Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_196/2026
Urteil vom 10. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung des Berufungsverfahrens (Eheschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Februar 2026 (ZB.2025.21).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 regelte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Getrenntleben der Parteien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Berufungsverfahrens ab und es hielt an der Berufungsverhandlung vom 2. März 2026 fest. Es stellte der Beschwerdeführerin jedoch frei, ob sie an der Berufungsverhandlung teilnehmen will.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 2. März 2026 (Postaufgabe; Eingang am Bundesgericht am 3. März 2026) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war. Am 6. März 2026 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt.
2.
Die Verfügung vom 27. Februar 2026 ist im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen und stellt damit (wie der Eheschutzentscheid selber) eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sistierung sei aus gesundheitlichen Gründen notwendig und sie fühle sich prozessunfähig. Ausserdem strebten beide Parteien eine Vergleichsverhandlung an. Beides hatte sie bereits erfolglos vor Appellationsgericht vorgebracht. Mit den Erwägungen des Appellationsgerichts setzt sie sich nicht auseinander und sie nennt keine verfassungsmässige Rechte, die das Appellationsgericht verletzt haben soll. Zudem macht sie geltend, das Appellationsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann medizinisch diagnostizierter Alkoholiker sei, unter massiver Beeinflussung seines Umfelds stehe und möglicherweise nicht im Interesse der Familie handle. Damit schildert sie bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. In der Beschwerdeergänzung macht sie geltend, ihr sei eine rechtzeitige Kenntnisnahme der Verfügung verunmöglicht worden. Auch in diesem Zusammenhang fehlt eine Verfassungsrüge. Zudem übergeht sie, dass ihr die Verfügung noch am 27. Februar 2026 vorab per E-Mail zugestellt wurde.
Mit der Beschwerdeergänzung ficht die Beschwerdeführerin zudem eine Verfügung des Appellationsgerichts vom 2. März 2026 an. Darin hat das Appellationsgericht ein weiteres Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2026 abgewiesen. Das Appellationsgericht hat diese Verfügung noch nicht begründet, sondern dazu auf den schriftlichen Entscheid in der Sache verwiesen. Die Verfügung ist demnach am Bundesgericht noch gar nicht anfechtbar (Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 BGG ).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um eine Parteientschädigung. Dies fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg