Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_228/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ LLP,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe zur Einziehung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 15. April 2026 (RR.2025.143).
Sachverhalt
A.
Der State Security Service der Republik Lettland führte eine Strafuntersuchung gegen den lettischen Staatsbürger B.________ wegen der Lieferung von Kriegsmaterial vor allem in den Südsudan und den Irak. Im Rahmen dieses Verfahrens sperrte die Schweiz rechtshilfeweise die Geschäftsbeziehung Nr. xxx, lautend auf die A.________ LLP, bei der Bank C.________. Der gesperrte Betrag belief sich auf USD 4'076'800.--.
Das Wirtschaftsgericht der Republik Lettland entschied am 1. August 2022, die beschlagnahmten Gelder auf dem erwähnten Konto einzuziehen. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2023 ersuchten die lettischen Behörden die Schweiz daraufhin um Anerkennung und Vollstreckung des Einziehungsentscheids.
Mit Schlussverfügung vom 27. August 2025 entsprach die mit dem Vollzug betraute Bundesanwaltschaft (BA) dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte der gesperrten Bankbeziehung an die ersuchende Behörde, unter Vorbehalt einer allfälligen Teilungsvereinbarung zwischen der Republik Lettland und der Schweiz.
Mit Entscheid vom 15. April 2026 wies das Bundesstrafgericht eine von der A.________ LLP gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 27. April 2026 beantragt die A.________ LLP, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der BA seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die BA zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Die Beschwerdeführerin hält den vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen für besonders bedeutsam. Es stelle sich die Frage der Vollstreckbarkeit selbstständiger Einziehungsentscheide, die ohne strafrechtliche Verurteilung ergangen seien, auf einem blossen Wahrscheinlichkeitsbeweis beruhten und bei denen die betroffene Partei unter erheblichem Mitwirkungsdruck stehe, obwohl das zugrunde liegende Strafverfahren nachträglich eingestellt worden sei. Auch sei fraglich, ob es hier nicht um die Einziehung zur Befriedigung einer Ersatzforderung gehe, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter Art. 74a IRSG (SR 351.1) falle. Auch die Frage, ob Art. 2 IRSG auf juristische Personen anwendbar sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Der angefochtene Entscheid steht in all diesen Punkten zumindest im Ergebnis in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist "andere Rechtshilfe" im Sinne von Art. 63 ff. IRSG auch zulässig, wenn sie einem selbstständigen Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat dient (Urteil 1A.86/1990 vom 8. Oktober 1990 E. 3a und 3b; vgl. auch BGE 123 II 595 E. 5e und Urteil 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000 E. 3c; je mit Hinweisen; MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 41 zu Art. 74a IRSG; BAUMANN/STENGEL, ebenda, N. 8 zu Art. 13 GwÜ). Mit Blick auf die erwähnte Einstellung des Strafverfahrens hat das Bundesstrafgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das in Frage stehende Einziehungsverfahren nicht von diesem Strafverfahren abhänge (sondern eben selbstständig sei). Zudem stellt im Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; im Folgenden EUeR) die Einstellung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat ohnehin keinen Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe dar (vgl. den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR; Urteil 1C_403/2025 vom 30. Juli 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es deshalb zu vollziehen (vgl. Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 149 IV 376).
Nicht zu beanstanden sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbindlichkeit des lettischen Einziehungsentscheids für das schweizerische Rechtshilfeverfahren, zum Beweismass bei Einziehungen und zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den betreffenden Erwägungen nur teilweise substanziiert auseinander. Insbesondere geht sie nicht auf die vorinstanzliche Feststellung ein, sie hätte die behaupteten Mängel primär in Lettland geltend machen müssen (vgl. Urteil 1C_381/2023 vom 11. August 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).
Andere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold