Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_158/2026
Urteil vom 28. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei Basel-Landschaft,
Brühlstrasse 43, 4415 Lausen.
Gegenstand
Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Sicherungsaberkennung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. März 2026 (810 26 67).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 25. November 2025 aberkannte die Polizei Basel-Landschaft A.________ wegen des Verdachts auf fehlende Fahreignung zufolge einer akuten psychiatrischen Erkrankung den ausländischen Führerausweis auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm während der Aberkennungsdauer das Führen von Motorfahrzeugen in der Schweiz. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 5. März 2026 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte die gerichtliche Überprüfung der Sicherungsaberkennung, eventualiter die Anweisung der zuständigen Behörde, eine verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Begutachtung anzuordnen und anschliessend neu über die Fahreignung zu entscheiden. Mit Urteil vom 10. März 2026 trat das Kantonsgericht mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs bzw. wegen funktioneller Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Auf eine Weiterleitung der Eingabe an den (an sich zuständigen) Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft verzichtete es, da die Beschwerdefrist offensichtlich verpasst worden sei. Indessen überwies es die Eingabe zuständigkeitshalber an die Polizei Basel-Landschaft, da sie als sinngemässes Gesuch um Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer verstanden werden könne. Verfahrenskosten erhob es keine; die Parteikosten schlug es wett.
2.
Mit elektronischer Eingabe vom 15. März 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2026. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht zur materiellen Prüfung, eventualiter die Feststellung, dass ihm "der Zugang zu einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht in einer Weise erschwert werden dürfe, die eine sachliche Prüfung der Fahreignungsfrage faktisch ausschliess[e]". Mit elektronischen Eingaben vom 10., 13., 15. und 19. April 2026 reicht er weitere Schriftsätze und (teilweise) Unterlagen ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Eingabe vom 15. März 2026 zwar den Anspruch auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 EMRK und führt unter anderem aus, der angefochtene Entscheid führe in der konkreten Situation dazu, dass eine gerichtliche Prüfung der fraglichen verkehrsrechtlichen Adminstrativmassnahme bislang nicht stattgefunden habe, obwohl diese erhebliche Auswirkungen auf seine persönliche Lebensführung und insbesondere seine persönliche Mobilität habe. Vor diesem Hintergrund erscheine eine materielle gerichtliche Überprüfung der "Fahreignungsfrage" geboten. Er setzt sich jedoch weder in der genannten Eingabe noch in den erwähnten weiteren Eingaben mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Übrigen vor, inskünftig ähnliche, den angefochtenen Entscheid betreffende Eingaben formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur