Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_214/2026
Urteil vom 23. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen,
Wülflingerstrasse 239, 8408 Winterthur.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Aufhebung des Steigerungszuschlags),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. März 2026 (PS260077-O/Z01).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen wies am 14. Januar 2026 das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des Zuschlags vom 1. Dezember 2025 gemäss Art. 143 SchKG ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 (Datum der Übergabe) Beschwerde. Mit Urteil vom 11. Februar 2026 wies das Bezirksgericht Winterthur die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 5. März 2026 trat das Obergericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. März 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. März 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt.
2.
Der Beschwerdeführer hat angekündigt, die vollständige Beschwerdebegründung fristgerecht nachzureichen. Eine solche Eingabe ist beim Bundesgericht nicht eingegangen. Nachdem die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am 19. März 2026 abgelaufen ist, braucht mit der Entscheidfindung nicht länger zugewartet zu werden.
3.
Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung und damit über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG müssen Verfassungsrügen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht begründet. Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergebe sich ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers am Vollstreckungsaufschub. Zudem habe das Bezirksgericht gar nichts Vollstreckbares angeordnet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 143 SchKG und er macht geltend, mit dem Grundbucheintrag entstünden vollendete Tatsachen, die den Rechtsschutz in der Hauptsache verunmöglichen würden. Dabei beruft er sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er zeigt nicht im Einzelnen auf, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Grundbuchamt Wülflingen-Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg