Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_582/2025
Urteil vom 4. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführende,
gegen
C.________ und D.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Gemeinde Zuoz,
Chesa Cumünela, 7524 Zuoz.
Gegenstand
Baugesuch; Einfriedung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. August 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 9. Mai 2023 (VR3 24 30; R 22 74).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ wurde am 26. April 2017 der Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle 1214 in Zuoz und am 6. Februar 2019 eine Projektänderung bewilligt. In Letzterer wurde unter dem Titel "Projektspezifische Nebenbestimmungen" betreffend den "Zaun Auslauf Ziegen" festgehalten, die Einfriedung sei gemäss Art. 16 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften nicht zulässig; ein mobiler Elektrozaun dürfe jedoch erstellt werden. Auf Wiedererwägungsgesuch von A.________ und B.________ hin widerrief die Gemeinde diese Nebenbestimmung und verfügte, der Zaun für die Ziegen dürfe gemäss dem bewilligten Umgebungsplan vom 6. Februar 2019 als Engadinerzaun mit einer maximalen Höhe von 1.20 m ab Terrain erstellt werden. In der Folge errichteten A.________ und B.________ ohne Bewilligung weitere ca. 40 Laufmeter Engadinerzaun. Die Gemeinde Zuoz stellte mit Schreiben vom 9. November 2020 fest, dass auf der Parzelle 1214 eine nicht bewilligte Einfriedung erstellt worden sei. A.________ und B.________ würden aufgefordert, dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
Am 27. September 2021 reichten A.________ und B.________ ein nachträgliches Baugesuch für den unbewilligten Teil des bestehenden Zauns ein. Der Gemeinderat Zuoz hiess die dagegen eingereichte Einsprache von C.________ und D.________ mit Entscheid vom 25. Mai 2022 gut und wies das Baugesuch ab. Das Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) des Kantons Graubünden hiess die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2023 gut, hob den Entscheid des Gemeinderats auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Zuoz zurück. Es erwog, die Gemeinde habe sich in ihrem Entscheid nicht damit auseinandergesetzt, ob ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften vorliege.
B.
Die Gemeinde führte am 7. August 2023 einen Augenschein vor Ort durch und hielt mit Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024 am Entscheid vom 25. Mai 2022 unverändert fest. Sie verweigerte die nachträgliche Bewilligung für den ohne Bewilligung erstellten Zaun und hiess die Einsprache von C.________ und D.________ gut. Überdies verfügte sie, dass nach Rechtskraft des Entscheids über die Wiederherstellungs- und Strafmassnahmen zu befinden sei. Die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. August 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Oktober 2025 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Obergerichts vom 28. August 2025 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023 seien aufzuheben. Art. 16 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften sei zu überprüfen und diesem sei die Anwendung zu versagen. Der Gemeinderat sei anzuweisen, die Einsprache abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das nachträgliche Baugesuch zu bewilligen. Eventualiter sei mangels Bewilligungspflicht die Gegenstandslosigkeit des Baubewilligungsverfahrens festzustellen. Schliesslich sei die mit obergerichtlichem Urteil vom 28. August 2025 auf Fr. 3'000.-- festgesetzte Gerichtsgebühr aufzuheben und auf Fr. 1'125.-- festzulegen.
Die Vorinstanz beantragt unter Verweisung auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft teilt mit, auf eine Vernehmlassung und die aktive Teilnahme am Verfahren zu verzichten, und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Die Gemeinde beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführenden reichen eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer Bausache, gegen die grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführenden haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Baugesuchstellerin und Baugesuchsteller grundsätzlich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Näher zu prüfen ist, ob die angefochtenen Urteile anfechtbare Entscheide im Sinne von Art. 90 ff. BGG sind. Da es sich beim verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. Mai 2023 unbestrittenermassen um einen Zwischenentscheid handelt, den die Beschwerdeführenden nun zusammen mit dem Urteil des Obergerichts vom 28. August 2025 anfechten, beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf das letztgenannte Urteil.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren in der Hauptsache aus materiellen oder formellen Gründen ganz oder teilweise abschliessen (Art. 90 und Art. 91 BGG ). Vor- und Zwischenentscheide schliessen das Verfahren nicht ab. Sie stellen einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar, indem sie formell- oder materiell-rechtliche Fragen beantworten (BGE 150 II 566 E. 2.2 mit Hinweisen). Gegen selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Die in Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 BGG zugelassene selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 II 566 E. 2.2; je mit Hinweisen). Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Entscheids als End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG ist sein materieller Gehalt und nicht seine formelle Bezeichnung entscheidend (BGE 139 V 42 E. 2.3; 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweis).
1.2.2. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht betreffend den Kanton Graubünden festgehalten, dass die kantonale Regelung dem Konzept der einheitlichen Beurteilung entspreche, da die Baubewilligungsbehörde nicht nur über die Bewilligungsfähigkeit der Bauten und Anlagen, sondern bei der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung in einem anschliessenden Verfahren auch darüber entscheide, ob der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsse oder der rechtswidrige Zustand geduldet werden könne. Das Bundesgericht schloss daraus, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren bei nicht nachträglich bewilligten Bauten erst mit dem Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder der Duldung des rechtswidrigen Zustands abgeschlossen werde, zumal den Behörden diesbezüglich ein Ermessensspielraum zustehe (vgl. Urteil 1C_170/2025 vom 12. November 2025 E. 1.5). Das hat grundsätzlich auch im vorliegenden Verfahren zu gelten, selbst wenn der Gemeinderat mit Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024 verfügt hat, über Wiederherstellungs- und Strafmassnahmen werde nach Rechtskraft des Baubewilligungsentscheids zu befinden sein. In seinem Einsprache- und Bauentscheid vom 25. Mai 2022 hielt der Gemeinderat in diesem Zusammenhang noch fest, über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands könne noch nicht entschieden werden, weil der Baugesuchstellerin und dem Baugesuchsteller noch keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eingeräumt worden sei.
1.2.3. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil bzw. der damit bestätigte Einsprache- und Bauentscheid vom 7. Februar 2024, mit dem die nachträgliche Bewilligung für den ohne Bewilligung erstellten Zaun verweigert wurde, als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerdeführenden gehen auf die Zulässigkeit der Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein, obwohl es ihnen obliegt, deren Vorliegen darzulegen, wenn dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 II 566 E. 2.2 mit Hinweis).
1.3.2. Das angefochtene Urteil bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da damit über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch nicht entschieden wurde und die Beschwerdeführenden bis zum Entscheid darüber die als nicht bewilligungsfähig erkannte Einfriedung nicht zurückbauen müssen. Zudem werden sie mit dem künftigen Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG auch die vorinstanzlichen Zwischenentscheide anfechten können (vgl. Urteile 1C_236/2025, 1C_238/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.5.1 mit Hinweisen; 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2).
1.3.3. Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht erfüllt. Zwar würde die Gutheissung der Beschwerde das Verfahren abschliessen und damit zu einem Endentscheid führen. Jedoch machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass damit ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dies ist auch nicht offensichtlich. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Beweisverfahren für den noch ausstehenden Entscheid bezüglich des Rückbaus oder der Duldung der Einfriedung erforderlich sein wird, zumal das Verwaltungsgericht die Angelegenheit bereits einmal an die Gemeinde zurückgewiesen und diese in der Folge einen Augenschein vor Ort durchgeführt hat (vgl. Urteile 1C_236/2025, 1C_238/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.5.2; 1C_170/2025 vom 12. November 2025 E. 1.7; je mit Hinweisen).
2.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden werden die vorinstanzlichen Urteile mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Da die Beschwerdegegnerschaft nicht anwaltlich vertreten ist und besondere Verhältnisse zu verneinen sind, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis prozessierte (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Zuoz und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Dritte verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck