Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_425/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Vollenweider, Swisscom (Schweiz) AG Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Einwohnergemeinde Lützelflüh, Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh-Goldbach,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juli 2025 (100.2024.245U).
Sachverhalt
A.
Mit Baugesuch vom 10. Juli 2021 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung der Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Systemtechnik, Mast und neun Antennen auf der in der Arbeitszone B.________ in der Einwohnergemeinde (EG) Lützelflüh gelegenen Parzelle Lützelflüh Gbbl. Nr. 752. Gegen das Baugesuch erhob unter andern A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 4. Juli 2023 bewilligte der Regierungsstatthalter-Stellvertreter des Verwaltungskreises Emmental das Vorhaben unter Auflagen und wies die Einsprache von A.________ ab.
B.
A.________ focht den Gesamtentscheid bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) an. Mit Entscheid vom 29. Juli 2024 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Juli 2025 abwies.
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. August 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025 aufzuheben und die Baubewilligung für die streitbare Antenne sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Verbesserung der Baugesuchsunterlagen und Prüfberichte zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei bei der Antennenherstellerfirma eine Beglaubigung einzuholen, welche bestätige, dass die streitbare Antenne mit den genannten Sendeleistungen gemäss Standortdatenblatt adaptiv funktioniere. Insbesondere sei auch aufzuzeigen, wie gross die minimale Sendeleistung der Antenne sein müsse, um adaptiv betrieben werden zu können. Weiter sei ihm die für die Hochrechnung erforderlichen "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" zur Verfügung zu stellen. Zudem stellt er einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Bundesgerichts über das Verfahren 1C_189/2024 (recte:1C_187/2024), welches eine typengleiche Mobilfunkanlage in der EG Büren an der Aare betreffe. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sämtliche weiteren Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die BVD beantragt die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zum Sistierungsantrag und zum Antrag um unentgeltliche Prozessführung auf eine Stellungnahme verzichtet. Die EG Lützelflüh hat sich nicht vernehmen lassen.
In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 ändert A.________ den Sistierungsantrag dahingehend, dass das Verfahren sistiert werden soll, bis das bundesgerichtliche Verfahren 1C_411/2025 entschieden ist. An den weiteren Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen hält er fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und innerhalb des Einspracheperimeters wohnt, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 II 44 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV E. 2.3.5), festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist ein Begehren nicht hinreichend begründet, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Seine Ausführungen erschöpfen sich dabei grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Wo er konkret auf Erwägungen Bezug nimmt, handelt es sich grösstenteils um solche aus anderen Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern oder von kantonalen Verwaltungsbehörden, sodass der Eindruck entsteht, die Begründung sei aus Inhalten diverser früherer Eingaben zusammengetragen worden. Ausserdem deckt sich die Beschwerde weitgehend, bzw. ist sogar grossteils wortgleich, mit den Ausführungen eines anderen Beschwerdeführers zu den bereits erwähnten Verfahren 1C_411/2025 und 1C_187/2024, wobei das Bundesgericht über letzteres mit Urteil vom 1. Juli 2025 entschieden hat.
Es ist kaum eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen. Soweit allerdings hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche der Beschwerdeführer als falsch erachtet und sinngemäss eine Praxisänderung fordert, stellt sich weiter die Frage, inwiefern er sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzt. Ob die Beschwerde den obigen Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offenbleiben, weil sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
3.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war unter anderem die geplante Installation von neun neuen Antennen strittig, wobei gemäss Vorinstanz die Beschwerdegegnerin keinen adaptiven Betrieb beantragt hat. Die ihr erteilte Bewilligung erlaubt daher nur einen nicht adaptiven bzw. konventionellen Betrieb der Antennen. Damit ist zugleich die Anwendung eines Korrekturfaktors ausgeschlossen, kommt ein solcher doch nur bei adaptiven Antennen in Betracht (vgl. Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz von nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]).
4.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die strittigen Antennen könnten mit den im Standortdatenblatt deklarierten Leistungen (max. 1'000 Watt) überhaupt nicht adaptiv senden. Damit der adaptive Betrieb technisch möglich sei, seien die Mobilfunkbetreiberinnen nämlich darauf angewiesen, ihre Antennen mit höheren Sendeleistungen im Sinne des Korrekturfaktors zu betreiben. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Da die Vorinstanz seine Beweisanträge abgewiesen habe, sei ihm zudem das rechtliche Gehör verweigert worden. Werde der Korrekturfaktor in Anspruch genommen, wovon hier auszugehen sei, könne es zeitlich und örtlich zu höheren Feldstärken kommen und würden die Anlagegrenzwerte überschritten. Die Anwendung des Korrekturfaktors sei bundesrechtswidrig.
4.1. Wie namentlich im Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.1 unter Verweis auf die ständige Praxis des Bundesgerichts ausdrücklich festgehalten wurde, ist es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen, zu beurteilen, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung einer Antenne, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend (vgl. Urteile 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 4.1; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist somit entgegen dem Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die diesbezüglichen Beweisanträge abwies. Folglich ist dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer "Beglaubigung" bzw. technischen Bestätigung des Antennenherstellers auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Erfolg beschieden.
4.2. Auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem auf die strittigen Antennen nicht angewendeten Korrekturfaktor ist nicht weiter einzugehen, da sie ausserhalb des Streitgegenstands liegen (vorne E. 3; vgl. auch Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.2).
4.3. Ohnehin stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage der adaptiven Nutzung der Antennen, mit oder ohne Korrekturfaktor, gar nicht erst. Eine solche ist gemäss Vorinstanz durch die Beschwerdegegnerin nicht vorgesehen. Sollte die Beschwerdegegnerin doch noch einen adaptiven Betrieb der Antennen erwägen, so müsste sie eine neue Bewilligung einholen, (vgl. dazu Urteile 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.7; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 in fine), wie sie es auch tun müsste, wenn sie auf eine adaptiv betriebene Antenne neu einen Korrekturfaktor anwenden wollte (vgl. BGE 150 II 379 E. 4). Der Beschwerdeführer vermag aber nicht darzulegen, dass die Beschwerdegegnerin einen im Standortdatenblatt nicht vorgesehenen Betrieb ohne Bewilligung aufzunehmen gedenkt. Folglich ist auf die weiteren generellen Bedenken im Zusammenhang mit dem adaptiven Betrieb von Mobilfunkantennen nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind; im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch weder zu seiner Vermögenssituation geäussert noch dazu Belege eingereicht (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde nicht durch einen externen Anwalt, sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, weshalb sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG hat (Urteile 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 10 nicht publ. in BGE 151 II 593; 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 7 mit Hinweisen).
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Lützelflüh, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching