Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_137/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
2. C.________,
Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2026 (AK.2025.687-AK, AK.2025.688-AK, AK.2026.50-AK).
Sachverhalt
A.
A.________ erstattete am 29. November 2025 bei der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen und der Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
Hintergrund der Anzeige ist ein von der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, geführtes Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Entscheid ST.2025.4-SK3 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2025 wurde A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen bzw. das Strafverfahren gegen ihn eingestellt. Zudem wurde festgestellt, dass die Hausdurchsuchung vom 16. März 2023, die Vernichtung der sichergestellten Gegenstände und die erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig erfolgt sind.
B.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau leitete die Strafanzeige am 3. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, weiter. Dieses übermittelte die Strafanzeige am 5. Dezember 2025 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens.
Verfahrensleiter im Strafverfahren gegen den Anzeiger wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz war B.________, Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen beim Untersuchungsamt St. Gallen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Untersuchungsamts massgebend in den Fall involviert gewesen wären. Kantonspolizist C.________ war der polizeiliche Sachbearbeiter, wobei weitere nicht namentlich bekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mitgewirkt haben dürften, insbesondere an der Hausdurchsuchung vom 16. März 2023.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 verweigerte die Anklagekammer die ersuchte Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.________ und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen sowie gegen B.________, Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen, Untersuchungsamt St. Gallen.
C.
Dagegen erhebt A.________ am 25. Februar 2026 sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Sache zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Anklagekammer und das kantonale Untersuchungsamt verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerschaft gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerschaft zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Dieser stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer wird durch die Straftaten, die er der Beschwerdegegnerschaft in der Strafanzeige vorwirft, unmittelbar in seinen Rechten verletzt und gilt damit als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft sowohl auf den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) als auch auf jenen des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) zu. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafverfolgung und ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_730/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a-c BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4).
Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer zeigte die Beschwerdegegnerschaft bei der Staatsanwaltschaft des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) an. Er begründete dies mit der von der Beschwerdegegnerschaft durchgeführten, rechtswidrigen Hausdurchsuchung vom 16. März 2023, Vernichtung der sichergestellten Gegenstände sowie erkennungsdienstlichen Erfassung.
4.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Verhalten und die (Eventual-) Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.2. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter oder die Täterin mit Vorsatz handelt. Das bedeutet, dass er bzw. sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines bzw. ihres Verhaltens, sein bzw. ihr Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz argumentierte, sowohl für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als auch für denjenigen der Nötigung werde ein vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn die angezeigte Beschwerdegegnerschaft im Zeitpunkt der Zwangsmassnahmen wusste oder zumindest hätte wissen müssen (sog. Eventualvorsatz), dass kein hinreichender Tatverdacht bestand und die von ihnen angewendeten Zwangsmassnahmen daher rechtswidrig waren. Aus den Strafakten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 am 5. Januar 2023 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Anzeigers beantragt habe, weil Hinweise vorgelegen hätten, dass dieser dort eine Indoor-Anlage für den Betäubungsmittelanbau betreibe. So hätten Abklärungen bei den Technischen Betrieben Rorschach ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. November 2021 bis 21. Dezember 2022 insgesamt 106'860 kWh Strom verbraucht habe. Eine Indoor-Anlage würde den hohen Stromverbrauch erklären. Zudem sei der Anzeiger bereits im Jahr 2012 wegen Anbaus von Marihuana zur Anzeige gebracht worden. In der Folge habe das Untersuchungsamt St. Gallen ein Strafverfahren eröffnet. Der Beschwerdegegner 1 habe die Verfahrensleitung übernommen und die Kantonspolizei mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung und der Befragung des Beschwerdeführers beauftragt. Nach Rücksprache seien weitere Abklärungen zu treffen. Gleichentags habe er den Durchsuchungsbefehl erlassen. Der Beschwerdegegner 2 habe am 16. März 2023 mit weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht. Dabei sei verschiedenes sichergestellt worden, darunter ein Growzelt mit 15 Hanfpflanzen. Die Auswertung einer Hanfprobe des Forensisch Naturwissenschaftlichen Diensts der Kantonspolizei habe ergeben, dass der THC-Gehalt über 1 Prozent gelegen habe und diese somit unter das Betäubungsmittelgesetz fallen würden. Im Weiteren habe die Kantonspolizei die Hanfpflanzen und die technischen Gerätschaften nach Belehrung und Einverständnis des Beschwerdeführers vernichtet. Der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 befragt und ihn auch erkennungsdienstlich behandelt. Am 19. Juni 2023 habe der Beschwerdegegner 1 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen. Die Strafakten würden zeigen, dass die Beschwerdegegnerschaft offensichtlich (wenn auch fälschlicherweise) von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen sei. Nachträglich sei sie in dieser Auffassung immerhin vorübergehend bestätigt worden, als das erstinstanzliche Gericht ebenfalls davon ausgegangen sei, dass ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, die Hausdurchsuchung keine "fishing expedition" sei und die dadurch erlangten Beweise verwertbar seien. Schliesslich habe die Berufungsinstanz die Verfahrensfehler korrigiert und dem Beschwerdeführer zu seinem Recht verholfen. Dafür, dass sich die angezeigte Beschwerdegegnerschaft bewusst über die Vorschriften des Zwangsmassnahmenrechts hinwegsetzt haben könnten, gebe es keine Hinweise. Damit liege kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, der Vernichtung der Sicherstellung und der erkennungsdienstlichen Erfassung vor.
4.4. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verneine den strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht mangels tatsächlicher Anhaltspunkte, sondern aufgrund einer materiellen Würdigung zugunsten der angezeigten Amtspersonen. Sie unterstelle, diese hätten sich auf einen Tatverdacht gestützt und seien daher nicht vorsätzlich rechtswidrig tätig geworden. Namentlich schreibe die Vorinstanz, die Angezeigten hätten im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht gewusst bzw. nicht wissen müssen, dass kein hinreichender Tatverdacht bestand. Dabei gehe aus den Akten hervor, dass ein Augenschein vor Ort vor der Hausdurchsuchung "keine Hinweise auf eine Indooranlage" ergeben habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft wissen müssen, dass sie die alten Einträge im Strafregister aus gesetzlichen Gründen nicht verwenden dürfe. Schliesslich hätten der Staatsanwaltschaft keine schriftlichen Unterlagen über den Stromverbrauch vorgelegen bzw. es seien keine in den Akten gewesen. Die Vorinstanz habe also erkennen müssen, dass Hinweise auf zumindest eventualvorsätzliches Handeln seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegen hätten. Es genüge eine geringe Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens. Indem die Vorinstanz zugunsten der Angezeigten keine Hinweise auf vorsätzliches Handeln erkannt habe, habe sie die Schuldfrage vorweg entschieden und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz reduziere die vom Kantonsgericht festgestellten schweren Verstösse gegen Gültigkeitsvorschriften und Grundrechte auf blosse Irrtümer. Damit entziehe sie den gerichtlichen Feststellungen ihre rechtliche Bedeutung. Ob Eventualvorsatz vorliege, sei Gegenstand einer Untersuchung und dürfe nicht im Ermächtigungsverfahren abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz setze faktisch direkte Vorsatzkenntnis voraus.
4.5. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen nicht durch. Soweit er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bemängelt, bleibt seine Beschwerde unsubstanziiert. Namentlich macht er nicht geltend, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. dazu vorne E. 2.2). Das Bundesgericht ist daher an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden.
Auch seine übrigen Einwendungen führen letztlich ins Leere. Es trifft zwar zu, dass die Formulierung in E. 3d des vorinstanzlichen Entscheids: "Dafür, dass sich die Angezeigten bewusst über die Vorschriften des Zwangsmassnahmenrechts hinwegsetzt haben könnten, gibt es keine Hinweise." auf Vorsatz ausgerichtet zu sein scheint. Die Vorinstanz hat aber auch das Vorliegen von Hinweisen auf Eventualvorsatz verneint. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik daran nicht durch. Denn selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annimmt, zumindest einzelne der Angezeigten hätten wissen müssen, dass der Tatverdacht für die rechtswidrigen Handlungen nicht genügte, so fehlen doch Hinweise darauf, dass die Angezeigten zumindest eventualvorsätzlich durch ihr Handeln sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zufügen wollten, wie das für Amtsmissbrauch erforderlich wäre (vgl. vorne E. 4.1). In Bezug auf den Straftatbestand der Nötigung fehlt es an einem Hinweis darauf, dass die Angezeigten im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens handelten (vgl. vorne E. 4.2; Urteil 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Ermächtigung einen solchen Hinweis voraus und kann nicht jeder behördliche Fehler bereits die Pflicht zur Ermächtigungserteilung begründen, ohne dass ein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten besteht (siehe vorne E. 4.1). Ohnehin ist daran zu erinnern, dass eine unzutreffende rechtliche Einschätzung, die von einer Rechtsmittelinstanz korrigiert wird, nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einem Amtsmissbrauch nichts zu tun hat. Es fehlt, wie dargelegt, bereits am in subjektiver Hinsicht erforderlichen Eventualvorsatz, wenn die Amtsperson im Glauben handelt, sie übe ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Urteil 1C_362/2025 vom 16. Juni 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt im Übrigen für die hier ebenfalls zu prüfende Nötigung (Urteil 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweis). Damit muss auch nicht beantwortet werden, ob der Tatbestand der Nötigung nicht ohnehin von demjenigen des Amtsmissbrauchs konsumiert würde (vgl. auch Urteil 1C_567/2024 vom 19. März 2025 E. 3.5 mit Hinweis).
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer verschiedene Grundrechtsverletzungen geltend. Da diese Vorbringen den (qualifizierten) Rügeerfordernissen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. dazu vorne E. 2.1).
4.6. Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz