Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_525/2024
Urteil vom 20. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Pont,
gegen
C.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lips und Rechtsanwältin Melanie von Rickenbach,
Einwohnergemeinde Zermatt, Gemeindehaus, Kirchplatz 3, Postfach 345, 3920 Zermatt,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.
Gegenstand
Bauwesen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
vom 2. August 2024 (A1 24 47).
Sachverhalt
A.
Die C.________ AG reichte am 25. Mai 2021 bei der Gemeinde Zermatt ein Baugesuch für die Erstellung bzw. Sanierung einer Hotelanlage auf den Parzellen Nrn. 2567, 2573 und 2852 ein. Dagegen reichten B.________ und A.________ sowie weitere Personen Einsprachen ein.
Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben am 2. Februar 2023 und stellte den Bauentscheid dem Rechtsvertreter von B.________ und A.________ am 10. März 2023 mit A-Post Plus zu.
B.
Dagegen reichten B.________ und A.________ am 12. April 2023 beim Staatsrat des Kantons Wallis eine Verwaltungsbeschwerde ein. Mit Entscheid vom 31. Januar 2024 trat der Staatsrat auf die Beschwerde nicht ein.
Zur Begründung führte er aus, die Gemeinde Zermatt habe den Bauentscheid dem Anwalt der Einsprechenden am 10. März 2023 per A-Post Plus zugestellt. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") sei der Bauentscheid am 11. März 2023 in dessen Postfach gelegt worden. Er sei den Einsprechenden also am 11. März 2023 eröffnet worden und die 30-tägige Beschwerdefrist habe am 12. März 2023 zu laufen begonnen. Die Einsprechenden hätten ihre Verwaltungsbeschwerde zuhanden des Staatsrats spätestens am 11. April 2023 bei der Post aufgeben müssen. Die am 12. April 2023 der Post übergebene Verwaltungsbeschwerde sei daher zu spät eingereicht worden.
C.
Am 5. März 2024 erhoben A.________ und B.________ gegen den Entscheid des Staatsrats Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. August 2024 ab.
D.
Gegen dieses Urteil führen A.________ und B.________ am 10. September 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Staatsrat und zur Neuverteilung der Kosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an den Staatsrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Ausserdem beantragen sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Wallis beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde Zermatt und der Staatsrat verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Sie sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) hingegen im Wesentlichen nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 141 I 211 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
Die Beschwerdeführenden machen vorliegend eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Ihnen zufolge hat das Kantonsgericht verschiedene Aktenstücke nicht berücksichtigt, die belegen würden, dass die Gemeinde Zermatt ihre Entscheide nicht nur jenen Parteien per Einschreiben zustellen würde, die nicht anwaltlich vertreten seien. Der umstrittene Baubewilligungsentscheid sehe selbst das Versenden per Einschreiben vor; auch dies habe das Kantonsgericht nicht erwähnt. Schliesslich habe es auch nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde ihnen in der Vergangenheit und auch noch kürzlich andere Verfügungen per Einschreiben zugestellt habe.
Wie aus den untenstehenden Ausführungen hervorgeht, muss nicht weiter abgeklärt werden, wie es sich im Einzelnen mit diesen Sachverhaltsrügen verhält: Die Behebung eines allfälligen Mangels ist nämlich für den Verfahrensausgang nicht entscheidend (vgl. E. 4).
3.
In der Sache machen die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Ihnen zufolge hätte die Gemeinde den Bauentscheid nicht mit A-Post Plus zustellen dürfen, sondern per Einschreiben zustellen müssen.
3.1. Nach Art. 36 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2016 (SR/VS 705.1) findet das Gesetz des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SR/VS 172.6) Anwendung, sofern die Baugesetzgebung keine besonderen Bestimmungen enthält.
Nach Art. 39a Abs. 1 Bauverordnung des Kantons Wallis vom 22. März 2017 (BauV; SR/VS 705.100) wird der Entscheid des Gemeinderats einer Gemeinde, welche auf die Benutzung der (digitalen) Plattform verzichtet hat, der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter sowie den Einsprechenden schriftlich eröffnet. Dasselbe gilt, wenn die verfahrensbeteiligte Person auf die Benutzung der Plattform verzichtet hat. Art. 29 Abs. 1 VVRG sieht ebenfalls vor, dass die Behörde die Verfügung den Parteien schriftlich eröffnet.
3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Schweigen des Gesetzes über die Art der Zustellung von Verfügungen grundsätzlich abgeleitet werden, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie der Adressatin oder dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei einem uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin oder des Adressaten gelegt wird und damit in dessen bzw. deren Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt. Dass die Empfängerin oder der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
3.3. In seinem Urteil führt das Kantonsgericht aus, das anwendbare Recht halte einzig fest, die Behörden würden ihre Verfügungen den Parteien schriftlich eröffnen, ohne sich zur Form der postalischen Zustellung zu äussern. Weder in der Botschaft des Staatsrats zur Bauverordnung vom 22. März 2017 noch in der Botschaft zum Änderungsentwurf für das Baugesetz und die Bauverordnung Programm eConstruction vom 25. November 2020 liessen sich Ausführungen zur Form der Zustellung von Bauentscheiden finden. Auch anlässlich der Parlamentsdebatte sei die Form der Postzustellung nicht zur Sprache gekommen. Dasselbe gelte für die Parlamentsdebatte und die Materialien zu Art. 29 VVRG. Die kantonalen Verfahrensbestimmungen würden keine Zustellung mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verlangen. Es sei der Behörde daher freigestellt, ob sie Bauentscheide mit Einschreiben oder A-Post Plus zustelle. Eine analoge Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO - nach welcher namentlich Verfügungen und Entscheide gegen Empfangsbestätigung zuzustellen sind - könne auch nicht verlangt werden. Schliesslich bringe die Wahlfreiheit der Gemeinde bezüglich der Zustellungsart keine Ungleichbehandlung mit sich: die Dauer der Rechtsmittelfrist sei für alle dieselbe. Die Zustellung des Bauentscheids durch die Gemeinde Zermatt per A-Post Plus sei daher rechtens gewesen.
3.4. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die anwendbaren Gesetzesbestimmungen eine schriftliche Eröffnung der Entscheide verlangen, sich jedoch nicht zur Art der Postsendung äussern. Anders als das Kantonsgericht leiten sie jedoch aus dem Schweigen der gesetzlichen Bestimmungen zur Art der Postsendung ab, das kantonale Recht enthalte diesbezüglich eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung der ZPO gefüllt werden müsse. Ihnen zufolge ergebe sich dies aus der Bestimmung der Bauverordnung bezüglich der elektronischen Zustellung. Sie setzen sich dabei jedoch weder im Detail mit der Urteilsbegründung noch mit der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Art der Postsendung auseinander. Mit ihrer Argumentation vermögen sie allenfalls aufzuzeigen, dass eine andere Lösung hätte vertretbar sein können, nicht jedoch inwiefern das Kantonsgericht einen offensichtlich unhaltbaren Entscheid gefällt hat. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht das Willkürverbot nicht verletzt, indem es - in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - davon ausging, die Gemeinde Zermatt durfte den umstrittenen Bauentscheid mit A-Post Plus versenden. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Kantonsgericht habe den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) verletzt.
4.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Potenzielle Vertrauensgrundlagen sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, die rechtsuchende Person berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die rechtsuchende Person aus zureichenden Gründen für zuständig hält (BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen).
Des Weiteren müssen nach der Rechtsprechung Praxisänderungen angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren und der rechtsuchenden Person deshalb Rechte verlustig gehen würden, die sie bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn derjenigen Person, die eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde. Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
4.2. Das Kantonsgericht führt in seinem Urteil aus, es fänden sich keine Hinweise in den Akten, wonach die Parteien im Einspracheverfahren die Form der Postzustellung thematisiert hätten. Es läge somit keine Zusicherung der Gemeinde an die Beschwerdeführenden vor, Bauentscheide mit eingeschriebener Post zuzustellen. Der Umstand, dass die Gemeinde in anderen Verfahren dem Anwalt der Beschwerdeführenden gewisse Schreiben per Einschreiben zugestellt habe, belege noch keine langjährige gefestige Praxis der Gemeinde, Bauentscheide systematisch an alle Einsprechenden mit Einschreiben zuzustellen. Der umstrittene Bauentscheid sehe zwar unbestrittenermassen selbst vor, er sei den Beschwerdeführenden per Einschreiben eröffnet worden und dies treffe nicht zu. Aus diesem Fehler könnten die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn für die Auslöung der Beschwerdefrist sei die tatsächliche Postzustellung massgebend. Zudem gehöre die Kontrolle des Eingangsdatums einer den Lauf einer Beschwerdefrist auslösenden Sendung zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts und sei mit der Möglichkeit der elektronischen Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") für eine mit A-Post Plus zugestellte Sendung äusserst einfach. Im vorliegenden Fall sei es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich gewesen, das Eingangsdatum der A-Post Plus Sendung zu bestimmen. Zudem verstosse eine Zustellung an einem Samstag nicht per se gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
4.3. Ohne sich im Detail mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, führen die Beschwerdeführenden dagegen lediglich einige Elemente an, die sie schon vor der Vorinstanz vorgebracht haben: Erstens habe die Gemeinde Zermatt im gleichen Verfahren eine Bewilligung per Einschreiben zugestellt; zweitens stimme es nicht, dass die Gemeinde je nach Adressat bzw. Adressatin ihre Verfügungen per A-Post Plus (anwaltlich vertretenen Parteien) oder per Einschreiben (nicht anwaltlich vertretenen Parteien) zustelle; schliesslich sehe der Bauentscheid unter Ziff. 14 selbst vor, er sei den Beschwerdeführenden per Einschreiben eröffnet worden. Dabei stützen sie sich auf die ihnen zufolge zu Unrecht nicht berücksichtigten Sachverhaltselemente (vgl. oben E. 2.2).
Aufgrund dieser weitgehend appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ist fraglich, ob überhaupt auf diese Rüge einzutreten ist. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden: auch wenn von einer zulässigen Rüge ausgegangen wird und die beschwerdeführerischen Ausführungen zum Sachverhalt zutreffen, könnten die Beschwerdeführenden allerhöchstens aufzeigen, dass die Gemeinde Zermatt keine Praxis hat, wonach sie ihre Entscheide an anwaltlich vertretene Parteien systematisch per A-Post Plus zustellt. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Gemeinde eine langjährige gefestigte Praxis hat, ihre Bauentscheide auch anwaltlich vertretenen Parteien systematisch per Einschreiben zuzustellen. Einer solchen Praxis bedürfte es jedoch, um sich vorliegend auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen zu können. Und sogar wenn sie die Existenz einer vertrauensauslösenden Versendepraxis belegen könnten, so müsste man ihnen doch entgegenhalten, dass es - wie es das Kantonsgericht richtigerweise ausführt - zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts gehöre, das Eingangsdatum einer den Lauf einer Beschwerdefrist auslösenden Sendung zu kontrollieren.
Zusammengefasst ist die Rüge unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Zermatt, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Hänni