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26,479 judges

Zu prüfen bleibt die Verweigerung eines geschäftsmässig begründeten Aufwandes im Betrag von Fr. 1'251.-- für den Piaggio-Roller:
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Zu prüfen ist deshalb
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Zu prüfen ist zunächst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1
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Zu prüfen sind noch die Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der allgemeinen Ästhetiknorm
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Zur Anfechtung eines kantonalen oder kommunalen Erlasses ist gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b
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Zur Anwendung des schweizerischen Datenschutzgesetzes auf internationale Sachverhalte
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Zur Begrenzung der Lärmemissionen ist im umstrittenen Projekt vorgesehen
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Zur Begründung brachten die Gesuchsteller im Wesentlichen vor
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Zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche brachten die Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren im Wesentlichen vor
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Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kriens als Gericht des Vollstreckungsorts berufen sich die Beschwerdeführer auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (UStÜ; SR 0.211.213.01)
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Zur Begründung der Passivlegitimität der Gesuchsgegnerinnen führte die Einzelrichterin des Obergerichts zusammenfassend aus
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Zur Begründung der Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 BGG machen die Beschwerdeführer geltend
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Zur Begründung dieses Standpunkts wiederholen sie grösstenteils wörtlich ihre Ausführungen in der Berufung
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Zur Begründung führte das Handelsgericht insbesondere aus
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Zur Begründung führte der Gerichtspräsident aus
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Zur Begründung führten sie aus
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Zur Begründung ihres Standpunkts bringen die Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise vor
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Zur Begründung werden im Wesentlichen ein Verstoss gegen die Pflicht zur Begründung eines Entscheides (nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV/FR; SR 131.219])
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Zur Berechnung des Einflusses des Fluglärms auf den Wert von Ertragsliegenschaften wurden zwei Modelle entwickelt: Das Modell ESchK
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Zur Beschwerdeführung ist (auf kantonaler Ebene) legitimiert
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Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt
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Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt
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Zur Beschwerde ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt
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Zur Beurteilung der aufgeworfenen Streitfrage ist von der allgemeinen Tragweite von Art. 8 BGFA (E. 3-5)
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Zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten ist auf kantonaler Ebene das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 17 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus [III A/2]). Da die Sache dort bereits hängig ist
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Zürcher Heimatschutz
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Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
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Zürcher Kommentar 3. Aufl. 1998 N. 96 Vorbem. zu Art. 5
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Zürcher Planungs-
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Zürcher Verkehrsverbund (ZVV)
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Zur Deckung der mutmasslichen Steuerschulden von Z.________ sel. für die direkte Bundessteuer 2009
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Zu Recht hat die Vorinstanz eingewendet
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Zu Recht nicht geäussert hat sich die Anklagekammer zur Frage
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Zu Recht rügen die Beschwerdeführer nicht
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Zur Einzahlung des von den Beschwerdeführerinnen verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'400.-- führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid aus
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Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver
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Zur Frage der Art der Renaturierung enthalten die Verfahrensakten eine Reihe von Fotos. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus
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Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich. Die Bewilligung wird praxisberechtigten Ärztinnen
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Zur Gewährleistung einer nach einheitlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Bildung der Betreibungskreise hat der Regierungsrat allgemein abstrakte Grundsätze festgelegt. Die Beschwerdeführer wenden sich einerseits gegen die Festlegung dieser Grundsätze (E. 7)
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Zur Hauptsache bemängeln die Beschwerdeführer die Lärmprognose des Verwaltungsgerichts. Die Erfassung zukünftiger Immissionen ist nicht eine reine Rechtsfrage
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Zur Hauptsache bringen die Beschwerdeführer vor
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Zur Hauptsache wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verneinung eines Rechtfertigungsgrundes für ihre die Ehre der Beschwerdegegnerin verletzenden Äusserungen in Wort
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Zürich 1978
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Zürich 1984
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Zürich 1992
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Zürich 1993
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Zürich 1997/1998
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Zürich 1998
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Zürich 2001) differenziert: Zwar sei die Frage
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Zürich 2002
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