Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_383/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tom Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ.
Gegenstand
Nicht-Validierung eines Vorsorgeauftrages,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. März 2025 (III 2024 208).
Sachverhalt
A.
B.________ war während 30 Jahren die Lebenspartnerin von A.________ (Beschwerdeführer), welcher aus seiner früheren Ehe die Tochter C.________ und den Sohn D.________ hat.
Am 17. September 2019 errichtete der Beschwerdeführer einen Vorsorgeauftrag, in welchem er die Lebenspartnerin als Vorsorgebeauftragte und die Tochter als erste Ersatzbeauftragte und seinen Sohn als zweiten Ersatzbeauftragten einsetzte.
Im Februar 2023 trat der an Demenz leidende Beschwerdeführer in ein Altersheim ein, wobei der Lebenspartnerin auf Anweisung der Tochter der Aufenthaltsort verschwiegen wurde. Nachdem diese den Aufenthaltsort im November 2023 hatte in Erfahrung bringen können, wurde ihr von der Altersheimleitung der Zutritt zum Altersheim verweigert.
B.
Mit Gefährdungsmeldung vom 21. März 2024 ersuchte die Lebenspartnerin die KESB Ausserschwyz u.a. um Validierung des Vorsorgeauftrages des Beschwerdeführers vom 17. September 2019. Im Verlauf des Abklärungsverfahrens wurden der KESB am 2. Mai 2024 zwei weitere Vorsorgeaufträge vom 18. Februar 2023 und vom 1. Februar 2024 eingereicht. Nach deren Kenntnisnahme ersuchte die Lebenspartnerin die KESB am 24. Juni 2024 darum, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners bei der Erstellung der neuen Vorsorgeaufträge genauestens zu überprüfen und sie umgehend zwecks Befragung zur Sache vorzuladen. Am 13. August 2024 ersuchte sie erneut um Vorladung zur Anhörung.
Mit Beschluss vom 20. November 2024 validierte die KESB Ausserschwyz den Vorsorgeauftrag vom 17. September 2019 nicht. Dafür validierte sie den am 1. Februar 2024 zugunsten der Tochter errichteten Vorsorgeauftrag.
Mit Entscheid vom 28. März 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen die Nicht-Validierung des Vorsorgeauftrages vom 17. September 2019 eingereichte Beschwerde der Lebenspartnerin gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die KESB zurück.
C.
Gegen diesen Rückweisungsentscheid liess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen erheben mit den Begehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides, um Abweisung der kantonalen Beschwerde und um Bestätigung des den Vorsorgeauftrag vom 17. September 2019 nicht validierenden Beschlusses der KESB. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung. Beschränkt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung wurden Stellungnahmen eingeholt. Diesbezüglich verlangt die Lebenspartnerin mit Eingabe vom 23. Mai 2025, das betreffende Gesuch sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheides an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).
2.
In der Beschwerde werden die besonderen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG dahingehend begründet, dass gemäss dem Rückweisungsentscheid zahlreiche nahestehende Personen zu befragen und medizinische Berichte einzuholen sein werden. Es gehe mithin um aufwändige Abklärungen, die hohe Kosten verursachen und sich negativ auf das Wohlbefinden des Beschwerdeführers auswirken würden. Dieser fühle sich wohl und sei gut umsorgt und betreut. Abgesehen davon sei der parallele Beschluss, mit welchem der spätere Vorsorgeauftrag zugunsten der Tochter validiert worden sei, längst rechtskräftig und diese somit verbindlich als Vorsorgebeauftragte eingesetzt.
Mit diesen Ausführungen wird kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt. Abgesehen davon, dass der an Demenz leidende Beschwerdeführer von der Befragung nahestehender Personen und der Einholung medizinischer Berichte kaum etwas mitbekommen dürfte, ist nicht zu sehen, inwiefern der neu zu treffende KESB-Entscheid Nachteile zeitigen könnte, die sich nicht wiedergutmachen liessen, wird doch gegen den betreffenden Entscheid, wie immer er ausfällt, umfassend der Rechtsmittelzug offen stehen.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgehalten, die KESB habe nicht ansatzweise begründet, aufgrund welcher Abklärungen sie zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 bzw. am 1. Februar 2024 noch urteilsfähig gewesen wäre, und die Verletzung der Abklärungspflicht sei augenfällig, denn angesichts der aktenkundigen Berichte und Zeugnisse (Austrittsbericht des Spitals Einsiedeln vom 16. Dezember 2022, wonach deutliche Anzeichen für eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit bestanden; Arztzeugnis vom 22. November 2023; Arztzeugnis vom 2. September 2024, welches die vollständige Urteilsfähigkeit bestätige) hätte die KESB es nicht bei einem blossen Verweis auf die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages vom 2. Februar 2024 bewenden lassen dürfen.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Kontext eine Gehörsverletzung dahingehend vor, dass es aufgrund des Tonfalls der Erwägungen Partei ergriffen habe. Indes ist der angefochtene Entscheid neutral redigiert worden und aus dem blossen Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Standpunkt des Beschwerdeführers bzw. der Tochter nicht teilt, liesse sich keine Rechts- oder Gehörsverletzung ableiten, umso weniger als es in der Natur der Sache liegt, dass ein Gericht nicht gleichzeitig den konträren Standpunkten beider Parteien folgen kann.
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht zum Vorbringen, die Tochter sei zwischenzeitlich rechtskräftig als Vorsorgebeauftragte eingesetzt, erwogen, dass dieser Umstand nicht das Interesse der Lebenspartnerin an der kantonalen Beschwerde entfallen lasse, sondern die KESB im Fall der Feststellung der Ungültigkeit des Vorsorgeauftrages vom 18. Februar 2023 bzw. vom 1. Februar 2024 ihren diesbezüglichen Validierungsbeschluss von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen müsste. Wenn beschwerdeweise der Verweis auf die Rechtskraft der Einsetzung der Tochter wiederholt wird, liegt darin keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Ohnehin betrifft diese Frage nicht in erster Linie die Rückweisung als solche, sondern vielmehr die Folgen, die sich aus einer Neubeurteilung ergeben könnten.
Die weiteren Ausführungen zur Eignung der Tochter, zur fehlenden Eignung der Lebenspartnerin und zu den Hintergrund bildenden Zwistigkeiten betreffen ausschliesslich die zugrunde liegende Sache. Darauf könnte, selbst wenn im Zusammenhang mit der Rückweisung entgegen dem Gesagten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen wäre, von vornherein nicht eingetreten werden, insbesondere nicht auf die Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), welche die fehlende Eignung der Lebenspartnerin belegen sollen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem (im Interesse einer raschen Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Errichtung der weiteren Vorsorgeaufträge) sofort erfolgenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ohnehin wäre es aus den gleichen Gründen abzuweisen gewesen.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dieser hat die Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli