Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_452/2025
Urteil vom 6. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.B.________ und C.B.________,
Beschwerdeführende,
alle drei handelnd durch IG D.________, und diese vertreten durch Frau E.________ und Herr F.________,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Einwohnergemeinderat Sachseln,
Brünigstrasse 113, Postfach 164, 6072 Sachseln,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Rathaus, Postfach, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 2025 (B 23/018).
Sachverhalt
A.
Am 17. Februar 2021 reichte die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom AG) beim Einwohnergemeinderat Sachseln ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1371 an der Wolfisbergstrasse in Flüeli-Ranft ein. Beim geplanten Umbau geht es darum, vier konventionelle Antennen durch adaptive Antennen zu ersetzen. Das Bauvorhaben befindet sich in der Landwirtschaftszone.
Mit kantonalem Gesamtentscheid vom 18. Oktober 2021 erteilte das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden die raumplanerische Ausnahmebewilligung mit Auflagen. Der Einwohnergemeinderat Sachseln erteilte daraufhin die baupolizeiliche Bewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage mit Beschluss vom 8. November 2021.
B.
A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ erhoben dagegen eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden, der diese mit Beschluss vom 22. August 2023 abwies. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eingetreten ist.
C.
Dagegen führen A.________ sowie B.B.________ und C.B.________ am 28. August 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie stellen sodann verschiedene Verfahrensanträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Der Einwohnergemeinderat Sachseln und der Regierungsrat des Kantons Obwalden beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und der Verfahrensanträge.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den angefochtenen Entscheid in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2026 als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
Die Beschwerdeführenden haben repliziert.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 151 III 405 E. 2; 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 II 44 E. 1.2; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3).
Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihre Ausführungen erschöpfen sich jedoch grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Die Verweise auf verschiedene Dokumente, Berichte und Gerichtsentscheide erwecken den Eindruck, die Begründung der vorliegenden Beschwerde sei aus Inhalten diverser früherer Eingaben zusammengetragen worden. Nur ganz vereinzelt nehmen die Beschwerdeführenden konkret Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere unten E. 5). Soweit allerdings hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche die Beschwerdeführenden als falsch erachten und sinngemäss eine Praxisänderung fordern, stellt sich die Frage, inwiefern sie sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Ob die Beschwerde den obigen Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offen bleiben, weil sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
3.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstritten war die Umrüstung der bestehenden konventionellen Antennen der Swisscom auf adaptive Antennen der 5G-Mobilfunktechnologie. Die Vorinstanz hielt fest, die adaptiven Antennen seien nach dem sogenannten Worst-Case-Szenario beurteilt worden; die Anwendung eines Korrekturfaktors sei nicht vorgesehen. Sowohl die unteren Instanzen wie auch die Vorinstanz hielten die geplante Umrüstung für bewilligungsfähig.
4.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst allgemein geltend, die strittigen adaptiven Antennen könnten mit den im Standortdatenblatt deklarierten Leistungen (1000 W) überhaupt nicht adaptiv senden. Damit der adaptive Betrieb technisch möglich sei, seien die Mobilfunkbetreiberinnen nämlich darauf angewiesen, ihre Antennen mit höheren Sendeleistungen im Sinne des Korrekturfaktors zu betreiben. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Gehörsverletzung geltend. Werde der Korrekturfaktor in Anspruch genommen, wovon hier auszugehen sei, könne es zeitlich und örtlich zu höheren Feldstärken kommen und würden die Anlagegrenzwerte überschritten. Die Anwendung des Korrekturfaktors sei bundesrechtswidrig.
4.1. Das BAFU und die Vorinstanz haben diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die Mobilfunkbetreiberinnen zu beurteilen haben, welche Sendeleistungen technisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung einer Antenne, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend (vgl. Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.1; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 4.1; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist somit diesbezüglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Der Verfahrensantrag auf Einholung einer "Beglaubigung" bzw. einer technischen Bestätigung beim Antennenhersteller, dass die Antennen mit den genannten Sendeleistungen adaptiv funktionieren, ist demnach auch im bundesgerichtlichen Verfahren abzuweisen.
4.2. Von vornherein nicht zu hören sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit diese ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Das betrifft insbesondere die Kritik im Zusammenhang mit dem auf die streitgegenständlichen Antennen gerade nicht angewandten Korrekturfaktor (vorne E. 3).
Nur der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ein ordentliches Baugesuch stellen müsste, wenn sie auf die vorliegend streitige Mobilfunkanlage (bzw. deren adaptiven Antennen) einen Korrekturfaktor anwenden wollte (vgl. BGE 150 II 379 E. 4). Im Übrigen hat es das Bundesgericht zwischenzeitlich mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip für vereinbar beurteilt, bei adaptiven Mobilfunkantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung einen Korrekturfaktor anzuwenden, wobei die korrigierte, für die Berechnung des Anlagegrenzwertes massgebliche Sendeleistung nicht durchgehend, sondern lediglich über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss (BGE 151 II 593).
5.
Bezüglich der bewilligten Anlage machen die Beschwerdeführenden konkret geltend, dass die Strahlenbelastung an OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) Nr. 4 falsch berechnet worden sei. Der horizontale Abstand der Antennen zu OMEN Nr. 4 könne nicht 24,1 m betragen, da die Antenne diesfalls im Wald stehen würde. Zudem sei bei der Berechnung bei allen Laufbändern der maximale Faktor 31,6 für die Richtungsabschwächung abgezogen worden; damit sei dem "down tilt" der Antenne keine Rechnung getragen worden.
5.1. Das BAFU hat dazu ausgeführt, dass OMEN Nr. 4 im Situationsplan etwas innerhalb des betreffenden Gebäudes eingezeichnet sei, mit einer horizontalen Distanz zur Antenne von ca. 24 m. Dies entspreche - innerhalb der Ablesegenauigkeit - der im Zusatzblatt 4 des Standortdatenblatts für OMEN Nr. 4 angegebenen horizontalen Distanz von 24,1 m. Der OMEN liege ziemlich nahe beim Mast, aber deutlich unterhalb der Antennen. Die Elevation gegenüber den Antennen liege im Bereich zwischen -46° und -56°. Dies bedeute, dass die Antennen über den OMEN hinweg strahlen würden. Es sei daher plausibel, dass der höchstbelastete Punkt des Gebäudes mit OMEN Nr. 4 nicht an der Fassade, sondern etwas innerhalb des Gebäudes liege.
Wegen den grossen Elevationen von OMEN Nr. 4 gegenüber den Antennen seien auch die hohen Richtungsabschwächungen plausibel. Bei deren Bestimmung sei gemäss Standortdatenblatt auch der "down tilt" der Antennen berücksichtigt worden. Die rechnerische Prognose entspreche der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Empfehlung, wonach die totale Richtungsabschwächung höchstens 15 dB erreichen durfte. Sie sei im Übrigen auch vereinbar mit den neuen Empfehlungen aus dem Jahr 2024.
Das BAFU hält zusammenfassend fest, die rechnerische Prognose der Strahlung gemäss dem bewilligten Standortdatenblatt sei für OMEN Nr. 4 nachvollziehbar und plausibel.
5.2. Diese Ausführungen der Fachbehörde des Bundes sind ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdeführenden unterlassen es, sich in ihrer Replik damit auseinanderzusetzen. Sie vermögen somit nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen sollten. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, an den schlüssigen Einschätzungen der Umweltfachbehörde des Bundes zu zweifeln. Die Rüge der Beschwerdeführenden bezüglich OMEN Nr. 4 ist somit abzuweisen.
6.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Einhaltung der Grenzwerte im adaptiven Betrieb sei vorliegend nicht sichergestellt. Zur Beurteilung der Immissionen seien die "Original Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" zur Verfügung zu stellen. Sodann verstiessen die Anlagegrenzwerte gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen das Vorsorgeprinzip. Bei adaptiven Antennen seien zudem genaue Abnahme- bzw. Kontrollmessungen generell nicht möglich und das Qualitätssicherungssystem erweise sich als ungenügend.
6.1. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die festgelegten Anlagegrenzwerte würden gegen das Vorsorgeprinzip verstossen, so kann hierzu auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hingewiesen werden. Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) seien rechtskonform. Das BAFU komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu verlangen (zit. Urteil 1C_100/2021 E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9; 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 9.3). Die Beurteilung adaptiver Antennen nach der Worst-Case-Betrachtung ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls rechtmässig (grundlegend Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6; Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 5.2). Im Übrigen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass sämtliche relevante Informationen zur Beurteilung der Immissionen im Standortdatenblatt enthalten und von den zuständigen Behörden geprüft worden sind.
6.2. Sodann hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (siehe Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.4.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen). Auch mit der Kritik am Qualitätssicherungssystem im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen, die wie hier nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach auseinandergesetzt. Derzeit besteht kein Anlass, das Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 7; je mit Hinweisen).
6.3. In seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren hat das BAFU im Übrigen darauf hingewiesen, dass inzwischen die Ergebnisse der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit 2019 in Auftrag gegebenen systematischen Übersichtsarbeiten vorliegen würden. Diese Beobachtungsstudien, welche die reale Exposition widerspiegeln, hätten keine Hinweise auf gesundheitsschädliche Auswirkungen bezüglich Krebs, Kognition oder Fortpflanzung ergeben. Andere experimentelle Studien an Labortieren hätten teilweise erhöhte Tumorraten ergeben; deren Übertragbarkeit auf den Menschen sei jedoch aufgrund der verwendeten Expositionsbedingungen und methodischer Unterschiede begrenzt. Insgesamt sei die derzeitige Evidenz weder ausreichend für eine Entwarnung noch für eine Verschärfung der bestehenden Grenzwerte. Die Ergebnisse der systematischen Übersichtsarbeiten der WHO würden gemäss der Beratenden Expertinnen- und Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS) keine Anpassung der geltenden Grenzwerte rechtfertigen.
6.4. Insgesamt bringen die Beschwerdeführenden keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Einschätzung des BAFU und von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 381 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ihre Rügen erweisen sich somit als haltlos, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und nicht ohnehin am Streitgegenstand vorbeizielen (vgl. vorne E. 2 und 4.2).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführenden stellen einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Bundesgerichts über das Verfahren 1C_187/2024, welches eine typengleiche Mobilfunkanlage mit neuen adaptiven Antennen betreffe. Nachdem das Bundesgericht im genannten Verfahren mit Urteil vom 1. Juli 2025 entschieden hat, erweist sich der Sistierungsantrag als gegenstandslos. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Replik in Bezug auf dieses Urteil geäussert.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, begründen dieses Gesuch jedoch in keiner Weise. Ihr Gesuch ist ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Sachseln, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier