprüfung der Erfolgschancen im Hauptverfahren zu erfolgen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2011 24. Februar 2012 E. 2.2.2).

6.1 Die Kernfrage dieses Beschwerdeverfahrens ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie die Erfolgsaussichten seiner Genugtuungsklage zu beurteilen sind. Konkret stellt sich die Frage, ob sein Hauptbegehren als aussichtslos erscheint und ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist.

6.2 Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist vorab auf die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung einzugehen. Die Art. 41 ff. OR regeln die Haftung bei unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art. 41 OR hat Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin A. Kessler, in: Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).

Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (vgl. u.a. Urteil 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 3; 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3).

6.3 Entsprechend den Ausführungen der Amtsgerichtspräsidentin vermag der Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 OR, welche sich aus dem Gutachten ergäbe, aufzuzeigen. Der Umstand, dass er mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden ist und dieses als falsch erachtet, begründet keine Persönlichkeitsverletzung und erst recht nicht in der erforderlichen Schwere, welche die Zusprechung eine Genugtuung rechtfertigen würde. Das Gutachten wurde im Rahmen der amtlichen Verrichtungen erstellt und bereits von diversen Gerichten als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und nach den Regeln der fachlichen Kunst erstellt gewürdigt. Es ist weder eine Persönlichkeitsverletzung noch eine Widerrechtlichkeit ersichtlich. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Genugtuung ist aussichtslos.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Prüfrahmen von Art. 117 lit. b ZPO überschritten, indem sie unzulässigerweise die materielle Prüfung der Klage vorweggenommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

7.2 Die Amtsgerichtspräsidentin geht korrekterweise davon aus, dass eine Partei, die die Prozesskosten selbst zu tragen hätte, sich nach vernünftiger Überlegung gegen die Anstrengung dieses Prozesses entschieden hätte. Dabei hat sie zulässigerweise die Verfahren vor den Gerichten des Kantons Aargau in ihre Überlegungen einbezogen. Das Gutachten war bereits in diesen Verfahren Streitthema. Sowohl das Bezirksgericht Aarau wie auch das Obergericht des Kantons Aargau setzten sich umfassend mit dem Gutachten und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und würdigten das Gutachten als überzeugend und widerspruchsfrei. Auch vor Bundesgericht unterlag der Beschwerdeführer mit seinen gegen das Gutachten gerichteten Vorbringen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers zum Inhalt des Gutachtens vermischen ohnehin die im Gutachten wiedergebenden Parteiaussagen mit den Schlussfolgerungen des Gutachters und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufzuwerfen. In der Gesamtwürdigung erscheint als aussichtslos, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage auf Genugtuung aus widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung durchdringt.  Eine vernünftige, selbstzahlende Partei hätte unter diesen Umständen kein erneutes Verfahren angestrengt.

8. Der Beschwerdeführer vermag weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

9. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von allem Anfang an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO).  Aus diesem Grund ist das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

10. Für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht (BGE 137 III 470). Der Beschwerdeführer hat somit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.       A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Rechtspraktikantin

Hagmann                                                                          Zenker

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