Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_353/2025
Urteil vom 8. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
gegen
Verein B.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Küsnacht,
vertreten durch den Gemeinderat, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,
Baudirektion Kanton Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Konzession/Bewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 8. Mai 2025 (VB.2024.00560).
Sachverhalt
A.
Der Verein B.________ ersuchte beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich am 23. Dezember 2020 um Erteilung der erforderlichen Konzession und der erforderlichen Bewilligungen für die Erstellung einer 25 m
2 grossen Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee auf der Höhe des Grundstücks Nr. 12859 in Küsnacht. Das AWEL unterzog das Gesuch einer Vorprüfung und lud anschliessend die Gemeinde Küsnacht ein, das Bewilligungsgesuch samt den zugehörigen Unterlagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig die Planauflage durchzuführen.
B.
C.________, damaliger Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 3768 in Küsnacht, erhob Einsprache gegen das Gesuch des Vereins B.________. Im Lauf des Einspracheverfahrens fand ein Eigentumsübergang am genannten Grundstück auf A.________ statt, welcher in der Folge in das Verfahren eintrat.
Mit Verfügung vom 14. März 2023 bejahte die Baudirektion des Kantons Zürich die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des Projekts nach Art. 24 RPG (SR 700) und erteilte dem Verein B.________ die wasserrechtliche Konzession, die naturschutz- und fischereirechtliche sowie die archäologische Bewilligung für die Brutplattform unter Nebenbestimmungen; namentlich wurde die wasserrechtliche Konzession bis zum 31. Dezember 2043 befristet. Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen.
Ein gegen die Verfügung der Baudirektion erhobener Rekurs von A.________ wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 2024 ab.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Der Verein B.________ reichte eine Stellungnahme ein, ohne Anträge zu stellen. Die Gemeinde Küsnacht und die Baudirektion beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichten eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer der Parzelle, welche sich am Seeufer auf der Höhe der geplanten Brutplattform befindet, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Brutplattform sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG.
2.1. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt konkret, der Perimeter der zu prüfenden Standorte sei willkürlich auf die Gemarkung der Gemeinde Küsnacht beschränkt worden. Es gebe aus Sicht des Schutzes bzw. der Unterstützung von Flussseeschwalben und Lachmöwen keinen rationalen Grund, die Suche nach sinnvollen Brutplätzen einzig auf die Gemeinde Küsnacht zu beschränken. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Brutplattform nur deshalb innerhalb der Gemarkung von Küsnacht evaluiert worden sei, weil die Bank D.________ im Sinne eines Jubiläumsgeschenks einen finanziellen Beitrag für ein Projekt der Gemeinde Küsnacht in Aussicht gestellt habe.
2.2.2. Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach auch ein Alternativstandort vor dem Seeufer der Gemeinde Zollikon (Höhe Seestrasse 89-101) in Betracht gezogen, dieser jedoch nach einer Prima-facie-Betrachtung verworfen wurde. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) habe gemäss Vorinstanz anlässlich einer Einigungs- bzw. Lokalverhandlung ausgeführt, im fraglichen Bereich erreiche der Zürichsee bereits in einem Uferabstand von 20-30 m eine Tiefe, in welcher eine Brutplattform aus technischen Gründen nicht realisiert werden könne. Es leuchte nach der Vorinstanz auch ein, dass die Brutvögel durch den Verkehr auf der in diesem Bereich parallel zum Ufer und gegenüber diesem erhöht bzw. etwa auf Plattformhöhe geführten Seestrasse gestört würden (siehe E. 5.3.4 des angefochtenen Urteils). Insofern wurde die Standortsuche entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf das Gebiet der Gemeinde Küsnacht beschränkt und läuft die Rüge des Beschwerdeführers bereits deshalb ins Leere.
2.2.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, dass eine umfassende Prüfung von Alternativen und Varianten des betreffenden Vorhabens stattgefunden hat. So konnte der nördliche Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht ausgeschlossen werden, weil es dort an einer genügend grossen Flachwasserzone fehlt. In der ausreichend breiten Flachwasserzone im südlichen Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht wurden Standorte vor dem Strandbad und dem Rösslipark wegen der dort vorhandenen intensiven Erholungsnutzungen bzw. der damit verbundenen Störungen der Brutvögel als ungeeignet verworfen. Ein Standort im Bereich der Schiffanlegestelle Küsnacht Heslibach wurde ausgeschlossen, weil die Installation einer Brutplattform dort die Schifffahrt beeinträchtigen und im Übrigen auch die Vögel stören würde. Der ausgewählte Standort wurde dagegen für die Erstellung einer Brutplattform als am besten geeignet erachtet, weil er störungsarm sei und sich in einer ausreichend grossen Flachwasserzone befinde. Damit wurde den Anforderungen an die Prüfung von Alternativstandorten und -lösungen ohne Weiteres entsprochen. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine konkreten Standorte, welche besser geeignet wären als der vorgesehene Standort.
2.3.
2.3.1. In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, es hätten sich noch nie Flussseeschwalben oder Lachmöwen am unteren Zürichsee angesiedelt bzw. gebrütet. Es sei unsinnig, diese Vogelarten dort fördern zu wollen, wo keine genügende Aufenthaltsqualität vorhanden sei. Dieser Aspekt sei von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen worden. Auch insoweit sei die Interessenabwägung unvollständig erfolgt.
2.3.2. Diese tatsächliche Behauptung stellt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht auf, weshalb sein Vorbringen mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG von vornherein unzulässig ist. Dass erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben hätte, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist dies ersichtlich.
2.3.3. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zulässig wäre, erwiese es sich als unbegründet. Wie das BAFU in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht festhält, seien die Flussseeschwalben sowohl am oberen als auch am unteren Zürichsee angesiedelt und hätten auch hier gebrütet. Für die Lachmöwen gebe es Hinweise für Bruterfolge am unteren Zürichsee und sie komme seit Längerem am unteren und oberen Zürichsee vor. Es gibt keine Veranlassung, an dieser Feststellung der Fachbehörde des Bundes, gegen die auch der Beschwerdeführer nichts vorbringt, zu zweifeln. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die grundsätzliche Eignung der vorgesehenen künstlichen Bruthilfe bzw. des dafür vorgesehenen Standorts bejahte und davon ausging, die umstrittene Brutplattform könne ihren Zweck erfüllen.
2.4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die relative Standortgebundenheit der Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht nur die öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Brutplattform, sondern auch allfällige entgegenstehende Interessen des Naturschutzes und private Interessen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (siehe E. 5 des angefochtenen Urteils). Inwieweit angesichts dessen eine Verletzung von Art. 24 RPG vorliegen sollte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist mangels eines aussergewöhnlichen Arbeitsaufwands keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 1C_533/2024 vom 25. August 2025 E. 7 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Küsnacht, der Baudirektion Kanton Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen