Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_213/2026
Urteil vom 30. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Übermittlung von Auskünften,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 8. April 2026 (RR.2026.37).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt gegen den schweizerischen Staatsangehörigen A.________ mit Wohnadresse in Liechtenstein eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfachen Betrugs. Es besteht namentlich der Verdacht, A.________ habe auf betrügerische Weise am 30. August 2017 EUR 100'000.-- von B.________ auf das Konto bei der C.________ Bank in U.________ mit der IBAN Nr. xxx überweisen lassen. Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 26. April 2023 übermittelten die liechtensteinischen Behörden die Bankunterlagen betreffend das vorgenannte Konto, das auf die D.________ AG lautet.
Infolge des sich aus dem schweizerischen Rechtshilfsersuchen ergebenden Tatverdachts führt das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein gegen A.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei. Mit Rechtshilfeersuchen vom 30. September, 14. November und 18. Dezember 2025 ersuchte es die schweizerischen Behörden um Mitteilung über den Stand des Strafverfahrens gegen A.________, ob die rechtshilfeweise übermittelten Bankunterlagen ausgewertet worden seien und ob sich aus der Auswertung Hinweise ergeben haben, dass die auf das Konto der D.________ AG überwiesenen Vermögenswerte, insbesondere die gemäss dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen am 30. August 2017 transferierten EUR 100'000.-, aus den in der Schweiz untersuchten Straftaten stammten.
Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 25. Februar 2026 entsprach das Kantonale Untersuchungsamt dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen und ordnete in Disp. Ziff. 2 nach Rechtskraft der Verfügung folgende Mitteilungen an die ersuchende Behörde an:
- Die Untersuchung wegen mehrfachen Betrugs (gewerbsmässigen Betrugs), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Misswirtschaft gegen A.________ ist noch am Laufen und wird voraussichtlich noch einige Zeit beanspruchen.
- Die vom Fürstentum Liechtenstein rechtshilfeweise erhaltenen Kontoauszüge sind gesichtet worden. Akten, welche eine Auswertung dieser Kontodaten beinhalten, liegen derzeit keine vor.
- Aus den vom Fürstentum Liechtenstein rechtshilfeweise erhaltenen Kontoauszügen geht hervor, dass am 31. August 2017 (Valuta) mit dem «Auftraggeber» B.________, EUR 100'000.00 auf das EUR-Konto der D.________ AG bei der C.________ Bank, IBAN xxx, überwiesen wurden.
B.
Dagegen erhob A.________ am 27. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Dieses trat am 8. April 2026 auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A.________ am 24. April 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen bzw. in den Erwägungen verbindlich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer unter den vorliegenden aussergewöhnlichen Umständen durch die angeordnete Rechtshilfeübermittlung persönlich und direkt betroffen und zur Anfechtung (Beschwerde) legitimiert sei. Subeventualiter sei die Eintretens- und Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2026 aufzuheben.
D.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn dieser unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen neben Beschwerden, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 84 BGG erfüllt sind (BGE 139 IV 294 E. 1.1). Dabei genügt es nicht, Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geltend zu machen: Nur eine erhebliche, hinreichend detaillierte und glaubhaft dargelegte Verletzung kann gegebenenfalls dazu führen, dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 84 BGG als erfüllt gilt (BGE 145 IV 99 E. 1.5).
2.
Vorliegend ist bereits fraglich, ob es sich bei den von den St. Galler Behörden erteilten Informationen um solche aus dem Geheimbereich handelt (dies wurde von der Vorinstanz verneint). Die Frage kann offenbleiben, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt und schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich die rechtsstaatliche Kernfrage, ob die Regeln über die Beschwerdelegitimation in einer Weise angewandt werden dürften, die im Ergebnis jeden wirksamen Rechtsschutz gegen eine belastende Rechtshilfeübermittlung ausschliesse. Vorliegend habe die Vorinstanz Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), wonach bei der Erhebung von Kontoinformationen nur der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen gelte, schematisch angewandt, obwohl die D.________ AG bereits am 20. Juli 2021 im Handelsregister gelöscht worden sei, nachdem der Konkurs mangels Aktiven am 27. Juli 2020 eingestellt und die Spezialliquidation gemäss Art. 230a SchKG durchgeführt worden sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in dieser Situation ausnahmsweise der wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dies führe vorliegend zu einem Rechtsschutzvakuum, weil niemand zur Beschwerde legitimiert sei, und verletze elementare Verfahrensgarantien (Art. 29 und Art. 29a BV ).
2.2. Vorliegend geht es nicht um die rechtshilfeweise Erhebung und Übermittlung von Kontounterlagen, denn diese liegen den liechtensteinischen Behörden nach den insoweit unstreitigen Feststellungen der Vorinstanz bereits vor. Im vorinstanzlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer seine Legitimation denn auch einzig mit seiner Stellung als Beschuldigter des liechtensteinischen Strafverfahrens. Er reichte vorinstanzlich auch keinerlei Unterlagen zur Liquidation der D.________ AG ein und wies insbesondere nicht nach, dass diese zu seinen Gunsten erfolgt sei (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteil 1C_401/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend auch nicht ausgegangen werden (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 26. April 2023: Totalausfall der Konkursgläubiger, Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Misswirtschaft).
Die Vorinstanz hat sich daher auch nicht auf Art. 9a IRSV gestützt, sondern auf Art. 21 Abs. 3 IRSG (SR 351.1). Dieser beschränkt die Beschwerdelegitimation der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten ausdrücklich auf Rechtshilfemassnahmen, welche sie persönlich und direkt betreffen, insbesondere weil gegen sie unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wird (BGE 134 IV 134 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend soll lediglich Auskunft zum Stand des schweizerischen Strafverfahrens, zu den durchgeführten Ermittlungen oder zur Würdigung des Beweisergebnisses erteilt werden; dies setzt keine Zwangsmassnahme voraus (vgl. Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2).
Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung elementarer Verfahrensrechte vor. Auch sonst kommt dem Fall keine besondere Bedeutung zu.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber