Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_558/2025
Urteil vom 2. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
handelnd durch C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Beat Mühlebach,
gegen
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 6370 Stans,
Gemeinderat Beckenried.
Gegenstand
Gesuch um Zonenplanänderung bzw. Landumlegung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 14. Juli 2025 (VA 25 6).
Sachverhalt
A.
Die Parzelle Nr. 340 in der Gemeinde Beckenried steht im Eigentum der Erbengemeinschaft F.________ selig, bestehend aus A.________, B.________, D.________ und E.________ (heutige Beschwerdeführende) sowie G.________. Nordseitig befindet sich die Parzelle grösstenteils in der Landwirtschaftszone. Der südliche, nicht überbaute Teil liegt in der Wohnzone W3.
Die Erbengemeinschaft wurde im Jahr 2018 im Rahmen der angelaufenen Teilrevision der Nutzungsplanung durch die Gemeinde Beckenried kontaktiert, wobei die künftige Zonierung der Parzelle Nr. 340 in einer Besprechung zwischen den heutigen Beschwerdeführenden und Gemeindevertretern erörtert wurde. Die Parzelle war schlussendlich nicht von der am 26. Juni 2020 von der Gemeindeversammlung beschlossenen Teilrevision betroffen.
Am 31. Januar 2024 fand wiederum eine Besprechung zwischen Gemeindevertretern und den heutigen Beschwerdeführenden statt. Dabei informierte die Gemeinde insbesondere darüber, in der anstehenden Gesamtrevision seien Bauparzellen auszuzonen, die weder rechtlich noch technisch erschlossen seien und bei denen in den letzten Jahren keine konkrete Bauabsicht ersichtlich gewesen sei. Zu den auszuzonenden Baugrundstücken gehöre die Parzelle Nr. 340, da es der Erbengemeinschaft noch nicht gelungen sei, eine Erbteilung durchzuführen, und die Erbengemeinschaft mit Bezug auf die Planungsprozesse handlungsunfähig sei. Bezugnehmend auf diese Besprechung verlangten die heutigen Beschwerdeführenden vom Gemeinderat Beckenried mit Schreiben vom 28. März 2024, es sei die Zonenplanänderung mit Verlegung des Baulands auf der Parzelle Nr. 340 nach Norden - wie es schon 2018 angedacht gewesen sei - an der nächsten Gemeindeversammlung zu traktandieren und der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
B.
Mit Beschluss vom 22. April 2024 wies der Gemeinderat den Antrag der heutigen Beschwerdeführenden ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 7. Januar 2025 ebenfalls ab, soweit er darauf eintrat. In der Folge gelangten die heutigen Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Dieses trat am 14. Juli 2025 auf deren Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. September 2025 beantragen A.________, B.________, D.________ und E.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Beckenried haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer raumplanungsrechtlichen Angelegenheit, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführenden haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesgericht den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit überprüft (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 2 mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen (statt vieler BGE 149 IV 205 E. 1.4 mit Hinweis). Dies übersehen die Beschwerdeführenden, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen, sie habe sich nicht zu der von ihnen geltend gemachten Gehörsverletzung geäussert und damit abermals ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
Die Vorinstanz trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführenden seien als Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht berechtigt, ohne ihren Miterben G.________ zu handeln.
3.1. Wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Dieser Grundsatz der Einheit des Verfahrens hat zur Konsequenz, dass die Voraussetzungen der Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein dürfen als jene vor Bundesgericht. Daher ist die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht (als Frage des Bundesrechts; vgl. Art. 95 lit. a BGG) frei prüft (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2; 141 II 307 E. 6.1; Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ohne ihren Miterben G.________ vorgingen, mit dem sie gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Die Parzelle Nr. 340 steht gemäss dem angefochtenen Entscheid im Gesamteigentum der Erbinnen und Erben. Als Gesamteigentümerschaft können sie nur gemeinsam handeln (vgl. Art. 602 Abs. 2 und Art. 653 Abs. 2 ZGB ), was grundsätzlich auch für die Erhebung von Beschwerden gilt (sog. notwendige Streitgenossenschaft). Allerdings sind einzelne Mitglieder der Streitgenossenschaft legitimiert, einen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten selbständig anzufechten, wenn das Rechtsmittel darauf ausgelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts einzelner Mitglieder die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (Urteile 1C_20/2024 vom 7. Februar 2024 E. 3.2; 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 2.3; 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2; je teils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 5; 116 Ib 447 E. 2b).
3.3. Die Vorinstanz hat die soeben dargelegten Voraussetzungen geprüft und verneint. Dabei spielt entgegen den Beschwerdeführenden keine Rolle, ob nebst der Zonenplanänderung auch die Landumlegung Gegenstand des Verfahrens gewesen sei: Die entscheidtragende Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführung diene vorliegend nicht der Abwehr einer belastenden oder pflichtbegründenden Anordnung, sondern sei vielmehr rechtsgestaltender Art, wobei der beantragte Baulandabtausch zumindest die Interessen des nicht beschwerdeführenden Miterben G.________ zu beeinträchtigen vermöge, wird dadurch nicht umgestossen. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie festhält, es sei unbekannt, ob ein im Jahr 2011 verstorbener Miterbe Erben hinterlassen habe. Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz insoweit übersah, dass der betreffende Miterbe seinerseits keine Erbinnen und Erben hinterliess. Dieser Fehler wäre aber nicht massgebend für den Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ändert er doch nichts daran, dass die Beschwerdeführenden nicht ohne den Miterben G.________ handeln durften.
3.4. Dass das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis weiter fasse oder sie gestützt auf eine kantonalrechtliche Bestimmung zur selbständigen Beschwerdeführung berechtigt seien, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Ihr Argument, eine Zonenplanänderung oder Landumlegung könne auch von Amtes wegen durchgeführt werden, geht an der Sache vorbei. Entscheidend ist die Frage, ob nur ein Teil der Beteiligten einer Gesamthandschaft berechtigt ist, die beantragte, vom Gemeinderat aber abgelehnte Beschlussfassung über eine Zonenplanänderung bzw. Landumlegung auf dem Beschwerdeweg durchzusetzen. Dies durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Gemeinderat Beckenried und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Poffet