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Judges

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GL
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Bundesrichterin Glanzmann als Einzelrichterin
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Glarus Schwyz
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Glaskultur Schreinerei Innenausbau
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Glaswände ersetzt werden müssten. Die damit verbundene Erhöhung des Glasdachs um 32 cm sei von der Nachbarschaft aus zwar sichtbar
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Glattal sowie Winterthur
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Glauben abgeleitet werden könne. Sie hat dabei zutreffend darauf abgestellt
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Glauben als Zusicherung einer bestimmten
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Glauben an-gehalten. Jede Person hat zudem gemäss Art. 9 BV den grundrechtlichen Anspruch darauf
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Glauben (Art. 52 ZPO)
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Glauben (Art. 5 Abs. 3
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Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 3 KV/ZH)
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Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) müssen
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Glauben (Art. 9 BV) ab
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Glauben (Art. 9 BV). Abgesehen davon
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Glauben (Art. 9 BV). Darüber hinaus sei es rechtsungleich
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Glauben (Art. 9 BV). Diese Zusage hat - soweit hier relevant - den Folgenden Wortlaut:
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Glauben (Art. 9 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5 hiernach) sowie gegen das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. E. 2 hiernach) näher begründet. Soweit es an einer genügenden Begründung fehlt
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Glauben (Art. 9 BV). Sie nehmen insbesondere Anstoss daran
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Glauben (Art. 9 BV) sowie die Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren
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Glauben (Art. 9 BV) sowie ihres Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren
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Glauben (Art. 9 BV) verstossen
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Glauben auch den Gesetzgeber bindet (BGE 128 II 112 E. 10b/aa S. 126 mit Hinweisen)
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Glauben auch müssen. Es hätte ihm nicht entgegengehalten werden können
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Glauben auf ein entsprechendes Auftragsvolumen als Leistung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung vertrauen dürfen
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Glauben. Aus diesem Prinzip ergebe sich
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Glauben auszulegen
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Glauben basiere auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung
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Glauben behandelt zu werden
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Glauben behandelt zu werden. Die Grundrechte müssen nach Art. 35 BV in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Berechtigtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges
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Glauben bei Rechtssetzungsakten gerügt. Die Beschwerdeführer verkennen dabei
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Glauben beruhende - Hinweispflicht auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien gilt (HOFMANN/LÜSCHER
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Glauben bindet auch den Gesetzgeber (BGE 128 II 112 E. 10.b/aa S. 126; 102 Ia 331 E. 3c S. 336). Daraus ergibt sich das Verbot der Rückwirkung (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 122 V 405 E. 3b/aa S. 408; je mit Hinweisen); jedermann soll darauf vertrauen können
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Glauben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG)
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Glauben davon auszugehen
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Glauben. Die Notwendigkeit
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Glauben die Zustellung eines behördlichen Aktes im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste. Trifft dies zu
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Glauben (E. 5)
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Glauben. Entgegen ihrer Behauptung musste sich die Beschwerdeführerin 1 zudem sehr wohl bewusst sein
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Glauben ergeben: Da die swissgrid ag nicht hoheitlich handle
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Glauben ergebenden Verhaltenspflichten sind nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 350 f.; 120 II 331 E. 5a S. 337)
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Glauben erhoben wurde
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Glauben erkennen
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Glauben fällt damit von vornherein ausser Betracht
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Glauben fliessenden Vertrauensschutz (Art. 9 BV). In diesem Zusammenhang machen sie geltend
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Glauben geboten hätte
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Glauben) gebunden
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Glauben gehandelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV)
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Glauben geltend (Art. 9 BV). Sie berufen sich zwar nicht auf eine ausdrückliche Zusicherung von Seiten der Gemeinde
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Glauben geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können sich die Gemeinden für die Anfechtung des beanstandeten neuen Finanzausgleichsgesetzes auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG stützen. Obschon diese Regelung auf die Beschwerdeführung durch Private zugeschnitten ist
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