Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_191/2026
Urteil vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhut, persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. Januar 2026 (KES 25 743, KES 25 744).
Sachverhalt
Die Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2016 geborenen C.________, für welchen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht.
In den Jahren 2022, 2024 und 2025 gingen bei der KESB Seeland mehrere Gefährdungsmeldungen betreffend das Kind und die Meldung über eine fürsorgerische Unterbringung der Mutter ein.
Am 22. April 2025 beantragte der Vater die Übertragung der Obhut. Nach persönlicher Anhörung der Parteien und des Kindes teilte die KESB Seeland mit Entscheid vom 11. Juli 2025 die Obhut über C.________ dem Vater zu und regelte das Besuchsrecht der Mutter.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Mutter modifizierte das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Januar 2026 das Besuchsrecht der Mutter (vier Stunden pro Woche teilbegleitet, sofern sie sich vor der Ausübung einem Atemalkoholtest unterzieht und dieser eine Alkoholisierung von 0,0 Promille aufweist); im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2026 (Postaufgabe 26. Februar 2026) wendet sich die Mutter an das Bundesgericht, wobei sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Anfechtungsgegenstand ist indes durch das begrenzt, was im angefochtenen Entscheid beurteilt wurde. Soweit geltend gemacht wird, Art. 174 StGB sei verletzt, weil der KESB-Entscheid und der obergerichtliche Entscheid durch Falschaussagen Dritter zustande gekommen sei, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, zumal das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist.
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zur Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ein solches fehlt und den allgemeinen Äusserungen in der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht klar entnehmen, in welcher konkreten Weise die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid abgeändert haben will. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Ohnehin mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (dazu nachfolgend).
3.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Das Obergericht hat seinen Entscheid ausführlich begründet. Kernerwägung ist, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Gefährdungsmeldungen und Polizeieinsätzen sowie einer fürsorgerischen Unterbringung der Mutter gekommen sei. In allen Meldungen sei u.a. auf deren Alkoholproblem hingewiesen worden, wobei sie betreffend ihre Sucht weitgehend uneinsichtig sei. Diese Situation habe zu einer grossen Anspannung und Belastung für das Kind geführt, welches sich immer wieder Sorgen um seine Mutter habe machen müssen, was für einen 9-Jährigen untragbar sei. Ein Verbleib bei der Mutter sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich gewesen. Der Vater sei bereit, die Obhut für den Sohn zu übernehmen. Auch wenn den Akten vereinzelte Hinweise entnommen werden könnten, wonach er in der Vergangenheit weniger Interesse am Sohn bezeigt habe, scheine sich die Situation mittlerweile verändert zu haben. Konkrete Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungs- oder Betreuungsfähigkeit würden nicht vorliegen. Weitere Massnahmen wie etwa die Durchführung eines Multitests würden nicht als erforderlich erscheinen. Ferner sei auch der mehrfach und über einen längeren Zeitraum geäusserte Wunsch des Kindes zu berücksichtigen, zukünftig bei seinem Vater zu wohnen, und er habe sich diesbezüglich über den KESB-Entscheid erfreut gezeigt. Dass er sich gegenüber der Mutter möglicherweise anders geäussert haben könnte, wäre aus kindlicher Perspektive nachvollziehbar.
5.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des 19-seitigen angefochtenen Entscheides nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Insbesondere äussert sie sich mit keinem Wort zum Kernelement, dass die Situation bei ihr selbst für das Kind untragbar ist und das Kindeswohl eine Umplatzierung erfordert. Sie macht primär geltend, C.________ sei alt genug, um sich eine eigene Meinung zu bilden. Dessen Wunsch ging aber nach den nicht mit Willkürrügen angefochtenen beweiswürdigenden Feststellungen des angefochtenen Entscheides gerade dahin, dass er beim Vater leben möchte. Ferner wird namentlich moniert, dass Aktennotizen der KESB vor dem 23. August 2019 komplett fehlen würden. Zwar erfolgt dies unter der Überschrift "Willkürverbot", aber die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie dies bereits im obergerichtlichen Verfahren geltend gemacht hätte und inwiefern dies für den heutigen Obhutsentscheid relevant sein könnte. In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Vaters hat das Obergericht beweiswürdigend festgestellt, es bestünden heute keine Anzeichen für eine mögliche Einschränkung, was die Beschwerdeführerin nicht mit substanziierten Willkürrügen anficht.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, der Beiständin, der KESB Seeland, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli