Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_346/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, Wülflingerstrasse 239, 8408 Winterthur.
Gegenstand
Aufhebung des Steigerungszuschlags,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. April 2026 (PS260077-O/U).
Erwägungen
1.
Am 1. Dezember 2025 versteigerte das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen das an der B.________strasse xx in U.________ gelegene Grundstück des Beschwerdeführers. Ersteigerer ist C.________. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des Zuschlags gemäss Art. 143 SchKG (Zahlungsverzug) ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Urteil vom 11. Februar 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 5. März 2026 trat das Obergericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 5A_214/2026 vom 23. März 2026). Mit Entscheid vom 13. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. April 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Am 30. April 2026 hat C.________ darum ersucht, am Verfahren beteiligt zu werden.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat dargelegt, weshalb die in den Steigerungsbedingungen festgelegte Zahlungsfrist mit der Abgabe der unwiderruflichen Finanzierungszusage der finanzierenden Bank eingehalten worden ist. Zudem hat es die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht verworfen und auch keine Bevorzugung des Ersteigerers durch das Betreibungsamt ausgemacht. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander. Er wiederholt bloss seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage, wobei seine Ausführungen an den Erwägungen des Obergerichts vorbeigehen. Ungenügend ist auch der Vorwurf, das Obergericht sei auf seine 26 detaillierten Rügen nicht eingegangen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf gegen die Gläubigerin, sie fordere einen Wucherzins.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Da keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, ist darauf zu verzichten, den Ersteigerer am Verfahren zu beteiligen. Ihm ist jedoch das vorliegende Urteil samt einer Kopie der Beschwerde (act. 1) mitzuteilen. Um Akteneinsicht kann er bei den jeweiligen kantonalen Behörden ersuchen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von ihm verlangte Räumung und die Ausweisung des Beschwerdeführers.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, C.________ (unter Beilage einer Kopie von act. 1) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg