Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_466/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Höfe,
Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 13. April 2026
(ZK2 2026 14).
Sachverhalt
A.
Im Eheschutzentscheid vom 6. Februar 2023 auferlegte das Bezirksgericht Höfe in Dispositivziffer 8 die Gerichtskosten von Fr. 33'215.90 A.________ (Beschwerdeführer). Die hiergegen von beiden Ehegatten erhobenen Berufungen hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 22. Mai 2024 teilweise gut; es hob die Dispositivziffern 1, 3.1, 4.1, 4.2 und 6 des Eheschutzentscheides auf und formulierte sie neu bzw. ergänzte sie. Zwischenzeitlich sind die Parteien geschieden.
B.
Ab dem 17. Oktober 2025 stellte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer den ausstehenden Teil der im Eheschutzentscheid auferlegten Gerichtskosten wiederholt in Rechnung.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte dieser unter Bezugnahme auf die Rechnung vom 17. Oktober 2025 um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 27. Januar 2026 ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2026 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die rückwirkende Erteilung der unengetlichen Rechtspflege im bezirksgerichtlichen Verfahren, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in einer Eheschutzsache. Weil die unentgeltliche Rechtspflege nach Abschluss des Verfahrens verlangt wurde, handelt es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Weil Eheschutzsachen als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG gelten (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), ist auch vorliegend nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich, für welche das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
2.
Das Kantonsgericht hat in rechtlicher Hinsicht unter zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung erwogen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Die Wirkungen bei Gewährung würden grundsätzlich nur für die Zukunft eintreten. Eine ausnahmsweise Rückwirkung sei restriktiv zu handhaben und könne einzig für Rechtsvorkehren mit einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in Frage kommen. Dies treffe beispielsweise zu, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich gebotenen Prozesshandlung nicht möglich gewesen sei, gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Ausgeschlossen sei die Gesuchstellung in jedem Fall nach der Eröffnung des Entscheides bzw. nach Eintritt der Rechtskraft.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht festgehalten, dass keiner der Ehegatten die Dispositivziffer 8 des Eheschutzentscheides mit einem Rechtsmittel angefochten habe und die Kostenregelung des Eheschutzentscheides deshalb seit mehreren Jahren rechtskräftig sei.
Daraus hat das Kantonsgericht geschlossen, das erst am 19. Januar 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei offenkundig verspätet und das Bezirksgericht habe dieses folglich zu Recht abgewiesen.
Ferner hat es erwogen, soweit der Beschwerdeführer weitere Rechtsverletzungen rüge (Höhe des ihm angerechneten Einkommens, Kosten der Kindesvertreterin, Beizug eines Übersetzers), sei er nicht zu hören, weil dies bereits Gegenstand der seinerzeitigen Berufungsverfahren gebildet habe.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern er erhebt abstrakt verschiedene Verfassungsrügen. Namentlich sieht er sein rechtliches Gehör und seinen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, indem er geltend macht, das Bezirksgericht habe für das Gutachten und die Übersetzung keinen Kostenvorschuss verlangt, so dass er gar nicht erst in die Lage versetzt worden sei, seine finanzielle Situation darzulegen und rechtzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Insbesondere sei in diesem Kontext auch die richterliche Fragepflicht verletzt worden.
Soweit eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO behauptet wird, geht es nicht um ein verfassungsmässiges Recht. Gleiches gilt, soweit sinngemäss die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO angesprochen wird. Ohnehin handelt es sich dabei um eine "kann-Vorschrift", weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, für jede Rechtsvorkehr oder Anordnung unmittelbar einen (weiteren) Kostenvorschuss zu verlangen.
Soweit im Übrigen Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und an welcher Stelle er die betreffenden Rügen bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgetragen hätte. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet indes, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon der Vorinstanz vorgebracht worden sein müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1; 146 III 203 E. 3.3.4; 150 III 353 E. 4.4.3). Dies gilt insbesondere für Verfassungsrügen, weil diese unter Art. 106 Abs. 2 BGG fallen und in diesem Bereich das Recht anders als bei Art. 106 Abs. 1 BGG nicht von Amtes wegen angewandt wird.
Indes bleiben die Rügen aber auch unsubstanziiert, indem sich der Beschwerdeführer nicht zur vorinstanzlichen Kernerwägung äussert, wonach er die Kostenauferlegung nicht mit Rechtsmittel angefochten und im Übrigen nach Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Regelung mehrere Jahre mit seinem Gesuch zugewartet habe. Ohnehin würden die vorinstanzlichen Ausführungen, dass nach Eintritt der Rechtskraft kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mehr gestellt werden kann, auch zutreffen (vgl. Urteil 5A_164/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1.1). In Bezug auf eine rechtskräftige Kostenregelung käme einzig noch die Revision in Frage (SARBACH, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 133a zu Art. 119 ZPO).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt hinreichende Vorbringen erfolgen und auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli