Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_339/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
2. Staat Freiburg,
vertreten durch das Kantonale Sozialamt, Route des Cliniques 17, Postfach, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 16. März 2026 (101 2026 12, 101 2026 16, 101 2026 17).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von zwei Kindern (geb. 2011 und 2013), für welche sie in den Jahren 2013 bzw. 2014 Unterhaltsverträge abschlossen, welche durch die KESB genehmigt wurden. Der elterlichen Trennung im September 2015 folgte ein langjähriges und hochstrittiges Kindesschutzverfahren, in dessen Rahmen zahlreiche Entscheide ergingen.
Am 5. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Abänderungsverfahren betreffend den Kindesunterhalt ein. Mit Entscheid vom 14. November 2025 wies das Bezirksgericht des Sensebezirks die Abänderungsklage ab. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 16. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 21. April 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung, eventuell zur Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge. Ferner verlangt er den Aktenbeizug aus den kantonalen Verfahren, namentlich den Kindesschutz-, Straf-, Sozialhilfe- und zahlreichen weiteren Verfahren sowie die aufschiebende Wirkung bzw. den (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege. Weil das Verfahren sofort spruchreif ist, wurde auf die Einholung kantonaler Akten verzichtet.
Erwägungen
1.
Der Beschwerde mangelt es am nötigen reformatorischen Rechtsbegehren (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5), welches bei Unterhaltssachen ausserdem zu beziffern ist (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), was insbesondere im Zusammenhang mit dem Unterhalt gilt (BGE 79 II 253 E. 1; 137 III 617 E. 4.3). Mithin scheitert die Beschwerde bereits an den bloss kassatorischen und damit ungenügenden Begehren. Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (dazu nachfolgend).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen: BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Kantonsgericht hat zusammengefasst festgestellt und erwogen, dass der Beschwerdeführer keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das Bezirksgericht substanziiere, sondern sich mit pauschalen Behauptungen begnüge. Soweit er geltend mache, im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Kosten getragen zu haben, halte er selbst fest, die Kinder seit dem 13. Februar 2022 nicht mehr gesehen zu haben, weshalb aktuell keine eine Abänderung rechtfertigenden Kosten anfallen würden. Wenn er weiter geltend mache, aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Erwerbseinkommen mehr erzielt zu haben, treffe ihn bezüglich des Kindesunterhaltes eine besondere Anstrengungspflicht. Zu seinem Gesundheitszustand lege er in erster Linie Arztzeugnisse von Dr. C.________ vor. Dieser sei jedoch Allgemeinmediziner und die Zeugnisse seien sehr allgemein gehalten; eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten. Sodann lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass er sich angesichts der behaupteten psychosozialen Belastung einer Therapie unterzogen oder Unterstützungsangebote in Anspruch genommen hätte, obwohl er bereits im Mai 2023 durch das Friedensgericht angewiesen worden sei, zum Wohl der Kinder eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern er in einer Region mit beschränktem Arbeitsmarkt wohnen soll, zumal von seinem Wohnort aus beispielsweise Bern gut erreichbar sei. Sodann dokumentiere er bis auf eine Absage auf eine Spontanbewerbung im August 2017 keine Suchbemühungen. Unerheblich seien schliesslich die Ausführungen mit der Darlehensaufnahme im Jahr 2017, welche in keinem Zusammenhang mit der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehe. Insgesamt seien keine veränderten Tatsachen dargetan, welche zu einer Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge führen würden.
4.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe auf eine (weitestgehend von den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid losgelöste) appellatorische Wiederholung seiner kantonalen Tatsachenvorbringen. Diesbezügliche Verfassungsverletzungen, namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, sind weder explizit noch wenigstens der Sache nach substanziiert.
Ausgehend von den somit willkürfreien Feststellungen im angefochtenen Urteil ist keine falsche Rechtsanwendung ersichtlich, wobei der Beschwerdeführer eine solche ohnehin nicht konkret darlegt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli