Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_96/2025
Urteil 15. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Dezember 2024 (VB.2024.00119).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ ist ein am 25. Februar 1992 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am 30. Juni 2017 in der Schweiz B.A.________, eine niederlassungsberechtigte brasilianische Staatsangehörige, worauf ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 29. Juni 2023, erteilt wurde. Aus dieser Ehe gingen die Töchter C.________ (geboren 2018) und D.________ (geboren 2020) hervor, welche beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Aus einer ausserehelichen Beziehung stammt die 2019 geborene Tochter E.________, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Seit Juli 2023 lebt A.A.________ getrennt von B.A.________ und mit Urteil vom 12. Dezember 2023 wurde deren Ehe geschieden.
A.b. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 14. Juli 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden, begangen am 1. Januar 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die ebenfalls angeordnete Landesverweisung (Art. 66a StGB) für eine Dauer von sieben Jahren hob das Obergericht mit Urteil vom 15. März 2023 auf. Vom 1. Januar 2020 bis 30. August 2022 befand sich A.A.________ in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
A.c. Das Migrationsamt verwarnte am 4. November 2020 A.A.________, da er und seine Familie in erheblichem Masse Sozialhilfe bezögen und von ihm erwartet werde, sich um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Bis Ende 2023 bezogen A.A.________ und seine Familie Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 270'000.--. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug war A.A.________ teilweise erwerbstätig (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
Am 11. Dezember 2023 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich auf dessen Gesuch hin ab, A.A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.A.________ ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar 2025 beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7).
1.2. Der Beschwerdeführer war während mehr als drei Jahren mit einer niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet und ist Vater von drei Kindern, wovon zwei ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und eines die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Anspruch gestützt Art 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AIG und Art. 8 EMRK geltend.
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer hat unter anderem ein Schreiben seiner ehemaligen Ehefrau vom 5. Februar 2025 vorgelegt, während das Migrationsamt mehrere Unterlagen nachgereicht hat, die vom 9. April 2025 und später datieren. Sowohl das Schreiben der ehemaligen Ehefrau als auch die Unterlagen des Migrationsamts können als echte Noven vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden.
3.
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Sachverhalts vor, er sei inzwischen voll erwerbstätig und habe wegen des Betreuungsbedarfs seiner Kinder erst einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, als seine ehemalige Ehefrau ihre Ausbildung abgeschlossen habe. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich keine (detaillierten) Hinweise auf diese Umstände. Zudem legt der Beschwerdeführer selbst nicht klar dar, wann und in welchem Umfang er erwerbstätig war bzw. ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Ausbildung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers und der Betreuungsbedarf seiner Kinder einer Erwerbstätigkeit im Wege standen. Schliesslich ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Kinder des Beschwerdeführers weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der Beschwerdeführer legt insgesamt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich seien, weshalb seine Vorbringen in dieser Hinsicht nicht den entsprechenden Anforderungen genügen (vgl. vorne E. 2.2). Damit ist vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Zu klären ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht gestützt auf Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK verlängert wurde. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des Dualismusverbots gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG. Bevor darauf einzugehen ist (vgl. hinten E. 5), ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die angerufenen Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln.
4.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Der angefochtene Entscheid ist vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung ergangen, womit Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 126g AIG; BGE 151 II 737 E. 3.2.4; Urteil 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 4.1).
4.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt sind. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; sog. nachehelicher Härtefall; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).
4.3. Einzugehen ist zunächst auf den nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.3.1. Als Integrationskriterien gelten gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2).
4.3.2. Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77a Abs. 1 VZAE) ist grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt wurde (vgl. Urteile 2C_612/2024 vom 5. März 2025 E. 5.7; 2C_1053/2021 vom 7. April 2022 E. 5.5.1). Als längerfristig im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Rechtsprechung verlangt keine geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit oder ein hohes Einkommen. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.1; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.1).
Bei der Beurteilung der Integration einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen (Urteile 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.1; 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.3; 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 3.2).
4.3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (Sachverhalt lit. A.b). Damit erfüllt er das Integrationskriterium gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG offensichtlich nicht (vgl. vorne E. 4.3.2). Zudem ist mit der Vorinstanz angesichts des substanziellen Sozialhilfebezugs während der Ehe von einer unzureichenden wirtschaftlichen Integration (Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG) auszugehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Freiheitsentzug die wirtschaftliche Integration erheblich erschwert hat und der Beschwerdeführer nach der Haft teilweise erwerbstätig war. Unbestritten ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Haftantritt keiner Erwerbsarbeit nachging und die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie auch nach dem Freiheitsentzug andauerte, während sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer umfassend erwerbstätig ist (vgl. E. 3). Zudem macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, er habe aufgrund seiner Betreuungspflichten keiner Erwerbsarbeit nachgehen können (vgl. dazu Art. 58a Abs. 2 AIG; sowie vorne E. 3). Soweit schliesslich die Sprachkompetenzen betroffen sind (Art. 58 Abs. 1 lit. c AIG), ergeben sich hierzu weder aus dem angefochtenen Urteil noch der Beschwerde Anhaltspunkte. Namentlich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei sprachlich ausserordentlich gut integriert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insgesamt eine unzureichende Integration angenommen und einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs 1 lit. a AIG verneint hat.
4.4. Zu beurteilen ist sodann, ob ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht.
4.4.1. Ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Insbesondere der Fortbestand der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen persönlichen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1; 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.4.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz weitgehend tadellos war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_575/2024 vom 17. Juli 2025 E. 4.1). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse und die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3; 139 I 16 E. 2.2; Urteil 2C_31/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.3).
4.4.3. Der Beschwerdeführer unterhält gemäss Feststellungen der Vorinstanz zu seinen beiden Kindern, die aus der inzwischen geschiedenen Ehe stammen, eine affektive Beziehung (vgl. zu diesem Kriterium BGE 144 I 91 E. 5.2.1) und er leistet zumindest seit Juni 2024 den im Scheidungsurteil vorgesehenen Unterhaltsbeitrag, womit auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Unbestritten ist sodann, dass die räumliche Distanz die Ausübung des Besuchsrechts zu seinen Kindern erheblich erschweren und eine weitgehende Anpassung der Kontaktmodalitäten erfordern wird. Die Aufenthaltsbeendigung wäre also für den Beschwerdeführer und seine Kinder mit einschneidenden Folgen verbunden. Allerdings wird rechtsprechungsgemäss vom ausländischen Elternteil, der nicht obhutsberechtigt ist und lediglich über ein Besuchsrecht verfügt, zusätzlich ein weitgehend tadelloses Verhalten verlangt (vgl. vorne E. 4.4.2). Davon kann vorliegend keine Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer wegen mehrerer Gewaltdelikte in erheblichem Umfang straffällig geworden ist (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Alter von rund 25 Jahren in die Schweiz eingereist ist und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst seit rund sieben Jahren in der Schweiz gelebt hat. Entsprechend ist er mit seinem Herkunftsland bestens vertraut, was mangels anderweitiger Hinweise und Vorbringen auf intakte Wiedereingliederungschancen schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund überwiegt insgesamt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch mit Blick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verweigert hat.
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Nichtverlängerung verletze das Dualismusverbot gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG.
5.1. Gemäss Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG ist der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung zum Verbleib in der Schweiz unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG dienen der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens. Um zu vermeiden, dass die Migrations- und die Strafbehörden den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen, womit ein Widerspruch zwischen Administrativ- und Strafverfahren entstehen könnte, ist der Widerruf einer Aufenthalts- bzw. einer Niederlassungsbewilligung nur aufgrund eines Delikts, für welches ein Strafgericht von der Landesverweisung (implizit oder explizit) abgesehen hat, unzulässig. Es soll damit der Dualismus vermieden werden, welcher die strafrechtliche Landesverweisung im alten Strafgesetzbuch noch geprägt hat (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.2; 146 II 321 E. 4.6.4 und 4.7; 146 II 49 E. 5.1 und 5.6). Sobald über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Migrationsbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (BGE 146 II 49 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.2; vgl. auch PETER UEBERSAX UND ANDERE, Migrationsrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2025, S. 190).
5.2. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Dualismusverbot weiter festgestellt, dass grundsätzlich kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG entsteht, wenn die Migrationsbehörden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG wegen einer strafrechtlichen Verurteilung eine Rückstufung verfügen, nachdem ein Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat, da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach sich zieht und aufgrund fehlender Integration erfolgt (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.2 f.; Urteile 2C_161/2025 vom 13. August 2025 E. 5.3; 2C_612/2024 vom 5. März 2025 E. 5.7; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1). Verzichtet ein Strafgericht sodann auf die Landesverweisung unter Berücksichtigung früherer (ausländischer) Strafurteile und hat die Migrationsbehörde anschliessend über die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu befinden, schränkt das Dualismusverbot die ausländerrechtlichen Kompetenzen nicht ein, die Bewilligung wegen der früheren Straftaten gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG zu verweigern, da diesfalls im Unterschied zur Widerrufskonstellation keine widersprüchlichen Entscheide von Straf- und Migrationsbehörden drohen (Urteil 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.3; vgl. auch Urteil 2C_294/2025 vom 4. November 2025 E. 4.6). Steht hingegen nicht die erstmalige Erteilung, sondern die Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in Frage, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, ist den Vorgaben von Art. 62 Abs. 2 AIG Rechnung zu tragen (Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.1; vgl. auch BGE 146 II 49 E. 5.3; Urteile 2C_74/2022 vom 17. Februar 2022 E. 5.1; 2C_586/2020 vom 26. November 2020 E. 3.2; FANNY DE WECK, in: Orell Füssli Kommentar, Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 11 Vorbem. zu Art. 66a-66d StGB ; PETER UEBERSAX UND ANDERE, a.a.O., S. 190; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2022, Rz. 247; NIKLAUS RUCKSTUHL, Verfahrensfragen bei der strafrechtlichen Landesverweisung und der migrationsrechtlichen Aufenthaltsbeendigung, Plädoyer 2016/5 S. 115 f.).
5.3. Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers aufgelöst worden ist, beruft sich der Beschwerdeführer erstmals auf Art. 50 AIG, um erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die Sperrwirkung des Art. 62 Abs. 2 AIG greift nach dem Dargelegten grundsätzlich nicht, wenn - wie hier - erstmals um die Erteilung einer Bewilligung ersucht wird und diese nicht bloss gestützt auf die bereits zuvor einschlägige Rechtsgrundlage verlängert werden soll (vgl. vorne E. 5.2). Die erstmalige Prüfung des Anspruchs gestützt auf Art. 50 AIG infolge der Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers impliziert, dass ein anderer Massstab zugrunde zu legen ist als im Zeitpunkt zu beachten war, als das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat. Deshalb vermag der migrationsrechtliche Entscheid dem strafrechtlichen Verzicht auf die Landesverweisung von vornherein nicht zu widersprechen. Bezogen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG droht deshalb kein widersprüchlicher Entscheid, weil diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 58a AIG höhere Anforderungen an die Integration der ausländischen Person stellt, als die Verneinung von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG bzw. den Verzicht auf eine Landesverweisung voraussetzt. Soweit sodann Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG betroffen ist, ist insofern ein anderer Massstab einschlägig, als der Beschwerdeführer sich nunmehr in einer familiären Konstellation befindet, für welche die Rechtsprechung spezifische Kriterien entwickelt hat (vgl. vorne E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer ist geschieden, wohnt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und übt keine geteilte elterlichen Obhut über die gemeinsamen Kinder aus, sondern pflegt die Beziehung zu seinen Kindern im Rahmen eines Besuchsrechts. Dies schliesst einen Widerspruch zwischen dem strafrechtlichen Verzicht auf die Landesverweisung einerseits und dem migrationsrechtlichen Entscheid, ob dem Beschwerdeführer erstmals gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Bewilligung zu erteilen ist, von vornherein aus. Es liegt folglich keine Situation vor, in der ein Konflikt zu den Vorgaben von Art. 62 Abs. 2 AIG bestehen könnte. Entsprechend durfte die Vorinstanz die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Anwendung von Art. 50 AIG berücksichtigen.
5.4. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht verneint, dass die Voraussetzungen von Art. 50 AIG erfüllt sind (vgl. vorne E. 4.3 und 4.4). Dies schliesst einen Bewilligungsanspruch aus.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten als unbegründet abzuweisen. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber