Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_568/2026, 7B_569/2026, 7B_620/2026, 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026, 7B_626/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_568/2026, 7B_569/2026
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,
7B_620/2026
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2,
7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026, 7B_626/2026
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin 3.
Gegenstand
7B_568/2026, 7B_569/2026, 7B_620/2026
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026, 7B_626/2026
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. Januar 2026 (7B_568/2026 [VB.2025.00870], 7B_569/2026 [VB.2025.00872]),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Januar 2026 (7B_620/2026 [UV250019-O/U/REA]),
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Dezember 2025 (7B_621/2026 [UE250222-O/U/REA], 7B_622/2026 [UE250224-O/U/REA], 7B_623/2026 [UE250225-O/U/REA], 7B_624/2026 [UE250226-O/U/REA], 7B_625/2026 [UE250227-O/U/REA], 7B_626/2026 [UE250228-O/U/REA]).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein (kt. Verfahren VB.2025.00870).
1.2. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das Verwaltungsgericht nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kantonspolizei Zürich ein (kt. Verfahren VB.2025.00872).
1.3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: das Obergericht) nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein (kt. Verfahren UV250019-O-U/REA).
1.4. Mit sechs Verfügungen vom 30. Dezember 2025 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Mai 2025 (kt. Verfahren UE250222-O-U/REA, UE250224-O-U/REA, UE250225-O-U/REA, UE250226-O-U/REA, UE250227-O-U/REA) sowie gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2025 (kt. Verfahren UE250228-O-U/REA) ein.
1.5. Gegen sämtliche dieser Verfügungen des Verwaltungsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 13. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerden in Strafsachen vom 24. April 2026 an das Bundesgericht.
2.
Die Verfahren 7B_568/2026, 7B_569/2026, 7B_620/2026, 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026 und 7B_626/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bilden ausschliesslich die durch den Beschwerdeführer angefochtenen Verfügungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 13. Januar 2026. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden mehr verlangt oder thematisiert, als in diesen angefochtenen Entscheiden beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
4.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
4.2. Die sechs Verfügungen des Obergerichts vom 30. Dezember 2025 wurden vom Beschwerdeführer nachweislich am 12. Januar 2026 entgegengenommen (Verfahren 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026 und 7B_626/2026). Die Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2026 wurden beide am 19. Januar 2026 an den Beschwerdeführer versandt (7B_568/2026 und 7B_569/2026), auf der Verfügung im kt. Verfahren VB.2025.00872 findet sich der handschriftliche Hinweis: "21.01.2026 Abgeholt!". Ein solcher Hinweis findet sich auch auf der Verfügung des Obergerichts vom 13. Januar 2026 (7B_620/2026) : "17.01.2026 Abgeholt!", was sich mit dem Sendungsnachweis der Schweizerischen Post deckt.
4.3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine am 21. Januar 2026 entgegengenommene Verfügung hätten spätestens am 20. Februar 2026 der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), Beschwerden gegen früher entgegengenommene Entscheide zu einem noch früheren Zeitpunkt. Die Beschwerden in Strafsachen vom 24. April 2026 sind damit allesamt offensichtlich verspätet.
Unbesehen davon wäre auch aus anderen Gründen auf keine dieser Beschwerden einzutreten gewesen, wie nachfolgend mit Blick auf Erwägung 7 summarisch aufzuzeigen ist.
5.
5.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
5.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4).
5.3. Die in den Verfahren 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026 und 7B_626/2026 angefochtenen Verfügungen betreffen allesamt staatsanwaltliche Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen Amtsstellen des Kantons Zürich bzw. deren Mitarbeitende: Das Beitreibungsamt Wallisellen sowie das Stadtammann- und Betreibungsamt Kloten (7B_621/2026), die Sozialhilfe Wallisellen (7B_622/2026), die KESB Kreis Bülach Süd sowie zwei namentlich genannte Mitarbeitende dieser KESB (7B_623/2026), eine "Frau B.________" als Mitglied einer Behörde, die wiederholt ihre Macht missbraucht habe (7B_624/2026), die KESB Kreis Bülach Nord (7B_625/2026) und die Sozialbehörde der Gemeinde Wallisellen sowie eine namentlich genannte Mitarbeitende dieser Amtsstelle (7B_626/2026). Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz bzw. dem eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 6 i.V.m. § 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]; vgl. für Bundesangestellte: Art. 1 Abs. 1 lit. e und f i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32]). Dem Beschwerdeführer kann damit in diesen Verfahren kein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026 und 7B_626/2026 sind damit offensichtlich unzulässig.
5.4.
5.4.1. In den Verfahren 7B_568/2026, 7B_569/2026 und 7B_620/2026, moniert der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanzen hätte auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Kantonspolizei Zürich bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eintreten müssen.
5.4.2. Soweit sich die Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2026 richten (7B_568/2026, 7B_569/2026), vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Nichteintretensentscheiden zufolge Unzuständigkeit - den Beschwerdeverfahren habe mit der Eröffnung eines Strafverfahrens eine strafrechtliche Angelegenheit zugrunde gelegen, was nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern des Obergerichts falle - Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer in den Verfahren 7B_568/2026 und 7B_569/2026 den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht ansatzweise nach.
5.4.3. Im Verfahren 7B_620/2026 trat das Obergericht nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, da nicht dargetan worden sei, worin die Rechtsverweigerung durch die Oberstaatsanwaltschaft konkret bestehen solle. Vielmehr handle es sich bei der Beschwerde um ein "weiteres haltloses und damit querulatorisches bzw. rechtsmissbräuchliches Rechtsmittel", mit dem der Beschwerdeführer "zum wiederholten Male pauschal den Vorwurf der Diskriminierung und Rechtsverweigerung durch verschiedene Behörden und Gerichte" erhebe. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, womit er auch in diesem Verfahren den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht nachkommt.
6.
6.1. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist namentlich den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
6.3. Die weiteren Gesuche des Beschwerdeführers (unter anderem um "Sistierung sämtlicher Kosten-, Inkasso- und Vollzugsmassnahmen") werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
7.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht unter Kostenfolge nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 65 Abs 1 f., Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Dies wird für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_568/2026, 7B_569/2026, 7B_620/2026, 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026 und 7B_626/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément