Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_488/2025
Urteil vom 25. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2025
(VB.2025.00034).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ ist ein 1961 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am 1. Dezember 1989 in der Schweiz die Schweizer Staatsbürgerin B.________ (geb. 1962). Aus dieser Beziehung gingen vier Kinder hervor. Am 9. Juli 1997 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 2. Oktober 1997 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe zwischen A.________ und B.________. Mit Urteil desselben Gerichts vom 25. Mai 2000 wurde A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
Während eines Hafturlaubs im Jahr 2001 floh er ausser Landes, woraufhin das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) gegen ihn auf unbestimmte Dauer eine Einreisesperre verhängte. Im Oktober 2008 wurde A.________ in Spanien verhaftet und am 4. November 2008 zur Verbüssung des Rests seiner Haftstrafe an die Schweiz ausgeliefert. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühjahr 2009 wurde er des Landes verwiesen.
A.b. Am 31. Januar 2017 heiratete er in der Dominikanischen Republik erneut die Schweizerin B.________, woraufhin das SEM das Einreiseverbot gegen ihn aufhob, er am 6. April 2018 in die Schweiz einreiste und ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau erteilte. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge trotz anhaltendem Sozialhilfebezug von A.________ mehrfach verlängert, wobei das Migrationsamt ihn am 9. Juli 2019, 2. Juni 2022 und 19. Mai 2023 auf die Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs bei fortgesetztem Sozialhilfebezug hinwies und ihn am 5. Januar 2021 formell verwarnte.
B.
Am 20. September 2023 leiteten A.________ und B.________ mit gemeinsamer Eingabe am Bezirksgericht Zürich ein Scheidungsverfahren ein. Nach einem mutmasslichen Vorfall häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau zog A.________ im Dezember 2023 aus der ehelichen Wohnung aus. Er ersuchte am 21. Februar 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Am 5. August 2024 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Ein hiergegen bei der Sicherheitsdirektion erhobener Rekurs blieb erfolglos (3. Dezember 2024). Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 10. Juli 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. September 2025 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgericht sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Für den Fall des Unterliegens beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 5. September 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (weiterhin bestehende) Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG und 8 EMRK über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Gegenstand der Eintretensfrage zu behandeln (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. unvollständig oder sei in einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG erstellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
Der Beschwerdeführer bringt vor, das angefochtene Urteil beruhe auf unrichtigen Tatsachen. Da er jedoch nicht substanziiert, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unhaltbar sein sollen, bleibt das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsbericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich datiert vom 29. August 2025 und ist deshalb als echtes Novum vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für das der Beschwerde ebenfalls beigelegte undatierte Schreiben des Beschwerdeführers zu seiner Situation; auch wenn das Schreiben schon vor dem angefochtenen Urteil entstanden sein und nicht bereits bei den Akten liegen sollte, bleibt es vor Bundesgericht unbeachtlich, zumal weder ersichtlich noch hinreichend dargetan ist, dass erst der angefochtene Entscheid zum Einreichen des Schreibens Anlass gegeben hat.
3.
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt sind. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; sog. nachehelicher Härtefall; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).
3.2. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Das angefochtene Urteil erging nach diesem Datum. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich ist, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat es sich hingegen zur Frage, ob eine kantonale Gerichtsbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn es während dem Rechtsmittelverfahren in Kraft getreten ist (BGE 151 II 737 E. 3.2). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn es ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, ob Art. 50 AIG in der Fassung bis 31. Dezember 2024 oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
3.3. Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz von April 2018 bis Dezember 2023 und damit länger als drei Jahre Bestand hatte. Der Beschwerdeführer hätte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, wenn bei ihm ein Härtefall im Sinne Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde oder wenn sich ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ergäbe.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei verletzt worden, da er sich seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2018 an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und keine behördlichen Verfügungen missachtet habe. Ebenso wenig habe er seine finanziellen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Die familiären Verhältnisse beim Beschwerdeführer seien unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG resp. Art. 8 EMRK nicht ausreichend gewürdigt worden.
4.1. Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene ( Art. 77a-f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] ) weiter konkretisiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (Urteile 2C_627/2023 vom 26. August 2025 E. 4.2; 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2; 2C_541/2019 vom 23. Januar 2020 E. 3.4.1). Bei der Beurteilung der Integration einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen (Urteile 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.1; 2C_96/2025 vom 15. April 2026 E. 4.3.2; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.3; 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 3.2).
Im Rahmen seines ersten Aufenthalts hat der Beschwerdeführer erhebliche Straftaten begangen (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren im Betäubungsmittelbereich). Ferner ist er gemäss dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. vorne E. 2.2) während der sechs Jahre seit seiner Rückkehr in die Schweiz nur drei Mal über Personalvermittlungen für jeweils kurze Zeit im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Nachweise für eine effektive Bemühung einer weitergehenden Integration in den Arbeitsmarkt konnte er schon vor der Vorinstanz nicht beibringen. Er ist zudem in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe abhängig, wobei er seit seiner Wiedereinreise mit mehr als Fr. 150'000.-- unterstützt werden musste. Insofern der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen ("ständige Rücken- und Beinschmerzen") und seine defizitäre Schulbildung verweist und diese für seine mangelnde wirtschaftliche Integration verantwortlich macht, zeigt er nicht ausreichend substanziiert auf, inwiefern dies effektiv in einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit resultiert respektive ihn an der Aufnahme (irgend-) einer Erwerbstätigkeit gehindert hätte. Auch die Feststellungen der Vorinstanz - wonach er trotz der insgesamt 19 Jahre Aufenthalt und behördlichen Bemühungen eine Alphabetisierung nie auch nur versucht habe - stellt er nicht substanziiert in Frage. Entsprechend kann er mit Blick auf seine mangelhafte wirtschaftliche Integration auch aus seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Angesichts der geschilderten Umstände erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG nicht. An der gesamthaft misslungenen Integration ändert auch nichts, dass zahlreiche seiner Kinder und Enkelkinder in der Schweiz leben und er möglicherweise über gewisse mündliche Sprachkenntnisse verfügt.
4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz auch mit ihren Erkenntnissen zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK kein Bundesrecht:
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz habe die Familienverhältnisse ungenügend gewürdigt. Er macht geltend, seine vier Kinder würden in der Schweiz leben, er habe in der Schweiz zudem 13 Enkelkinder. Hierzu ist festzustellen, dass seine Kinder alle erwachsen sind; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht (vgl. dazu unter vielen das Urteil 2C_122/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen kann er im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK auch aus seiner persönlichen Situation in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem seine Integration trotz langem Aufenthalt misslungen ist und er sich seine fehlenden Bemühungen vorwerfen lassen muss (vgl. auch vorne E. 4.1).
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich zwar vor, die Wiedereingliederung in sein Herkunftsland gefährde seine Existenz. Er belegt indessen in keiner Weise, weshalb seine Reintegration nicht gelingen kann. Eine nur kurze Schuldauer ist hierfür nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer verbrachte seine ganze Jugend und sein junges Erwachsenenalter sowie die Zeit zwischen 2001 und 2008 sowie 2009 und 2018 in seinem Herkunftsland. Es liegen keine Umstände vor, die eine besondere Gefährdung der Wiedereingliederung im Sinne der Praxis nahelegen würden (dazu BGE 138 II 229 E. 3.1). Gesundheitliche Probleme bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beurteilung durch die Vorinstanz erweist sich insgesamt als verhältnismässig (Art. 8 EMRK).
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Infolge Aussichtslosigkeit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler