Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_680/2025
Verfügung vom 28. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (2K 25 2).
Erwägungen
1.
Die B.________ AG (Gläubigerin) betrieb den Beschwerdeführer für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Betreibungen Nr. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes Kriens). Seit 9. Dezember 2023 ist am Bezirksgericht Kriens ein Verfahren auf Feststellung des Nichtsbestands der Forderungen gemäss Art. 85a SchKG hängig. Ein Begehren des Beschwerdeführers auf vorläufige Einstellung der Betreibungen blieb erfolglos (Urteil 5D_60/2024 vom 20. Dezember 2024). Am 19. November 2024 lud das Betreibungsamt den Beschwerdeführer zur Pfändung am 2. Dezember 2024 vor.
Gegen die Vorladung erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Kriens. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Unter anderem ersuchte er um aufschiebende Wirkung für sämtliche Verfahren der Gläubigerin und darum, das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungshandlungen einzustellen. Das Betreibungsamt verzichtete am 17. Januar 2025 auf Stellungnahme und die Gläubigerin liess sich nicht vernehmen. Das Bezirksgericht nahm am 22. Januar 2025 Stellung. Am 29. Januar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Am 14. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Eingaben aufforderungsgemäss mit eigenhändiger Unterschrift ein. Am 15. August 2025 nahm die Gläubigerin aufforderungsgemäss Stellung zur Eingabe vom 29. Januar 2025.
Am 19. August 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde gemäss Art. 94 BGG an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 27. August 2025 hat das Bundesgericht die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. September 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 29. September 2025 aufgefordert. Am 25. September 2025 hat das Kantonsgericht auf Aufforderung hin zur Beschwerde Stellung genommen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Ebenfalls am 3. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht und den Kostenvorschuss bezahlt. Am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat er die Beschwerde ergänzt und erneut um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung ersucht. Die Eingabe gab Anlass zur Eröffnung der Verfahren 5A_910/2025 und 5D_51/2025 (beide erledigt mit Verfügungen vom 3. Dezember 2025). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 hat das Bundesgericht die erneuten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 24. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des Kantonsgerichts Stellung genommen. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 hat das Kantonsgericht die Beschwerde im Verfahren 2K 25 2 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist und es sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben hat (vgl. zu diesem Entscheid Urteil 5A_97/2026 vom 17. März 2026). Das Bundesgericht hat daraufhin in Betracht gezogen, das Verfahren 5A_680/2025 als gegenstandslos abzuschreiben, und es hat dazu (sowie zu den entsprechenden Kostenfolgen) Stellungnahmen eingeholt. Das Kantonsgericht hat am 27. Januar 2026 beantragt, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2026 hat sich der Beschwerdeführer der Abschreibung widersetzt, die Vereinigung mit dem Verfahren 5A_97/2026 verlangt und beantragt, die Kosten der Gläubigerin und dem Kantonsgericht aufzuerlegen. Diese Stellungnahmen sind wechselseitig zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
2.
Das Verfahren 5A_97/2026 ist mit Urteil vom 17. März 2026 beendet worden. Eine Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren ist nicht mehr möglich und das entsprechende Gesuch gegenstandslos. Ebenso ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innerhalb der von Amtes wegen angesetzten Nachfrist bezahlt hat.
3.
Gegenstand des Verfahrens 5A_680/2025 ist einzig die behauptete Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch das Kantonsgericht im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2K 25 2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Vorwürfe gegen das Bezirksgericht, namentlich betreffend das hängige Feststellungsverfahren gemäss Art. 85a SchKG, gegen das Betreibungsamt oder die Gläubigerin. Entscheide dieser Instanzen können vor Bundesgericht ebenso wenig angefochten werden, wie angeblich durch sie begangene Rechtsverweigerungen oder -verzögerungen (Art. 75 BGG und Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG). Dies gilt im Übrigen auch für die - im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht gegebene, aber vom Beschwerdeführer eventualiter erhobene - subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache durch das Kantonsgericht wird das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren gegenstandslos. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich der Abschreibung widersetzt, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Sie beruhen auf einer Verkennung des soeben dargestellten, beschränkten Verfahrensgegenstands. Insbesondere dient das vorliegende Verfahren nicht zur Behandlung von Rügen, die das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 14. Januar 2026 angeblich nicht behandelt hat. Entsprechendes wäre mit Beschwerde gegen diesen Entscheid, d.h. im Verfahren 5A_97/2026, zu rügen gewesen. Das Verfahren 5A_680/2025 ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
4.
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
Angesichts der Dauer des Verfahrens vor Kantonsgericht von fast einem Jahr und insbesondere angesichts des Umstands, dass das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht behandelt, sondern mit dem Endentscheid hat gegenstandslos werden lassen, sind die Prozessaussichten nicht eindeutig bestimmbar. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_680/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der B.________ AG, dem Bezirksgericht Kriens und dem Betreibungsamt Kriens mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg